VERORDNUNG
des Gemeinderates der Gemeinde Steindorf am Ossiacher See vom 19.12.2012, Zahl: 920-5/2012, mit der die Verordnung für das Halten von Hunden geändert wird
Gemäß Paragraph 15, Absatz 3, Ziffer 2, FAG
2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2007,, zuletzt in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2012, und Paragraphen eins und 2 des Hundeabgabegesetzes, K-HAG, Landesgesetzblatt Nr. 18 aus 1970,, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr. 42 aus 2010,, wird verordnet:
Paragraph eins, Ausschreibung
(1) Für das Halten von Hunden werden Hundeabgaben ausgeschrieben.
(2) Hundeabgaben sind ausschließliche Gemeindeabgaben.
Paragraph 2, Abgabengegenstand
(1) Der Hundeabgabe unterliegt auf
Grund bundesgesetzlicher Ermächtigung (Paragraph 15, Absatz 3, Ziffer 2, Finanzausgleichsgesetz 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2007,) das Halten von Hunden, die nicht als Wachhunde, Blindenführerhunde oder in Ausübung eines Berufes oder Erwerbes gehalten werden.
(2) Der Hundeabgabe unterliegt
auf Grund des Hundeabgabegesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 18 aus 1970, das Halten von Wachhunden und von Hunden, die in Ausübung eines Berufes oder Erwerbes gehalten werden.
(3)
Die Bestimmungen dieser Verordnungen erstrecken sich nicht auf die Blindenführerhunde sowie auf Wach- und Diensthunde der Bundespolizei, der Bundesgendarmerie, der Zollwache und des Bundesheeres.
Paragraph 3, Begriffbestimmung
(1)
Als Wachhunde gelten Hunde, die ständig zum Bewachen verwendet werden und im Hinblick auf ihre Art und ihre Ausbildung in einem Abrichtekurs geeignet sind, diese Aufgaben zu erfüllen.
(2) Als Hunde, die in Ausübung eines Berufes
oder Erwerbes gehalten werden, gelten solche Hunde, die nach ihrer Art und Ausbildung von ihrem Besitzer zur Ausübung seines Berufes oder Erwerbes benötigt werden, insbesondere die Diensthunde des beeideten Jagdschutzpersonales.
Paragraph 4, Schuldner
(1) Verpflichtet zur Leistung der Abgabe
sind Gemeindemitglieder und juristische Personen, die in der Gemeinde einen mehr als drei Monate alten Hund halten. Der Nachweis, dass ein Hund noch nicht dieses Alter erreicht hat, obliegt dem Halter des Hundes. Kann dieser Nachweis nicht erbracht werden, ist die Abgabe zu leisten.
(2)
Als Halter aller in einem Haushalt oder in einem Betrieb gehaltenen Hunde gilt der Haushaltsvorstand oder der Betriebsinhaber.
(3) Halten mehrere Personen gemeinsam einen Hund, so gelten sie als Gesamtschuldner.
(4)
Wird ein Hund, für den bereits für das laufende Jahr eine Abgabe entrichtet worden ist, entgeltlich oder unentgeltlich erworben, so ist vom Erwerber für das gleiche Jahr keine weitere Abgabe zu entrichten, wenn der Hund in derselben Gemeinde gehalten wird und wenn der ursprüngliche
Hundehalter von der Regelung des Absatz 5, keinen Gebrauch macht. Auf diesen Umstand ist bei der Meldung gemäß Paragraph 9, Absatz eins, besonders hinzuweisen.
(5)
Wird anstelle eines nachweislich verendeten, getöteten, abgegebenen oder sonstwie abhanden gekommenen Hundes, für den die Abgabe für das laufende Jahr in derselben Gemeinde bereits entrichtet wurde, von demselben Abgabenschuldner ein anderer Hund gehalten, für den eine Abgabe in gleicher Höhe zu entrichten wäre, so ist im gleichen Jahr in derselben Gemeinde für das Halten dieses Hundes keine Abgabe zu entrichten; wäre für den neu erworbenen Hund eine höhere Abgabe zu leisten als sie für das laufende Jahr bereits entrichtet wurde, so entsteht die Verpflichtung zu Leistung der Hundeabgabe nur hinsichtlich des Differenzbetrages. Auf das Vorliegen der Voraussetzungen dieses Absatzes ist bei der Meldung gemäß Paragraph 9, Absatz eins, besonders hinzuweisen.
