Verordnung

des Gemeinderates der Gemeinde Steindorf am Ossiacher See vom 2. November 2022,

Zahl: 817-0/2022, mit der die Gebühren für die Gemeindefriedhöfe und für die gemeinde-eigenen Aufbahrungshallen ausgeschrieben werden (Friedhofsgebührenverordnung).

Gemäß Paragraphen 16 und 17 des Finanzausgleichsgesetzes 2017 – FAG 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2016,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 133 aus 2022,, und Paragraph 13, der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung – K-AGO, Landesgesetzblatt Nr. 66 aus 1998,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 80 aus 2020,, wird verordnet:

Paragraph eins,

Ausschreibung

Für die Bereitstellung, Erhaltung und Benützung der Gemeindefriedhöfe, der Grabstätten, der Urnennischen und der Aufbahrungshallen werden von der Gemeinde Steindorf am Ossiacher See Gebühren ausgeschrieben.

Paragraph 2,

Gegenstand der Abgabe

(1)  Die Gebühren für die Bereitstellung, Erhaltung und Benützung der Gemeindefriedhöfe,

der Grabstätten und der Urnennischen sind pauschaliert nach der Größe der

Grabstätte bzw. Urnennische zu entrichten.

(2)  Die Gebühren für die Bereitstellung, Erhaltung und Benützung der Aufbahrungshallen

sind je Aufbahrung zu entrichten.

(3)  Die Verordnung gilt für die Gemeindefriedhöfe der Gemeinde Steindorf am Ossiacher See in Bodensdorf und in Steindorf.

Paragraph 3,

Höhe der Abgabe

(1) Die Gebühr für die Grabstätten beträgt für die Dauer von 10 Jahren für

a) ein Einzelgrab       € 150,00,

b) ein Doppelgrab       € 300,00,

c) eine Einzel-Urnennische     € 200,00 für die ersten 10 Jahre,

€ 150,00 für alle weiteren 10 Jahre,

d) eine Doppel-Urnennische     € 350,00 für die ersten 10 Jahre,

€ 300,00 für alle weiteren 10 Jahre,

e) eine Urnensäule (Gemeindefriedhof Steindorf)  € 650,00.

(2) Die Gebühr für die Benützung der Aufbahrungshallen beträgt je Aufbahrung € 100,00.

Paragraph 4,

Abgabenschuldner

Zur Entrichtung der Abgabe ist verpflichtet, wer ein Benützungsrecht an Grabstätten oder Urnennischen erwirbt bzw. die Aufbahrungshallen zur Benützung beansprucht.

Paragraph 5,

Festsetzung und Fälligkeit der Abgabe

Die Gebühren sind mittels Abgabenbescheid festzusetzen und mit Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe des Abgabenbescheides fällig.

 

Paragraph 6,

Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2023 in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Steindorf am Ossiacher See vom 23.10.2017 Zahl: 817/2017, mit der die Friedhofsgebühren auf den Gemeindefriedhöfen in Bodensdorf und Steindorf festgesetzt werden, außer Kraft.

Der Bürgermeister:

(Georg Kavalar)

Angeschlagen am: _______________

Abgenommen am: _______________

Zur Abfrage im Internet freigegeben am: _______________