Verordnung

des Gemeinderates der Gemeinde Steindorf am Ossiacher See vom 23. Oktober 2024, Zahl: 8500-0/2024, mit der Wasserbezugs- und Wasserzählergebühren ausgeschrieben werden (Wasserbezugsgebührenverordnung 2025)

Gemäß Paragraphen 16 und 17 des Finanzausgleichsgesetzes 2024 – FAG 2024, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 168 aus 2023,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 128 aus 2024,, Paragraph 13, der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung – K-AGO, Landesgesetzblatt Nr. 66 aus 1998,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 43 aus 2024,, und gemäß Paragraphen 23 und 24 Kärntner Gemeindewasserversorgungsgesetz - K-GWVG, Landesgesetzblatt Nr. 107 aus 1997,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr.87 aus 2023,, wird verordnet:

Paragraph eins,

Ausschreibung

(1)   Für die Bereitstellung, für die Möglichkeit der Benützung und die tatsächliche Inanspruchnahme der Gemeindewasserversorgungsanlage Bodensdorf werden von der Gemeinde Steindorf am Ossiacher See Wasserbezugsgebühren ausgeschrieben.

(2)   Für die Bereitstellung und Benützung der gemeindeeigenen Wasserzähler wird von der Gemeinde Steindorf am Ossiacher See eine Wasserzählergebühr ausgeschrieben.

Paragraph 2,

Gegenstand der Abgabe

(1)   Die Wasserbezugsgebühren werden als Bereitstellungs- und als Benützungsgebühr ausgeschrieben.

(2)   Für die Bereitstellung der Gemeindewasserversorgungsanlage Bodensdorf und für die Möglichkeit ihrer Benützung ist eine Bereitstellungsgebühr zu entrichten.

(3)   Für die tatsächliche Inanspruchnahme der Gemeindewasserversorgungsanlage ist eine Benützungsgebühr zu entrichten.

(4)   Für die Bereitstellung und Benützung der gemeindeeigenen Wasserzähler sind Wasserzählergebühren zu entrichten.

(5)   Der Versorgungsbereich für die Gemeindewasserversorgungsanlage der Gemeinde Steindorf am Ossiacher See ist mit gesonderter Verordnung (Bereich: Gemeindewasserversorgungsanlage Bodensdorf) festgelegt.

Paragraph 3,

Bereitstellungsgebühr

Die Bereitstellungsgebühr ist für jene Grundstücke, bauliche Anlagen oder Bauwerke zu entrichten, für die ein Anschlussauftrag erteilt oder ein Anschlussrecht eingeräumt wurde.

Paragraph 4,

Höhe der Bereitstellungsgebühr

Die Höhe dieser Bereitstellungsgebühr wird mit dem Sechzigfachen des Gebührensatzes gemäß Paragraph 6, dieser Verordnung festgelegt.

Paragraph 5,

Benützungsgebühr

(1)   Die Höhe der Benützungsgebühr ergibt sich aus der Vervielfachung des mittels Wasserzählers ermittelten tatsächlichen Wasserverbrauches eines Jahres in Kubikmeter (Bemessungsgrundlage) mit dem Gebührensatz.

(2)   Die Höhe der jährlichen Bereitstellungsgebühr ist an die Benützungsgebühr anzurechnen.

Paragraph 6,

Höhe der Benützungsgebühr

Der Gebührensatz beträgt inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer von derzeit 10%:

a)    vom 1. Jänner 2025 bis 31. Dezember 2025  2,20 Euro

b)    vom 1. Jänner 2026 bis 31. Dezember 2026  2,30 Euro

c)    vom 1. Jänner 2027 bis 31. Dezember 2027  2,40 Euro

d)    vom 1. Jänner 2028 bis 31. Dezember 2028  2,50 Euro

e)    vom 1. Jänner 2029 bis 31. Dezember 2029  2,60 Euro

f)    ab dem 1. Jänner 2030     2,70 Euro.

Paragraph 7,

Wasserzählergebühr

Die jährliche Wasserzählergebühr ist pauschal für jeden Wasserzähler [je nach Größe] zu entrichten und beträgt inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer von derzeit 10%:

a)    Q3:  4 m³      -Wasserzähler  11,00 Euro

b)    Q3: 10 m³       -Wasserzähler  18,00 Euro

c)    Q3: 16 m³       -Wasserzähler  23,00 Euro

d)    Q3: über 20 m³ -Wasserzähler  97,00 Euro.

Paragraph 8,

Abgabenschuldner

(1)   Zur Entrichtung der Wasserbezugsgebühren und der Wasserzählergebühr sind die Eigentümer der an die Gemeindewasserversorgungsanlage der Gemeinde Steindorf am Ossiacher See angeschlossenen Grundstücke, baulichen Anlagen oder Bauwerke verpflichtet.

(2)   Bei Wasserbezug für Bauarbeiten ist der Bauführer, bei Wasserbezug aus Hydranten ist der Wasserbezieher, zur Entrichtung der Benützungsgebühr verpflichtet.

Paragraph 9,

Festsetzung und Fälligkeit der Abgabe

(1)   Die Wasserbezugsgebühren und die Wasserzählergebühr sind einmal jährlich mittels Abgabenbescheid festzusetzen; sie sind mit Ablauf eines Monates nach Bekanntgabe des Abgabenbescheides fällig.

(2)   Für die Ermittlung der Benützungsgebühren ist der mittels Wasserzähler ermittelte tatsächliche Wasserverbrauch am Ende des Abrechnungsjahres heranzuziehen (Ablesestichtag: 31. Dezember jeden Kalenderjahres).

(3)   Die gemäß § 10 dieser Verordnung geleisteten Teilzahlungen sind bei der bescheidmäßigen Festsetzung in Abzug zu bringen.

Paragraph 10,

Teilzahlungen

(1)   Für die Wasserbezugsgebühren sind vierteljährlich (jeweils im März, Juni, September und Dezember) Teilzahlungen auf Grund der Abgabenfestsetzung des vorausgegangenen Jahres zu leisten; die Vorschreibung der Teilzahlungen erfolgt mittels Lastschriftanzeige und sind mit Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe der Lastschriftanzeige fällig.

(2)   Der Teilzahlungsbetrag beträgt ein Viertel der Abgabenfestsetzung des Vorjahres.

(3)   Bei den erstmaligen Teilzahlungen (Neuanschlüsse), bei denen kein Wert auf Grund einer Vorschreibung vorhanden ist, erfolgt die Vorschreibung der Teilzahlungen aufgrund einer Schätzung (§ 184 Abs. 1 Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961).

Paragraph 11,

Inkrafttreten

(1)   Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2025 in Kraft.

(2)   Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Steindorf am Ossiacher See vom 16.10.2018, Zahl: 8500-0/2018, mit der Wasserbezugsgebühren und Wasserzählergebühren ausgeschrieben werden (Wasserbezugsgebührenverordnung), außer Kraft.

Der Bürgermeister:

(Georg K a v a l a r)