9551 Bodensdorf
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04243-8383-0
Fax: 04243-8383-30
steindorf.direktion@ktn.gde.at
www.steindorf.at
www.bodensdorf.at
Betreff: Kindergartenordnung
Datum:
27.12.2011
Zahl:
240-0/2011
Auskünfte:
Winkler Andre
Telefon:
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Email:
steindorf.direktion@ktn.gde.at
VERORDNUNG des Gemeinderates der Gemeinde Steindorf am Ossiacher See vom 20.12.2011, Zahl: 240-0/2011, mit welcher für den Kindergarten der Gemeinde Steindorf am Ossiacher See eine Kindergarten-ordnung erlassen wird
Aufgrund der Bestimmungen des Paragraph 14, des Kinderbetreuungsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 13 aus 2011,, wird verordnet:
Paragraph eins, Aufnahme
(1) Die Aufnahme
der Kinder in den Kindergarten der Gemeinde Steindorf a. O. erfolgt nach Maßgabe der freien Plätze, wobei Kinder, deren Eltern ihren ordentlichen Wohnsitz im Gemeindebereich der Gemeinde Steindorf a. O. haben, gegenüber solchen aus anderen Gemeinden bevorzugt werden.
(2) Voraussetzungen für die Aufnahme sind:
(3) Als Kriterien für die Reihung gelten:
(4) Anmeldungen werden aufgrund einer Ausschreibung im März bzw. April jeden Jahres entgegengenommen.
Paragraph 2, Vorschriften für den Besuch
(1)
Der Kindergartenbesuch hat regelmäßig zu erfolgen. Die Erziehungsberechtigten haben für die pünktliche Übergabe und Abholung des Kindes zu den festgesetzten Betriebszeiten durch geeignete Personen gemäß Kärntner Jugendschutzgesetz vorzusorgen. Im letzten Kindergartenjahr ist der Besuch verpflichtend.
(2)
Das Kind ist entsprechend den Erfordernissen zu kleiden und auszustatten. Es ist für den Kindergartenbesuch mit Hausschuhen und einem Jausentäschchen auszustatten. Beides sind mit dem Namen des Kindes deutlich sichtbar zu kennzeichnen. Es ist ratsam, auch die anderen Kleidungsstücke, Schirme usw. zu kennzeichnen.
(3)
Das
Fernbleiben eines Kindes infolge Krankheit oder aus sonstigen Gründen ist der Leitung des Kindergartens bekanntzugeben. Ein erkranktes Kind darf den Kindergarten nicht besuchen. Auch ein Kind, dessen Familienangehörige an einer ansteckenden Krankheit erkrankt sind, darf den Kindergarten nicht besuchen. Nach Infektionskrankheiten ist bei der Wiederaufnahme des Besuches auf Verlangen ein ärztliches Zeugnis vorzulegen.
(4)
Bestehen Bedenken
bezüglich der körperlichen oder geistigen Eignung des Kindes für den Besuch des Kindergartens, ist von der Kindergartenleitung die Vorlage eines dementsprechenden psychologischen bzw. ärztlichen Attests zu verlangen.
(5)
Spielzeug, Geld oder andere Gegenstände dürfen nicht mitgebracht werden.
(6)
Für in Verlust geratene
Gegenstände wird keine Haftung übernommen.
(7)
Für den Schutz der Kinder auf dem Weg zum und vom Kindergarten (beim Kindertransport gilt vom und bis zum Kindertransport) und für Vorkommnisse außerhalb der Betriebszeiten ist die Kindergartenleitung nicht verantwortlich.
Informationen zum verpflichtendem Bildungsjahr
Der Kindergarten hat die Aufgabe, im verpflichtenden Kindergartenjahr durch entwicklungsgemäße Erziehung und Bildung die körperliche, seelische, geistige, sittliche und soziale Entwicklung im besonderen Maß zu fördern und nach erprobten Methoden der Kleinkindpädagogik die Erreichung der Schulfähigkeit zu unterstützen. Im Rahmen der Persönlichkeitsbildung ist jedes einzelne Kind als eigene Persönlichkeit in seine Ganzheit anzunehmen, zu stärken und auf die Schule vorzubereiten. Seine Würde, Freude und Neugierde sind zu achten und zu fördern. Lernen hat unter Berücksichtigung der frühkindlichen Lernformen in einer für das Kind ganzheitlichen und spielerischen Art und Weise unter Vermeidung von starren Zeitstrukturen und schulartigen Unterrichtseinheiten zu erfolgen.
