VERORDNUNG

des Gemeinderates der Gemeinde Steindorf am Ossiacher See vom 26.04.2023,

Zahl: 640-0/2/2023, mit welcher Maßnahmen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs für einen Teilbereich des Gemeindegebietes Steindorf am Ossiacher See verfügt werden.

Gemäß Paragraphen 14 und 15 der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung – K-AGO, Landesgesetzblatt Nr. 66 aus 1998,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 140 aus 2022,, in Verbindung mit den Paragraphen 24,, 43, 44, 51, 52 Abs. a) Zif. 13b., und 94d lit. Zif. 4.a) der Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO, BGBl.Nr. 159/1960, zuletzt in der Fassung des Gesetztes BGBl.Nr. römisch eins Nr. 122/2022, wird verordnet:

Paragraph eins,

Halte- und Parkverbot

1)    Das Halten und Parken ist auf der nachfolgend im beiliegendem Lageplan (Anlage 1) farblich (grün) angeführten Fläche des öffentlichen Gut – Grundstück 917/2, KG 72337, verboten. Anlage I bildet einen integrierenden Bestandteil dieser Verordnung.

2)    Von diesem Verbot ausgenommen sind Fahrzeuge der Mitglieder der Österreichischen Wasserrettung – Einsatzstelle Bodensdorf – mit amtlicher Parkkarte.

3)    Die Parkkarte ist deutlich sichtbar unmittelbar hinter der Windschutzscheibe des Kraftfahrzeuges anzubringen. Ist eine Windschutzscheibe nicht vorhanden, hat die Anbringung an sonstiger leicht sichtbarer Stelle zu erfolgen.

4)    Die amtliche Parkkarte, Anlage III bildet einen integrierenden Bestandteil dieser Verordnung und ist während der Amtsstunden am Gemeindeamt der Gemeinde Steindorf am Ossiacher See erhältlich.

Paragraph 2,

Aufstellen von Verkehrszeichen

Der Bereich des Halte- und Parkverbotes ist durch die Anbringung des Vorschriftszeichens gemäß Paragraph 52, Litera a, Z13b. StVO 1960 („Halten und Parken Verboten“) in Verbindung mit der Zusatztafel gemäß Paragraph 54, StVO 1960 – „ausgenommen Fahrzeuge der Mitglieder ÖWR Einsatzstelle Bodensdorf mit amtlicher Parkkarte“ gemäß Anlage römisch II kundzumachen.

Paragraph 3,

Strafbestimmungen

Übertretungen dieser Verordnung werden im Sinne der Strafbestimmungen des Paragraph 99, der StVO 1960, in der derzeit geltenden Fassung, geahndet.

Paragraph 4,

Inkrafttreten

1)    Diese Verordnung tritt mit der Aufstellung des entsprechenden Straßenverkehrszeichens nach § 2 dieser Verordnung in Kraft.

Der Bürgermeister:

Georg Kavalar

Anlage I: Übersichtsplan 1:250 – ÖWR

Anlage II: Grafische Darstellung Vorschriftszeichen

Anlage III: amtliche Parkkarte ÖWR

Ergeht an:

1.    Bezirkshauptmannschaft Feldkirchen  bhfe.verkehr@ktn.gv.at

2.    Polizeiinspektion Bodensdorf   pi-k-bodensdorf@polizei.gv.at

3.    Amtstafel

4.    Bauhof