Gemeinde Steindorf am Ossiacher See
9551 Bodensdorf, 10.-Oktober-Straße 1
( 04243-8383-0, Fax: 04243-8383-30
e-mail: steindorf.sozial@ktn.gde.at
Zahl:817/2002 Bodensdorf, 25.9.2001
Betrifft: Gebühren Friedhofsbenützung
und Leichenhallenbenützung
VERORDNUNG
des Gemeinderates der Gemeinde Steindorf am Ossiacher See vom 17.7.2001, Zahl:817/2001, mit der Gebühren für die Friedhofsbenützung und für die Benützung der Leichenhalle ausgeschrieben werden.
Aufgrund des Paragraph 15, Absatz 3, Ziffer 5, Finanzausgleichsgesetz 1997 - FAG 1997, Bundesgesetzblatt Nr. 2 aus 1996,, wird verordnet:
Paragraph eins,
Grabgebühren
Die Grabgebühren im Friedhof Steindorf und Bodensdorf betragen für je zehn Jahre Dauer:
Einzelgrab bzw. Urneneinzelgrab EUR 109,01
Doppelgrab bzw. Urnendoppelgrab EUR 218,02
Paragraph 2,
Leichenhallenbenützungsgebühr
Die Benützungsgebühr für die Leichenhalle in Bodensdorf beträgt EUR 72,67.
Paragraph 3,
Abgabenschuldner
Zur Entrichtung der Grabgebühr und der Leichenhallenbenützungsgebühr sind die nächsten Angehörigen des Verstorbenen, in Ermangelung solcher Personen, die mit dem Verstorbenen vor seinem Tod im gemeinsamen Haushalt gelebt haben, verpflichtet. Angehörige sind der Ehegatte, die Verwandten in gerader Linie und die Geschwister. Die den Angehörigen nach dieser Verordnung obliegende Verpflichtung zur Entrichtung der Grabgebühr und der Leichenhallenbenützungsgebühr trifft die Ehegatten vor den Verwandten, die Nachkommen vor den Vorfahren, und zwar nach dem Grad der Verwandtschaft und die Verwandten in gerader Linie vor den Geschwistern.
Paragraph 4,
Fälligkeit
Die Grabgebühr und die Leichenhallenbenützungsgebühr sind mit der Mitteilung der Höhe an den Abgabenschuldner zu bezahlen.
Paragraph 5,
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1.1.2002 in Kraft.
Der Bürgermeister:
Josef Bergmann