römisch fünf E R O R D N U N G

des Gemeinderates der Gemeinde Steindorf am Ossiacher See vom 28. April 2022, Zahl: 640/1/2022, betreffend die Einhebung einer Parkgebühr für das Abstellen mehrspuriger Kraftfahrzeuge (Parkgebührenverordnung Gemeinde Steindorf am Ossiacher See)

Gemäß Paragraph 13, der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung – K-AGO, Landesgesetzblatt Nr. 66 aus 1998,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 80 aus 2020,, in Verbindung mit Paragraphen 2, ff. des Kärntner Parkraum- und Straßenaufsichtsgesetzes – K-PStG, LGBI. Nr. 55/1996, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBI. Nr. 29/2020, wird verordnet:

Paragraph eins,
Parkgebühr

Für das Abstellen mehrspuriger Kraftfahrzeuge in den unter Paragraph 2, Absatz 3, festgelegten Verkehrsflächen im Gemeindegebiet der Gemeinde Steindorf am Ossiacher See werden gemäß Paragraph 2, K-PStG Parkgebühren ausgeschrieben.

Paragraph 2,
Örtlicher und zeitlicher Geltungsbereich

(1) Gebührenpflichtig ist das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen auf den in Absatz 3, festgelegten und jeweils am Beginn und am Ende deutlich durch Hinweistafeln mit der Aufschrift „Gebührenpflichtige Parkplätze — Anfang“ bzw. „Gebührenpflichtige
Parkplätze — Ende" gekennzeichneten Verkehrsflächen im Gemeindegebiet der Gemeinde Steindorf am Ossiacher See.

(2) Die Gebührenpflicht besteht innerhalb der gemäß Absatz 3, festgelegten Verkehrsflächen während der Zeit vom 1. Jänner bis zum 31. Dezember jeden Jahres täglich, also auch an Samstagen sowie Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 09:00 Uhr bis 18:00 Uhr.

(3) Die Gebührenpflicht besteht für alle Parkplätze, die auf einer Verkehrsfläche innerhalb der gekennzeichneten Zone liegen. Alle der Gebührenpflicht unterliegenden Verkehrsflächen (Parkplätze) sind in den beiliegenden Übersichtsplänen, welche einen integrierenden Bestandteil der gegenständlichen Verordnung bilden, wie folgt dargestellt:

a)    Parkplatz 1: „Bleistätter Moor West“

b)    Parkplatz 2: „Bleistätter Moor Ost“

c)    Parkplatz 3: „Parkplatz Laggner“

Paragraph 3,
Höhe der Abgabe

(1) Die Höhe der Parkgebühr beträgt € 0,60 je halbe Stunde; der Maximalbetrag
(= Tagesgebühr) beträgt € 6,00.

(2) Die erste halbe Stunde ist gebührenfrei; die Ankunftszeit ist durch Verwendung einer Parkscheibe bzw. eines Zettels mit Angabe der Ankunftszeit deutlich sichtbar unmittelbar hinter der Windschutzscheibe des Kraftfahrzeuges anzubringen. Ist eine Windschutzscheibe nicht vorhanden, hat die Anbringung an sonstiger, leicht sichtbarer Stelle zu erfolgen.

(3) Für Ausnahmebewilligungen gemäß Paragraph 7, beträgt die Pauschalgebühr € 25,00 für jeden angefangenen Monat.

Paragraph 4,
Entrichtung der Abgabe

(1) Die Entrichtung der Parkgebühr hat unter Verwendung der in der Gemeinde Steindorf am Ossiacher See aufgestellten Parkscheinautomaten durch Einwerfen der entsprechenden Beträge in den Parkscheinautomaten zu erfolgen.

(2) Der vom Parkscheinautomaten ausgedruckte Parkschein ist deutlich sichtbar unmittelbar hinter der Windschutzscheibe des Kraftfahrzeuges anzubringen. Ist eine Windschutzscheibe nicht vorhanden, hat die Anbringung an sonstiger, leicht sichtbarer Stelle zu erfolgen.

Paragraph 5,
Abgabenschuldner

Es gelten die Bestimmungen des Paragraph 5, Absatz eins und 2 K-PStG.

Paragraph 6,
Ausnahmen von der Entrichtung der Parkgebühr

(1) Es gelten die Bestimmungen der Paragraphen 2, Absatz 3 und 7 Absatz eins, K-PStG.

(2) Organe der Bergwacht sind im Rahmen der Schutzgebietsaufsicht im Bleistätter Moor von der Abgabepflicht ausgenommen.

Paragraph 7,
Ausnahmebewilligungen

Personen, denen eine Ausnahmebewilligung gemäß Paragraph 6, erteilt worden ist, haben die Parkgebühr in Form einer Pauschalgebühr gemäß Paragraph 3, Absatz 3, zu entrichten.

Paragraph 8,
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2022 in Kraft.

Der Bürgermeister:

Georg Kavalar

Beilage:

2 Übersichtspläne