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Zahl:920-6/2010

Bodensdorf, 6.12.2010

Betrifft:

Vergnügungssteuerverordnung

VERORDNUNG

des

Gemeinderates der Gemeinde Steindorf am Ossiacher See vom 20.12.2010, Zahl: 920-6/2010, mit der Vergnügungssteuern ausgeschrieben werden

Auf Grund des Paragraph 13, der Kärntner

Allgemeinen Gemeindeordnung - K-AGO, Landesgesetzblatt Nr. 66 aus 1998,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 2010,, Paragraph 15, Absatz 3, Ziffer , des FAG 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2007,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 73 aus 2010,, und des Vergnügungssteuergesetzes 1982, Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 1982,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 42 aus 2010,, wird verordnet:

Paragraph eins,

Ausschreibung

(1) Die Gemeinde Steindorf

am Ossiacher See schreibt Vergnügungssteuern aus.

(2) Die Vergnügungssteuern sind ausschließliche

Gemeindeabgaben.

Paragraph 2,

Steuergegenstand

(1) Der Vergnügungssteuer unterliegen:

  1. Litera a
    Veranstaltungen, für die
das Kärntner Veranstaltungsgesetz 1997, Landesgesetzblatt Nr. 95 aus 1997,, in seiner jeweiligen Fassung gilt,
  1. Litera b
    Filmvorführungen, die
aufgrund des Kinogesetzes 1962, Landesgesetzblatt Nr. 2 aus 1963,, in seiner jeweiligen Fassung einer Berechtigung bedürfen,
  1. Litera c
    der
öffentliche Empfang von Rundfunk- und Fernsehübertragungen,
  1. Litera d
    die Veranstaltung von
Glücksspielen.

(2) Veranstaltungen unterliegen de

Vergnügungssteuer auch dann, wenn sie im Rahmen eines Gewerbes betrieben werden, wie Tischtennis, Billard, mechanische Spielapparate und Spielautomaten, Musikautomaten, Kegelbahnen, Spieltische, Schau-, Scherz-Geschicklichkeitsapparate und ähnliches.

(3)

Veranstaltungen von Theatern, die aus Mitteln des Bundes, des Landes oder einer Gemeinde regelmäßig Zuschüsse erhalten, unterliegen nicht der Vergnügungssteuer.

Paragraph 3,

Anmeldung der Veranstaltung

Veranstaltungen, die der Vergnügungssteuer unterliegen, sind unbeschadet sonstiger Vorschriften über eine Bewilligung oder Anmeldung, spätestens eine Woche vor der beabsichtigten Veranstaltung, beim Bürgermeiste anzumelden.

Paragraph 4,

Steuerschuldner

(1) Zur Leistung der Vergnügungssteuer

ist der Veranstalter ((Paragraph 2, des Kärntner Veranstaltungsgesetzes 1997) verpflichtet.

(2) Jeder

Mitveranstalter ist Gesamtschuldner.

(3) Werden

Veranstaltungen entgegen den Bestimmungen des Kärntner Veranstaltungsgesetzes 1997 ohne eine erforderliche Bewilligung oder ohne eine erforderliche Anmeldung abgehalten, ist derjenige zur Leistung der Abgabe verpflichtet, auf dessen Rechnung die Veranstaltung durchgeführt wird.

Paragraph 5,

Ausmaß der Vergnügungssteuer

Die

Vergnügungssteuer wird in einem Hundertsatz des Eintrittsgeldes oder mit einem Pauschbetrag gemäß dem Tarif in der Anlage zur Verordnung festgesetzt. Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage haben die Umsatzsteuer und die Vergnügungssteuer außer Betracht zu bleiben.

Paragraph 6,

Befreiung

(1) Von der Vergnügungssteuer befreit

sind:

  1. Litera a
    Veranstaltungen, deren Ertrag unmittelbar zu gemeinnützigen oder zu mildtätigen Zwecken verwendet wird.
  2. Litera b
    Veranstaltungen, die der Volksbildung,
insbesondere der Bildung der Jugend dienen, sofern damit keine Tanzbelustigungen oder die Verabreichung von alkoholischen Getränken verbunden sind.
  1. Litera c
    Die Vorführung
von Filmen, die gemäß Paragraph 29, des Kärntner Kinogesetzes 1962, Landesgesetzblatt Nr. 2 aus 1963,, in seiner jeweiligen geltenden Fassung, mit den Prädikaten "besonders wertvoll" oder "wertvoll" bewertet werden.
  1. Litera d
    Veranstaltungen der Gemeinde Steindorf am
Ossiacher See, wie ortsübliche Kirchtage und Veranstaltungen der Ortsfeuerwehren.
  1. Litera e
    Die Veranstaltungen der Sport- und Kulturvereine der Gemeinde Steindorf am Ossiacher See, soweit bei diesen keine alkoholischen Getränke verabreicht werden.

