Verordnung

Des Gemeinderates der Gemeinde Steindorf am Ossiacher See vom 18.12.2017, Zahl: 811-0/2017, mit der Kanalgebühren ausgeschrieben werden (Kanalgebührenverordnung)

Gemäß Paragraphen 16 und 17 des Finanzausgleichsgesetztes 2017 – FAG 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2016, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2017,, Paragraph 13, der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung – K-AGO, Landesgesetzblatt Nr. 66 aus 1998,, zuletzt in der Fassung des Gesetztes, Landesgesetzblatt Nr. 25 aus 2017, und gemäß Paragraphen 24 und 25 Kärntner Gemeindekanalisationsgesetz – K-GKG, Landesgesetzblatt Nr. 62 aus 1999,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 85 aus 2013,, wird verordnet:

Paragraph eins,

Ausschreibung

Für die Bereitstellung und Benützung der Kanalisationsanlage in der Gemeinde Steindorf am Ossiacher See wird eine Kanalgebühr ausgeschrieben. Die Kanalgebühr wird als Bereitstellungs- und als Benützungsgebühr ausgeschrieben.

Paragraph 2,

Gegenstand der Abgabe

Für die Bereitstellung und für die Möglichkeit der Benützung der Kanalisationsanlage ist eine Bereitstellungsgebühr, für die tatsächliche Inanspruchnahme der Kanalisationsanlage eine Benützungsgebühr, zu entrichten.

Paragraph 3,

Bereitstellungsgebühr

(1) Die Bereitstellungsgebühr ist für jene Gebäude und befestigten Flächen, zu entrichten, für welche die Gemeindekanalisationsanlage bereitgestellt wird. Für diese Gebäude und befestigten Flächen muss die Anschlusspflicht ausgesprochen oder ein Anschlussrecht eingeräumt sein.

(2) Die Höhe dieser Gebühr beträgt jedenfalls das Sechzigfache der Benützungsgebühr und ist zur Gänze bei der Ermittlung der Gebührenmesszahl für die Berechnung der Benützungsgebühr zu berücksichtigen.

Paragraph 4,

Benützungsgebühren

(1) Die Höhe der Benützungsgebühr ergibt sich aus der Vervielfachung der über den Wasserzähler (geeignete Messanlage) ermittelten Gebührenmesszahl (Abwassermenge) der an den Kanal angeschlossenen Gebäude, oder der befestigten Flächen, mit dem Gebührensatz gemäß Paragraph 5, Absatz eins, dieser Verordnung.

(2) Die Gebührenmesszahl ist 1m3 bezogenes Wasser, d.h. das 1m3 bezogenes Trink- und Nutzwasser, welches in den Kanal abgeleitet wird, 1 m3 Abwasser gleichgestellt wird.

(3) Die Gebührenmesszahl für die in die Kanalisationsanlage abzuführenden Ober- und Niederschlagswässer, auf Grund des langjährigen Durchschnittes, wird je m2 Auffangfläche ein Abwasseranfall von 0,25 m3 jährlich gleichgestellt.

(4) Wird als Berechnungsgrundlage für die Benützungsgebühr der Wasserverbrauch herangezogen, sind auf Antrag des Gebührenpflichtigen verbrauchte Wassermengen, die im Rahmen der bestehenden Gesetze nicht in die öffentliche Kanalisationsanlage eingebracht werden, bei der Berechnung der Benützungsgebühr in Abzug zu bringen. Die Gemeinde hat, soweit ein Nachweis auf andere Weise nicht erbracht wird, den Nachweis an den Einbau und den Betrieb einer geeigneten Messanlage zur Feststellung der Abwassermenge zu binden.

(5) Bei an den Kanal angeschlossenen Gebäuden, die über keinen Wasserzähler verfügen, wird für die Gebührenmesszahl ein jährlicher Pauschalsatz in Anwendung gebracht, der sich wie folgt errechnet:

Bis 40 m2 Wohnfläche das sechzigfache des Gebührensatzes,

bis 60 m2 Wohnfläche das neunzigfache des Gebührensatzes,

bis 80 m2Wohnfläche das einhundertzwanzigfache des Gebührensatzes,

bis 100 m2 Wohnfläche das einhundertfünfzigfache des Gebührensatzes,

bis 120 m2 Wohnfläche das einhundertachtzigfache des Gebührensatzes,

über 120 m2 Wohnfläche das zweihundertzehnfache des Gebührensatzes.

Paragraph 5,

Höhe des Gebührensatzes

(1) Der Gebührensatz beträgt inkl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer € 2,96

(2) Der Gebührensatz ist wertgesichert. Die Wertsicherung erfolgt nach dem von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex 2005 (VPI 2005) – Ausgangsbasis bildet Jänner 2018 mit jährlicher Anpassung (Betrachtung der Indexwerte jeweils Ende Jänner eines Jahres für den Durchschnittswert des Vorjahres).

Paragraph 6,

Abgabenschuldner

Zur Entrichtung der Bereitstellungs- und Benützungsgebühr sind die Eigentümer der an die Gemeindekanalisationsanlage angeschlossenen Gebäude oder der befestigten Flächen verpflichtet.

Paragraph 7,

Festsetzung der Abgabe

Die Bereitstellungsgebühr ist jährlich mittels Abgabenbescheid festzusetzen. Die Benützungsgebühr ist ebenfalls jährlich mittels Abgabenbescheid festzusetzen. Vierteljährlich sind anteilige Vorauszahlungen aufgrund der Abgabenfestsetzung des vorausgegangenen Jahres zu leisten; die Vorschreibung erfolgt mittels Lastschriftanzeige.

Paragraph 8,

Fälligkeit

(1) Die Bereitstellungs- und Benützungsgebühr, laut endgültiger Abrechnung, sind Ende Februar fällig.

(2) Die Bereitstellungs- und Benützungsgebühren der

ersten Teilzahlungsvorschreibung sind Ende März,

zweiten Teilzahlungsvorschreibung sind Ende Juni,

dritten Teilzahlungsvorschreibung sind Ende September und

vierten Teilzahlungsvorschreibung sind Ende Dezember fällig.

Paragraph 9,

Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt mit 01.Jänner 2018 in Kraft.

(2) Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten sämtliche Verordnungen des Gemeinderates der Gemeinde Steindorf am Ossiacher See, im Zusammenhang mit welcher Kanalgebühren ausgeschrieben werden, außer Kraft.

Der Bürgermeister:

(Georg K a v a l a r)