Gemeinde Steindorf am Ossiacher See
9551 Bodensdorf, 10.-Oktober-Straße 1
? 04243-8383-0, Fax: 04243-8383-30
e-mail: steindorf.sozial@ktn.gde.at
Zahl:810-3/2001 Bodensdorf, 13.12.2001
Betrifft: Wasseranschlussbeiträge
VERORDNUNG
des Gemeinderates der Gemeinde Steindorf am Ossiacher vom 12.12.2001, Zahl: 810-372001, mit der Wasseranschlussbeiträge ausgeschrieben werden. Gemäß § 13 der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung 1998, LGBl. Nr. 66/1998 und §§ 10 und 13 des Gemeindewasserkanalisationsgesetzes 1997, LGBl. Nr. 107/1997, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 78/2001, wird verordnet:des Gemeinderates der Gemeinde Steindorf am Ossiacher vom 12.12.2001, Zahl: 810-372001, mit der Wasseranschlussbeiträge ausgeschrieben werden. Gemäß Paragraph 13, der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung 1998, Landesgesetzblatt Nr. 66 aus 1998, und Paragraphen 10 und 13 des Gemeindewasserkanalisationsgesetzes 1997, Landesgesetzblatt Nr. 107 aus 1997,, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr. 78 aus 2001,, wird verordnet:
§ 1Paragraph eins,
Ausschreibung und Geltungsbereich
Zur Deckung der Kosten der Errichtung der Gemeindewasserversorgungsanlage Steindorf am Ossiacher See wird ein Wasseranschlussbeitrag (Ergänzungsbeitrag, Nachtragsbeitrag) ausgeschrieben.
Dieser Verordnung gilt für den mit Verordnung des Gemeinderates vom 12.12.2001 festgelegten Versorgungsbereich laut beiliegender planlicher Darstellung.
§ 2Paragraph 2,
Ausmaß
Die Höhe des Wasseranschlussbeitrages ergibt sich aus der Vervielfachung der Summe der Bewertungseinheiten für das anzuschließende Grundstück oder Bauwerk mit dem Beitragssatz (§ 4 dieser Verordnung).Die Höhe des Wasseranschlussbeitrages ergibt sich aus der Vervielfachung der Summe der Bewertungseinheiten für das anzuschließende Grundstück oder Bauwerk mit dem Beitragssatz (Paragraph 4, dieser Verordnung).
Die Zahl der Bewertungseinheiten ist nach den in der Anlage zum Gemeindewasserversorgungsgesetz enthaltenen Ansätzen zu ermitteln.
Für Einfamlienhäuser wird die Gartenfläche mit generell 200 m² festgesetzt.
§ 3Paragraph 3,
Abgabenschuldner
Zur Errichtung des Wasseranschlussbeitrages sind die Eigentümer der an die Gemeindewasserversorgunsanlage anzuschließenden Grundstücke
oder Bauwerke verpflichtet.
Der Grundstückseigentümer haftet, sofern er nicht selbst Abgabenschuldner ist, für den Wasseranschlussbeitrag mit dem Abgabenschuldner zur ungeteilten Hand.
§ 4Paragraph 4,
Beitragssatz
Der Beitragssatz inkl. MWST beträgt je Bewertungseinheit EUR 1.438,92.
§ 5Paragraph 5,
Wirksamkeitsbeginn
Diese Verordnung tritt nach Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
Mit dem Wirksamkeitsbeginn dieser Verordnung tritt die Verordnung des Gemeinderates vom 16.12.1999, Zahl: 810- 3/1999 betreffend Wasseranschlussbeitrag außer Kraft.
Für den Gemeinderat:
Der Bürgermeister:
Josef Bergmann