Verordnung
des Gemeinderates der Gemeinde Steindorf am Ossiacher See vom 16.10.2018, Zahl: 8500-0/2018, mit der Wasserbezugs- und Wasserzählergebühren ausgeschrieben werden (Wasserbezugsgebührenverordnung)
Gemäß Paragraphen 16 und 17 des Finanzausgleichsgesetztes 2017 – FAG 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2016,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2018,, Paragraph 13, der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung – K-AGO, Landesgesetzblatt Nr. 66 aus 1998,, zuletzt in der Fassung des Gesetztes Landesgesetzblatt Nr. 25 aus 2017,, und gemäß Paragraphen 23 und 24 Kärntner Gemeindewasserversorgungsgesetz - K-GWVG, Landesgesetzblatt Nr. 107 aus 1997,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 85 aus 2013,, wird verordnet:
Paragraph eins,
Ausschreibung
(1) Für die Bereitstellung, für die Möglichkeit der Benützung und die tatsächliche Inanspruchnahme der Gemeindewasserversorgungsanlage Bodensdorf werden von der Gemeinde Steindorf am Ossiacher See Wasserbezugsgebühren ausgeschrieben.
(2) Für die Bereitstellung und Benützung der gemeindeeigenen Wasserzähler wird von der Gemeinde Steindorf am Ossiacher See eine Wasserzählergebühr ausgeschrieben.
Paragraph 2,
Gegenstand der Abgabe
(1) Die Wasserbezugsgebühren werden als Bereitstellungs- und als Benützungsgebühr ausgeschrieben.
(2) Für die Bereitstellung der Gemeindewasserversorgungsanlage Bodensdorf und für die Möglichkeit ihrer Benützung ist eine Bereitstellungsgebühr zu entrichten.
(3) Für die tatsächliche Inanspruchnahme der Gemeindewasserversorgungsanlage ist eine Benützungsgebühr zu entrichten.
(4) Für die Bereitstellung und Benützung der gemeindeeigenen Wasserzähler sind Wasserzählergebühren zu entrichten.
(5) Der Versorgungsbereich für die Gemeindewasserversorgungsanlage der Gemeinde Steindorf am Ossiacher See ist mit gesonderter Verordnung (Bereich: Gemeindewasserversorgungsanlage Bodensdorf) festgelegt.
Paragraph 3,
Bereitstellungsgebühr
(1) Die Bereitstellungsgebühr ist für jene Grundstücke, bauliche Anlagen oder Bauwerke zu entrichten, für die ein Anschlussauftrag erteilt oder ein Anschlussrecht eingeräumt wurde.
(2) Die Höhe dieser Bereitstellungsgebühr wird mit dem sechzigfachen des Gebührensatzes gemäß § 5 dieser Verordnung festgelegt.
Paragraph 4,
Benützungsgebühr
(1) Die Höhe der Benützungsgebühr ergibt sich aus der Vervielfachung des mittels Wasserzählers ermittelten tatsächlichen Wasserverbrauches eines Jahres in Kubikmeter (Bemessungsgrundlage) mit dem Gebührensatz.
(2) Die Höhe der jährlichen Bereitstellungsgebühr ist an die Benützungsgebühr anzurechnen.
Paragraph 5,
Höhe der Benützungsgebühr
Der Gebührensatz beträgt inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer von derzeit 10%:
ab dem 01. Jänner 2019 1,86 Euro,
ab dem 01. Jänner 2020 1,88 Euro,
ab dem 01. Jänner 2021 1,90 Euro,
ab dem 01. Jänner 2022 1,92 Euro,
ab dem 01. Jänner 2023 1,94 Euro,
ab dem 01. Jänner 2024 1,96 Euro.
Paragraph 6,
Wasserzählergebühr
Die jährliche Wasserzählergebühr ist pauschal für jeden Wasserzähler [je nach Größe] zu entrichten und beträgt inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer von derzeit 10%:
Zähler 3 – 5 m³/h 11,00 Euro,
Zähler 7 – 10 m³/h 18,00 Euro,
Zähler bis 20 m³/h 23,00 Euro,
Zähler über 20 m³/h 97,00 Euro.
Paragraph 7,
Abgabenschuldner
(1) Zur Entrichtung der Wasserbezugsgebühren und der Wasserzählergebühr sind die Eigentümer der an die Gemeindewasserversorgungsanlage der Gemeinde Steindorf am Ossiacher See angeschlossenen Grundstücke, baulichen Anlagen oder Bauwerke verpflichtet.
(2) Bei Wasserbezug für Bauarbeiten ist der Bauführer, bei Wasserbezug aus Hydranten ist der Wasserbezieher, zur Entrichtung der Benützungsgebühr verpflichtet.
Paragraph 8,
Festsetzung und Fälligkeit der Abgabe
(1) Die Wasserbezugsgebühren und die Wasserzählergebühr sind jährlich mittels Abgabenbescheid festzusetzen; sie sind mit Ablauf eines Monates nach Bekanntgabe des Abgabenbescheides fällig.
(2) Für die Ermittlung der Benützungsgebühren ist der mittels Wasserzähler ermittelte tatsächliche Wasserverbrauch am Ende des Abrechnungsjahres heranzuziehen (Ablesestichtag: 31. Dezember jeden Kalenderjahres).
(3) Die gemäß § 9 dieser Verordnung geleisteten Teilzahlungen sind bei der bescheidmäßigen Festsetzung in Abzug zu bringen.
Paragraph 9,
Teilzahlungen
(1) Für die Wasserbezugsgebühren sind vierteljährlich (jeweils im März, Juni, September und Dezember) Teilzahlungen auf Grund der Abgabenfestsetzung des vorausgegangenen Jahres zu leisten; die Vorschreibung der Teilzahlungen erfolgt mittels Lastschriftanzeige und sind mit Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe der Lastschriftanzeige fällig.
(2) Der Teilzahlungsbetrag beträgt ein Viertel der Abgabenfestsetzung des Vorjahres.
(3) Bei der erstmaligen Teilzahlung (Neuanschlüsse), bei denen kein Wert auf Grund einer Vorschreibung vorhanden ist, erfolgt die Vorschreibung der Teilzahlung aufgrund einer Schätzung (§ 184 Abs. 1 Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961).
Paragraph 10,
Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2019 in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Steindorf am Ossiacher See vom 18.12.2017, Zahl: 810-0/2017, mit der Wasserbezugsgebühren und Wasserzählergebühren ausgeschrieben werden (Wassergebührenverordnung), außer Kraft.
Der Bürgermeister:
(Georg K a v a l a r)