(2) Die Abgabenbehörde hat auf Ansuchen des Steuerschuldners bescheidmäßig festzustellen, ob im Einzelfall ein Befreiungsgrund vorliegt.

(3) Der Bescheid,

mit dem eine Befreiung erteilt wird, hat den Steuergegenstand , auf den sich die Befreiung bezieht, anzuführen und die Dauer der Befreiung festzusetzen.

Paragraph 7,

Fälligkeit

Die Vergnügungssteuer ist bei regelmäßigen Veranstaltungen am 15. des Monats fällig, der dem Monat folgt, in dem die Veranstaltungen (Filmvorführungen) stattgefunden haben. Bei fallweisen Veranstaltungen tritt die Fälligkeit an dem der Beendigung der Veranstaltung folgenden Tag ein.

Paragraph 8,

Entrichtung der Steuer

Die

Vergnügungssteuer ist spätestens am Fälligkeitstag unaufgefordert zu entrichten. Sie muss nicht mit Abgabenbescheid festgesetzt worden sein.

Paragraph 9,

Eintrittskarten

(1) Wird für die Teilnahme an einer Veranstaltung ein Eintrittsgeld eingehoben, so hat der Unternehmer Eintrittskarten auszugeben und diese vor Abgabe mit einem Kennzeichen der Abgabenbehörde versehen zu lassen.

(2) Die Kennzeichnung darf unterbleiben, wenn der Abgabenbehörde die Feststellung der Differenz zwischen den abzusetzenden und den tatsächlich abgesetzten Eintrittskarten durch sonstige Vorrichtung möglich ist.

(3)

Eintrittskarten, die unentgeltlich abgegeben werden, sind als Freikarten zu bezeichnen.

(4) Die nicht abgesetzten

Eintrittskarten sind anlässlich der Entrichtung der Vergnügungssteuer der Abgabenbehörde abzuliefern.

Paragraph 10,

Kontrolle

(1) Der Unternehmer ist verpflichtet, die Beobachtung des Betriebes von Veranstaltungen, insbesondere die Beobachtung automatischer Einrichtungen, welche die Teilnahme an der Veranstaltung durch Einwerfen von Münzen oder sonstigen Gegenständen ermöglichen, durch Beauftragte der Abgabenbehörde zu dulden und die Anzahl der eingeworfenen Gegen stände auf Verlangen dieser Beauftragten überprüfen zu lassen.

(2) Die Beauftragten sind mit einem Ausweis der Abgabenbehörde zu versehen.

Paragraph 11,

Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung

tritt die Verordnung des Gemeinderates vom 12.12.2001, Zahl:920-6/2001 außer Kraft.

Die

Bürgermeisterin:

Marialuise

Mittermüller

Angeschlagen am: 30.12.2011

Abgenommen

am:14.01.2011

Anlage zu Paragraph 5, der Vergnügungssteuerverordnung

Vergnügungssteuertarif

römisch eins.

Ausmaß nach Hundertsätzen des Eintrittsgeldes

(1) Der Steuersatz beträgt:

  1. Litera a
    Für Filmvorführungen bei
Jahresnettoumsätzen
von € 0 bis € 72.673                                                                                                                0
v. H.
von € 72.673 bis € 145.346                                                                                                  2 v.H.

von € 145.346 bis € 218.019                                                                                                  5.v.H.

ab €

218.019

  1. Ziffer 10
    v.H.
    1. Litera b
      für Theaterveranstaltungen, Ballette, sonstige Tanzvorführungen, Liederabende, Vorträge, Vorlesungen, sofern die Veranstaltungen vor Stuhlreihen stattfinden und die Verabreichung von Speisen und Getränken sowie das Rauchen der Besucher während der Vorstellung ausgeschlossen ist und für Ausstellungen
- wenn der künstlerische oder
volksbildliche Charakter
überwiegt                                                                                                                               5.v.H.

im übrigen

  1. Ziffer 15
    v.H.
    1. Litera c
      für Zirkusveranstaltungen, Tierschauen, Kunstlaufvorführungen
      auf Eis- oder Rollbahnen
      10.v.H.
    2. Litera d
      für alle anderen Veranstaltungen

               25.v.H.

der Bemessungsgrundlage

(2)

Der Berechnung der Vergnügungssteuer sind die aus dem Verkauf von Eintrittskarten erzielten Einnahmen zuzüglich der Einnahmen aus dem Verkauf von Katalogen und Programmen, wenn die Teilnahme an der Veranstaltung ohne Erwerb solcher Gegenstände nicht zugelassen wird, zugrunde zu legen. Provisionen und Zuschläge für Verkäufer und Wiederverkäufer sind in die Berechnung dann einzubeziehen, wenn die Eintrittskarten ausschließlich über solche Verkaufsstellen abgegeben werden.

