Verordnung

des Gemeinderates der Gemeinde Steindorf am Ossiacher See vom 18.12.2017, Zahl: 810-0/2017, mit der Wasserbezugs- und Wasserzählergebühren ausgeschrieben werden (Wassergebührenverordnung)

Gemäß Paragraphen 16 und 17 des Finanzausgleichsgesetztes 2017 – FAG 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2016, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2017,, Paragraph 13, der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung – K-AGO, Landesgesetzblatt Nr. 66 aus 1998,, zuletzt in der Fassung des Gesetztes, Landesgesetzblatt Nr. 25 aus 2017, und gemäß Paragraphen 23 und 24 Kärntner Gemeindewasserversorgungsgesetz - K-GWVG, Landesgesetzblatt Nr. 107 aus 1997,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 85 aus 2013,, wird verordnet:

Paragraph eins,

Ausschreibung

(1) Für die Bereitstellung, für die Möglichkeit der Benützung und die tatsächliche Inanspruchnahme der Gemeindewasserversorgungsanlage der Gemeinde Steindorf am Ossiacher See werden Wasserbezugsgebühren ausgeschrieben.

(2) Für die Bereitstellung und Benützung der gemeindeeigenen Wasserzähler werden Wasserzählergebühren ausgeschrieben.

Paragraph 2,

Gegenstand der Abgabe

(1) Die Wasserbezugsgebühren werden als Bereitstellungs- und als Benützungsgebühr ausgeschrieben.

(2) Für die Bereitstellung der Gemeindewasserversorgungsanlage und für die Möglichkeit ihrer Benützung ist eine Bereitstellungsgebühr zu entrichten.

(3) Für die tatsächliche Inanspruchnahme der Gemeindewasserversorgungsanlage ist eine Benützungsgebühr zu entrichten.

(4) Für die Bereitstellung und Benützung der Gemeindeeigenen Wasserzähler sind Wasserzählergebühren zu entrichten.

Paragraph 3,

Bereitstellungsgebühr

(1) Für die Bereitstellung der Gemeindewasserversorgungsanlage ist für jene Grundstücke und Gebäude, die an die Gemeindewasserversorgungsanlage angeschlossen sind, für die ein Anschlussauftrag erteilt oder ein Anschlussrecht eingeräumt wurde, eine Bereitstellungsgebühr zu entrichten.

(2) Die Höhe dieser Bereitstellungsgebühr beträgt jedenfalls das sechzigfache des Gebührensatzes und ist zur Gänze bei der Ermittlung der Wassermenge in Kubikmeter für die Berechnung der Benützungsgebühr zu berücksichtigen.

Paragraph 4,

Benützungsgebühr

(1) Die Höhe der Benützungsgebühr für die an die Gemeindewasserversorgungsanlage angeschlossenen Grundstücke oder Bauwerke ergibt sich aus der Vervielfachung der bezogenen Wassermenge in Kubikmeter mit dem Gebührensatz.

(2) Die Benützungsgebühr ist aufgrund des tatsächlichen Wasserverbrauches mittels eines Wasserzählers zu ermitteln. Die Gemeinde hat die Überprüfung des Wasserzählers zu veranlassen, wenn dies vom Abgabenschuldner verlangt wird. Der Abgabenschuldner hat die Kosten der Überprüfung zu tragen, wenn die Menge des bezogenen Wassers richtig gemessen wurde, wobei Abweichungen bis zu 5% vom tatsächlichen Verbrauch unberücksichtigt zu bleiben haben. Ergibt die Überprüfung, dass der Wasserzähler die Menge des bezogenen Wassers nicht richtig gemessen hat, so ist bei der Ermittlung, die bezogenen Wassers der im gleichen Zeitraum des Vorjahres festgestellte Wasserverbrauch zugrunde zu legen. Ist in diesem Zeitraum ein Wasserbezug nicht festgestellt worden, oder hat ein Wasserbezug nur ein Teil dieses Zeitraumes stattgefunden, so ist die bezogene Wassermenge zu schätzen.

(3) Der Gebührensatz beträgt je Kubikmeter Wasser 1,25 Euro (inkl. 10% MWSt.)

(4) Der Gebührensatz ist wertgesichert. Die Wertsicherung erfolgt nach dem von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex 2005 (VPI 2005) – Ausgangsbasis bildet Jänner 2018 mit jährlicher Anpassung (Betrachtung der Indexwerte jeweils Ende Jänner eines Jahres für den Durchschnittswert des Vorjahres).

Paragraph 5,

Wasserzählergebühr

Die Wasserzählergebühr beträgt jährlich für Zähler der Größe:

Zähler 3 – 5 m³/h   11,00 Euro

Zähler 7 – 10 m³/h   18,00 Euro

Zähler bis 20 m³/h  23,00 Euro

Zähler über 20 m³/h  97,00 Euro (Eurobeträge inkl. 10% MWSt.)

Paragraph 6,

Abgabenschuldner

Zur Entrichtung der Wasserbezugsgebühren und der Wasserzählergebühr ist der Eigentümer des an die Gemeindewasserversorgungsanlage angeschlossenen Grundstückes oder Gebäude verpflichtet.

Paragraph 7,

Festsetzung und Fälligkeit der Abgabe

(1) Die Wasserbezugsgebühren und die Wasserzählergebühr sind jährlich mittels Abgabenbescheid festzusetzen und mit Ablauf eines Monates nach Bekanntgabe des Abgabenbescheides fällig.

(2) Für die Ermittlung der Benützungsgebühren ist der mittels Wasserzähler ermittelte Wasserverbrauch am Ende des Abrechnungsjahres (1.Dezember jeden Kalenderjahres) heranzuziehen.

(3) Die gemäß Paragraph 8, dieser Verordnung geleisteten Vorauszahlungen sind bei der bescheidmäßigen Festsetzung in Abzug zu bringen.

Paragraph 8,

Vorauszahlungen

Für die Wasserbezugsgebühren sind vierteljährlich (jeweils am 31. März. 30.Juni. 30.September und 31. Dezember: Fälligkeitszeitpunkt) Vorauszahlungen auf Grund der Abgabenfestsetzung des vorausgegangenen Jahres zu leisten; die Vorschreibung erfolgt mittels Lastschriftanzeige.

Paragraph 8,

Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt mit 01.Jänner 2018 in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Steindorf am Ossiacher See vom 17.12.2015, Zahl: 850/2015, außer Kraft.

Der Bürgermeister:

(Georg K a v a l a r)