Paragraph 5, Ausmaß
Die Hundeabgabe beträgt jährlich für das Halten von
Paragraph 6, Befreiung
(1) Von der Hundeabgabe ist das Halten von
Befreit.
(2) Der Bürgermeister hat auf Antrag
des Abgabenschuldners bescheidmäßig festzustellen, ob im Einzelfall ein Befreiungstatbestand vorliegt.
Paragraph 7, Abgabenbescheid
(1) Die Abgabe ist mit dem Entstehen
der Abgabepflicht für die kommenden Jahre mit Bescheid festzusetzten.
(2) Bei Änderung des Ausmaßes der Abgabe,
des Umfanges der Abgabe und bei Wegfall der Abgabepflicht ist ein neuer Bescheid zu erlassen.
Paragraph 8, Fälligkeit
Die Abgabe ist erstmals binnen einem Monat nach Zustellung des Abgabebescheides und in den folgenden Jahren jeweils am 15. Februar eines jeden Jahres fällig; sie ist am
Falligkeitstage unaufgefordert zu entrichten.
Paragraph 9, Meldung
(1) Der Abgabenschuldner hat das Entstehen des Abgabenanspruches und die Änderung des Umfanges der Abgabepflicht dem Gemeindeamt binnen einem Monat zu melden.
(2) Der Abgabeschuldner hat das Erlöschen des Abgabeanspruches dem Gemeindeamt binnen einem Monat zu melden.
(3) Der Abgabeanspruch erlischt mit dem Ablauf
des Jahres, indem dass das Erlöschen des Abgabeanspruches auslösende Ereignis eingetreten ist, sofern die Meldung des Erlöschens des Abgabenanspruches vor dem 15. Februar des darauffolgenden Jahres erfolgt.
Paragraph 10, Hundemarken
(1) Die Gemeinde hat dem Schuldner der Abgabe nach Paragraph 2, Absatz eins, mit der Erlassung des Abgabenbescheides eine für die Dauer des Bestehens der Abgabepflicht gültige Hundemarke gegen Ersatz der Kosten auszufolgen. Die Ausfolgung einer neuen Hundemarke ist in den Fällen des Paragraph 4, Absatz 5, nur dann erforderlich, wenn die Hundemarke im Hinblick auf allfällige unterschiedliche Gestaltungen nach Art und Verwendung der Hunde (Paragraph 10, Absatz 3, des Hundeabgabengesetzes) für den neu erworbenen Hund nicht in Betracht kommt.
(2) Hunde, die älter als drei Monate
sind, müssen außerhalb des Hauses und der zum Haus gehörigen umfriedeten Liegenschaft mit einer gut sichtbar befestigten gültigen Hundemarke versehen sein.
(3) Die Hundemarke wird mit dem Aufdruck
Gemeinde: Steindorf
Nummer: "fortlaufender Nummer"
vorgesehen.
(4) Der Verlust der Hundemarke ist der Gemeinde unverzüglich zu melden; in diesem Fall hat die Gemeinde dem Abgabeschuldner auf seine Kosten eine Ersatzmarke auszufolgen.
(5) Die Gültigkeit
der Hundemarke erlischt mit der Beendigung der Abgabenpflicht.
(6) Die Bestimmungen des Absatz eins bis 5
gelten nicht, wenn es sich um Hunde handelt, die an wissenschaftlichen Instituten ausschließlich zu wissenschaftlichen Zwecken gehalten werden oder die in Anstalten von Tierschutzvereinen oder ähnlichen
Institutionen zur vorübergehenden Verwahrung untergebracht sind und die sich nicht außerhalb des Hauses und der zum Haus gehörigen umfriedeten Liegenschaften aufhalten.
Paragraph 11, Wirksamkeitsbeginn
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung vom 12.12.2001, Zahl: 920-5/2001, außer Kraft.
Die Bürgermeisterin:
Marialuise Mittermüller
Angeschlagen am: 03.01.2013
Abgenommen am:28.01.2013