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Zahl:920-6/2010
Bodensdorf, 6.12.2010
Betrifft:
Vergnügungssteuerverordnung
VERORDNUNG
des
Gemeinderates der Gemeinde Steindorf am Ossiacher See vom 20.12.2010, Zahl: 920-6/2010, mit der Vergnügungssteuern ausgeschrieben werden
Auf Grund des Paragraph 13, der Kärntner
Allgemeinen Gemeindeordnung - K-AGO, Landesgesetzblatt Nr. 66 aus 1998,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 2010,, Paragraph 15, Absatz 3, Ziffer , des FAG 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2007,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 73 aus 2010,, und des Vergnügungssteuergesetzes 1982, Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 1982,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 42 aus 2010,, wird verordnet:
Paragraph eins,
Ausschreibung
(1) Die Gemeinde Steindorf
am Ossiacher See schreibt Vergnügungssteuern aus.
(2) Die Vergnügungssteuern sind ausschließliche
Gemeindeabgaben.
Paragraph 2,
Steuergegenstand
(1) Der Vergnügungssteuer unterliegen:
(2) Veranstaltungen unterliegen de
Vergnügungssteuer auch dann, wenn sie im Rahmen eines Gewerbes betrieben werden, wie Tischtennis, Billard, mechanische Spielapparate und Spielautomaten, Musikautomaten, Kegelbahnen, Spieltische, Schau-, Scherz-Geschicklichkeitsapparate und ähnliches.
(3)
Veranstaltungen von Theatern, die aus Mitteln des Bundes, des Landes oder einer Gemeinde regelmäßig Zuschüsse erhalten, unterliegen nicht der Vergnügungssteuer.
Paragraph 3,
Anmeldung der Veranstaltung
Veranstaltungen, die der Vergnügungssteuer unterliegen, sind unbeschadet sonstiger Vorschriften über eine Bewilligung oder Anmeldung, spätestens eine Woche vor der beabsichtigten Veranstaltung, beim Bürgermeiste anzumelden.
Paragraph 4,
Steuerschuldner
(1) Zur Leistung der Vergnügungssteuer
ist der Veranstalter ((Paragraph 2, des Kärntner Veranstaltungsgesetzes 1997) verpflichtet.
(2) Jeder
Mitveranstalter ist Gesamtschuldner.
(3) Werden
Veranstaltungen entgegen den Bestimmungen des Kärntner Veranstaltungsgesetzes 1997 ohne eine erforderliche Bewilligung oder ohne eine erforderliche Anmeldung abgehalten, ist derjenige zur Leistung der Abgabe verpflichtet, auf dessen Rechnung die Veranstaltung durchgeführt wird.
Paragraph 5,
Ausmaß der Vergnügungssteuer
Die
Vergnügungssteuer wird in einem Hundertsatz des Eintrittsgeldes oder mit einem Pauschbetrag gemäß dem Tarif in der Anlage zur Verordnung festgesetzt. Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage haben die Umsatzsteuer und die Vergnügungssteuer außer Betracht zu bleiben.
Paragraph 6,
Befreiung
(1) Von der Vergnügungssteuer befreit
sind:
(2) Die Abgabenbehörde hat auf Ansuchen des Steuerschuldners bescheidmäßig festzustellen, ob im Einzelfall ein Befreiungsgrund vorliegt.
(3) Der Bescheid,
mit dem eine Befreiung erteilt wird, hat den Steuergegenstand , auf den sich die Befreiung bezieht, anzuführen und die Dauer der Befreiung festzusetzen.
Paragraph 7,
Fälligkeit
Die Vergnügungssteuer ist bei regelmäßigen Veranstaltungen am 15. des Monats fällig, der dem Monat folgt, in dem die Veranstaltungen (Filmvorführungen) stattgefunden haben. Bei fallweisen Veranstaltungen tritt die Fälligkeit an dem der Beendigung der Veranstaltung folgenden Tag ein.
Paragraph 8,
Entrichtung der Steuer
Die
Vergnügungssteuer ist spätestens am Fälligkeitstag unaufgefordert zu entrichten. Sie muss nicht mit Abgabenbescheid festgesetzt worden sein.
Paragraph 9,
Eintrittskarten
(1) Wird für die Teilnahme an einer Veranstaltung ein Eintrittsgeld eingehoben, so hat der Unternehmer Eintrittskarten auszugeben und diese vor Abgabe mit einem Kennzeichen der Abgabenbehörde versehen zu lassen.
(2) Die Kennzeichnung darf unterbleiben, wenn der Abgabenbehörde die Feststellung der Differenz zwischen den abzusetzenden und den tatsächlich abgesetzten Eintrittskarten durch sonstige Vorrichtung möglich ist.
(3)
Eintrittskarten, die unentgeltlich abgegeben werden, sind als Freikarten zu bezeichnen.
(4) Die nicht abgesetzten
Eintrittskarten sind anlässlich der Entrichtung der Vergnügungssteuer der Abgabenbehörde abzuliefern.
Paragraph 10,
Kontrolle
(1) Der Unternehmer ist verpflichtet, die Beobachtung des Betriebes von Veranstaltungen, insbesondere die Beobachtung automatischer Einrichtungen, welche die Teilnahme an der Veranstaltung durch Einwerfen von Münzen oder sonstigen Gegenständen ermöglichen, durch Beauftragte der Abgabenbehörde zu dulden und die Anzahl der eingeworfenen Gegen stände auf Verlangen dieser Beauftragten überprüfen zu lassen.
(2) Die Beauftragten sind mit einem Ausweis der Abgabenbehörde zu versehen.
Paragraph 11,
Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung
tritt die Verordnung des Gemeinderates vom 12.12.2001, Zahl:920-6/2001 außer Kraft.
Die
Bürgermeisterin:
Marialuise
Mittermüller
Angeschlagen am: 30.12.2011
Abgenommen
am:14.01.2011
Anlage zu Paragraph 5, der Vergnügungssteuerverordnung
Vergnügungssteuertarif
römisch eins.
Ausmaß nach Hundertsätzen des Eintrittsgeldes
(1) Der Steuersatz beträgt:
von € 145.346 bis € 218.019 5.v.H.
ab €
218.019
im übrigen
25.v.H.
(2)
Der Berechnung der Vergnügungssteuer sind die aus dem Verkauf von Eintrittskarten erzielten Einnahmen zuzüglich der Einnahmen aus dem Verkauf von Katalogen und Programmen, wenn die Teilnahme an der Veranstaltung ohne Erwerb solcher Gegenstände nicht zugelassen wird, zugrunde zu legen. Provisionen und Zuschläge für Verkäufer und Wiederverkäufer sind in die Berechnung dann einzubeziehen, wenn die Eintrittskarten ausschließlich über solche Verkaufsstellen abgegeben werden.
(3) Werden keine Eintrittskarten
ausgegeben, so gilt das für die Teilnahme an der Veranstaltung entrichtete Entgelt als Eintrittsgeld.
römisch II.
Pauschbetrag
(1) Der Pauschbetrag beträgt für
11,--
68,--
14,50
3,60
- für regelmäßige Veranstaltungen monatlich
7,30
(2)
Pauschbetrag - nach der durchschnittlichen Besucherzahl, der Größe des Raumes
7,30
29,10
bis 300 Personen
43,60
von 301 - 500 Personen
72,70
über 500 Personen
109,--
max.
339,--
218,--
290,70
max.
510,--