Verordnung |
des Gemeinderates der Gemeinde Steindorf am Ossiacher See vom 23.10.2017 Zahl: 817/2017, mit der die Friedhofsgebühren auf den Gemeindefriedhöfen in Bodensdorf und Steindorf festgesetzt werden
Gemäß Paragraph 15, Absatz 3, Zif. 4 des Finanzausgleichsgesetz - FAG 2017, Bundesgesetzblatt Nr. 116 aus 2016,, idgF. sowie Paragraph 10, Absatz 2, Zif. 9 und Paragraph 13, der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung - K-AGO 1998, Landesgesetzblatt Nr. 66 aus 1998,, idgF. , wird verordnet:
Paragraph eins,
Benützungsgebühren
(1) Für die Benützung der Aufbahrungshallen in Steindorf und Bodensdorf ist eine Benützungsgebühr je Aufbahrung zu entrichten.
(2) Für die Benützung der Grabstätten der Gemeindefriedhöfe in Steindorf und Bodensdorf sind Grabgebühren für jeweils 10 Jahre zu entrichten.
Paragraph 2,
Höhe der Gebühren
(1) Benützungsgebühr für Aufbahrungshalle je Aufbahrung € 73,00
(2) Grabgebühren werden wie folgt festgesetzt:
a. Einzelgrab, 10 Jahre € 110,00
b. Doppelgrab, 10 Jahre € 220,00
c. Familiengrab, 10 Jahre € 330,00
d. Einzel-Urnennische, 10 Jahre € 110,00
e. Doppel-Urnennische, 10 Jahre € 220,00
Paragraph 3,
Fälligkeit und Schuldner
(1) Die Gebühren nach § 2 dieser Friedhofsgebührenverordnung sind innerhalb eines Monates nach Aufnahme der Benützung an die Gemeindekasse zu entrichten bzw. werden seitens der Gemeinde Steindorf am Ossiacher See vorgeschrieben.
Bei Verlängerung von Benützungen sind die Gebühren wiederum jeweils innerhalb eines Monates nach Beginn der neuen Benützungsperiode zu entrichten bzw. werden diese im selben Kalenderjahr seitens der Gemeinde Steindorf am Ossiacher See vorgeschrieben.
(2) Zur Entrichtung der Gebühren ist jene Person bzw. deren Vertreter verpflichtet, auf deren Namen die Nutzungsberechtigung im Gräberverzeichnis jeweils eingetragen ist.
(3) Zur Entrichtung der Benützungsgebühr für die Aufbahrungshallen ist der jeweilige Auftraggeber verpflichtet.
Paragraph 4,
Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem sie an der Amtstafel angeschlagen worden ist.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Steindorf am Ossiacher See vom 11.12.1981, zuletzt geändert am 12.12.1996, über die Friedhofsgebühren der Gemeindefriedhöfe in Steindorf und Bodensdorf, außer Kraft.
Der Bürgermeister:
Georg Kavalar
Angeschlagen am: _______________
Abgenommen am: _______________
Zur Abfrage im Internet freigegeben am: _______________