römisch fünf E R O R D N U N G

des Gemeinderates der Gemeinde Steindorf am Ossiacher See vom 04. Juli 2024, Zahl: 640-0/1/2024, mit der einzelne Angelegenheiten der örtlichen Straßenpolizei an den Bürgermeister übertragen werden (Straßenpolizeiliche Übertragungsverordnung)

Gemäß Paragraph 34, der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung – K-AGO, Landesgesetzblatt Nr. 66 aus 1998,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 78 aus 2023, wird verordnet:

Paragraph eins,
Übertragung

Die nachfolgenden in die Zuständigkeit des Gemeinderates fallenden Angelegenheiten der örtlichen Straßenpolizei werden im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit in die Zuständigkeit des Bürgermeisters übertragen:

(1)   die Erlassung von Verordnungen nach § 20 Abs. 2a StVO 1960,

(2)   die Erlassung von Verordnungen nach § 43 StVO 1960, mit denen

a)           Beschränkungen für das Halten und Parken,

b)           Ein Hupverbot,

c)           Ein Benützungsverbot für Radfahranlagen durch Rollsschuhfahrer oder

d)           Geschwindigkeitsbeschränkungen erlassen werden.

Paragraph 2,
Inkrafttreten

(1)   Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Freigabe zur Abfrage im Internet in Kraft.

Der Bürgermeister:

Georg Kavalar