Gemeinde Steindorf am Ossiacher See

9551 Bodensdorf, 10.-Oktober-Straße 1

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e-mail: steindorf.sozial@ktn.gde.at

Zahl:817/2002                                                                                    Bodensdorf, 25.9.2001

Betrifft: Gebühren Friedhofsbenützung

und Leichenhallenbenützung

VERORDNUNG

des Gemeinderates der Gemeinde Steindorf am Ossiacher See vom 17.7.2001, Zahl:817/2001, mit der Gebühren für die Friedhofsbenützung und für die Benützung der Leichenhalle ausgeschrieben werden.

Aufgrund des Paragraph 15, Absatz 3, Ziffer 5, Finanzausgleichsgesetz 1997 - FAG 1997, Bundesgesetzblatt Nr. 2 aus 1996,, wird verordnet:

Paragraph eins,

Grabgebühren

Die Grabgebühren im Friedhof Steindorf und Bodensdorf betragen für je zehn Jahre Dauer:

Einzelgrab bzw. Urneneinzelgrab                                          EUR 109,01

Doppelgrab bzw. Urnendoppelgrab                                          EUR 218,02

Paragraph 2,

Leichenhallenbenützungsgebühr

Die Benützungsgebühr für die Leichenhalle in Bodensdorf beträgt EUR 72,67.

Paragraph 3,

Abgabenschuldner

Zur Entrichtung der Grabgebühr und der Leichenhallenbenützungsgebühr sind die nächsten Angehörigen des Verstorbenen, in Ermangelung solcher Personen, die mit dem Verstorbenen vor seinem Tod im gemeinsamen Haushalt gelebt haben, verpflichtet. Angehörige sind der Ehegatte, die Verwandten in gerader Linie und die Geschwister. Die den Angehörigen nach dieser Verordnung obliegende Verpflichtung zur Entrichtung der Grabgebühr und der Leichenhallenbenützungsgebühr trifft die Ehegatten vor den Verwandten, die Nachkommen vor den Vorfahren, und zwar nach dem Grad der Verwandtschaft und die Verwandten in gerader Linie vor den Geschwistern.

Paragraph 4,

Fälligkeit

Die Grabgebühr und die Leichenhallenbenützungsgebühr sind mit der Mitteilung der Höhe an den Abgabenschuldner zu bezahlen.

Paragraph 5,

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1.1.2002 in Kraft.

Der Bürgermeister:

Josef Bergmann