Der Kindergarten hat
durch geeignete Maßnahmen einen harmonischen Übergang in die Schule anzustreben. Bei der Vorbereitung auf den Schuleintritt soll den Kindern durch gemeinsame
Veranstaltungen mit der Schule, welche die Kinder voraussichtlich besuchen werden, ein Kennenlernen der Schule und der Lehrerinnen ermöglicht werden. Im Rahmen der Zusammenarbeit zwischen Kindergarten und Schule,
insbesondere im Bereich der Sprachentwicklung, kann auf ausgebildete Pädagoginnen aus dem Schulbereich
zurückgegriffen werden. Diese haben gemeinsam mit den Kindergärtnerinnen ein individuelles Förderkonzept zu erarbeiten." (Kinderbetreuungsgesetz 2011, 2. Abschnitt Paragraph 20,)
Laut der Gesetzesnovellierung sind die Kinder für
insgesamt 16 Stunden an mindestens 4 Tagen der Woche zum Kindergartenbesuch verpflichtet!
Das Fernbleiben vom
Kindergarten während dieser Bildungszeit ist nur im Fall einer gerechtfertigten Verhinderung des Kindes zulässig (z.B. Erkrankung des Kindes oder Angehörigen,
außergewöhnliche Ereignisse, urlaubsbedingte Abwesenheit bis zu einem Ausmaß von 3 Wochen). Die Erziehungsberechtigten haben die Leitung des Kindergartens von jeder Verhinderung des Kindes zu benachrichtigen. Zuwiderhandeln wird von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe geahndet.
Paragraph 3, Betriebszeiten
(1) Der Kindergarten der Gemeinde
Steindorf ist an Werktagen von Montag bis Freitag für den Halbtagesbesuch von 6.30 Uhr bis 12.30 Uhr und für den Ganztagesbesuch von 6.30 Uhr bis 17.00 Uhr geöffnet.
(2)
Der Kindergarten bleibt zu folgenden Zeiten geschlossen:
Weihnachtsferien, Osterferien, Sommerferien vom 1.8. j.J. bis Schulanfang.
Paragraph 4, Elternbeitrag
(1) Für den Besuch
des Kindergartens ist vom Erziehungsberechtigten ein Beitrag zu leisten. Die Höhe des jeweiligen Monatsbeitrages beträgt für:
(2) Für Kinder, deren
Eltern außerhalb des Gemeindegebietes ihren ordentlichen Wohnsitz haben beträgt der jeweilige Monatsbeitrag für:
(3) Die Kosten für das Mittagessen und die Jause werden separat in Rechnung gestellt.
(4) Im Juli werden Wochenbeiträge pro
angefangener Woche in Rechnung gestellt.
(5)
Der Beitrag ist mittels Erlagschein jeden Monat im Vorhinein bis spätestens 5. des jeweiligen Monats zu entrichten. Abwesenheit des Kindes berechtigt nicht zur Unterlassung der Beitragsleistung.
Paragraph 5, Austritt und Entlassung
(1)
Der
Austritt des Kindes ist spätestens bis zum 15. des Vormonats
der Leitung des Kindergartens zu melden. Der Elternbeitrag
ist bis zur Nachbesetzung des freigewordenen Kindergartenplatzes, jedoch höchstens bis zu 2 Monate nach Freiwerden des Kindergartenplatzes zu bezahlen.
(2)
Gründe für die Entlassung des Kindes aus dem Kindergarten sind:
Paragraph 6, Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am 1.1.2012 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Gemeinderates vom 22.12.2009, Zahl: 240-0/2009, außer Kraft.
Die Bürgermeisterin:
Marialuise Mittermüller
Angeschlagen am: 27.12.2011
Abgenommen am:11.1.2012