(3) Werden keine Eintrittskarten

ausgegeben, so gilt das für die Teilnahme an der Veranstaltung entrichtete Entgelt als Eintrittsgeld.

römisch II.

Pauschbetrag

(1) Der Pauschbetrag beträgt für

  1. Litera a
    das Aufstellen und den Betrieb von Schau-, Scherz-, Spiel- und Geschicklichkeitsapparaten sowie von sonstigen mechanischen Spielapparaten und Spielautomaten wie Flipper, Schießapparate, Kegelautomaten, TV-Spielapparate, Fußball- und Hockeyautomaten und Guckkästen mit Darbietungen je Apparat (Automat) und begonnenen
    Kalendermonat

42,--
sofern es sich
nicht um mechanische Spielapparate oder Spielautomaten im Sinne der Litera ,), c) oder d) handelt. Sind mehrere Apparate oder Automaten zu kombinierten Spielapparaten (Automaten) wie etwa zu einer Schießgalerie zusammengefasst, so ist der Pauschalbetrag für jeden Apparat (Automat) zu entrichten.
  1. Litera b
    das Aufstellen und den Betrieb von
Musikautomaten, von Fußballtischen, Fußball- und Hockeyspielapparaten ohne elektromechanische Bauteile sowie von Kinderreitapparaten und Kinderschaukelapparaten ode anderen für vorschulpflichtige Kinde bestimmten Apparaten beträgt der Pauschbetrag für jeden Apparat (Automat) und begonnenen
Kalendermonat

11,--

  1. Litera c
    das Aufstellen und den Betrieb von
Spielapparaten, die optisch oder akustisch eine aggressive Handlung gegen Menschen, wie insbesondere ihre Verletzung oder Tötung oder Kampfhandlungen gegen bemannte Ziele, darstellen, beträgt der Pauschalbetrag je Apparat (Automat) und begonnenen
Kalendermonat

851,--
  1. Litera d
    das Aufstellen und den Betrieb von Gelsspielautomaten (Paragraph 5, Absatz 2 a und 2b des Kärntner Veranstaltungsgesetzes 1997, Landesgesetzblatt Nr. 95) je Apparat und begonnenen
    Kalendermonat

68,--

  1. Litera e
    für eine automatische Kegelbahn, wenn die Benützung gegen Entgelt erfolgt
- je Bahn monatlich

                             14,50

- wenn die Benützung unentgeltlich
erfolgt, je Bahn
monatlich

7,30
  1. Litera f
    für eine andere Kegelbahn
- für
fallweise Veranstaltungen täglich

3,60

- für regelmäßige Veranstaltungen monatlich

                                           7,30

  1. Litera g
    für Minigolf, Miniaturgolf, Kleingolf
pro Platz und Jahr                                            123,50

(2)

Pauschbetrag - nach der durchschnittlichen Besucherzahl, der Größe des Raumes

  1. Litera a
    für fallweise Veranstaltungen beträgt
der Pauschbetrag pro Veranstaltung und Tag bei eine geschätzten Besucherzahl:
bis 50 Personen

7,30

bis 100 Personen
14,50
bis 200 Personen

29,10

bis 300 Personen

43,60

von 301 - 500 Personen

72,70

über 500 Personen

109,--

max.

339,--

  1. Litera b
    bei regelmäßigen Veranstaltungen (von mehr als 3 Veranstaltungen im Monat) beträgt der Pauschbetrag monatlich bei einer geschätzten Besucherzahl:

bis 100 Personen

72,70
bis 200 Personen

145,40
bis 300 Personen

218,--

über 300 Personen

290,70

max.

510,--

  1. Litera c
    für mechanische Musikveranstaltungen in Tanzlokalen und Diskotheken monatlich
    bei einer Größe
des Raumes bis 50 m²
18,20
bei einer Größe des Raumes übe 50
36,30