Verordnung

des Gemeinderates der Gemeinde Steindorf am Ossiacher See vom 02.08.2023, Zahl: 240-0/2023, mit der in Entsprechung des Kärntner Kinderbildungs- und –betreuungsgesetzes, K-KBBG, LGBl.Nr. 13/2011 Paragraph 14,, zuletzt geändert durch das LGBl.Nr. 13/2023, eine Kinderbildungs- und –betreuungsordnung für den Kindergarten der Gemeinde Steindorf am Ossiacher See erlassen wird (Kindergartenordnung)

Paragraph eins,

Aufnahme

(1)  Die Aufnahme in den Kindergarten der Gemeinde Steindorf am Ossiacher See erfolgt nach Maßgabe der freien Plätze. Kinder, welche sich im verpflichteten Kindergartenjahr befinden, werden vorrangig in den Kindergarten aufgenommen.

(2)  Voraussetzungen für die Aufnahme sind:

a)    das vollendete 3. Lebensjahr (ausgenommen Erprobung besonderer Formen der Kinderbetreuung – alterserweiterte Kinderbetreuung);

b)    die körperliche und geistige Eignung des Kindes;

c)    die Anmeldung durch den Erziehungsberechtigten;

d)    die Vorstellung des Kindes bei der Anmeldung;

e)    die Vorlage der Geburtsurkunde und allfällige Impfzeugnisse;

f)    die schriftliche Verpflichtung des oder der Erziehungsberechtigten, die Kindergartenordnung einzuhalten.

(3)  Als Kriterien für die Reihung gelten:

a)    Kinder im verpflichteten Kindergartenjahr (das verpflichtende Bildungsjahr gilt für Kinder, die sich im letzten Jahr vor dem Schuleintritt befinden);

b)    Kinder mit Beeinträchtigungen (Integrationsgruppe);

c)    Kinder von berufstätigen Alleinerziehern bzw. Kinder, die ohne Mutter aufwachsen (Pflegekinder);

d)    Kinder, deren Elternteile beide berufstätig sind;

e)    die verbleibenden angemeldeten Kinder kommen dem Alter nach auf die restlichen Kindergartenplätze.

(4)  In eine Kinderbildungs- und –betreuungseinrichtung, die kein Förderkindergarten oder Förderhort ist, dürfen Kinder mit Behinderung zur Bildung, Erziehung und Betreuung aufgenommen werden, wenn die im Hinblick auf die Art der Behinderung erforderlichen räumlichen und personellen Voraussetzungen gegeben sind und wenn zu erwarten ist, dass im Hinblick auf den Grad und die Art der Behinderung eine gemeinsame Betreuung möglich ist (K-KBBG § 3).

(5)  Bestehen Bedenken bezüglich der körperlichen oder geistigen Eignung des Kindes für den Besuch des Kindergartens, kann ein Gutachten von einem Arzt oder Psychologen verlangt werden.

(6)  Anmeldungen werden aufgrund einer Ausschreibung im März. bzw. April jeden Jahres entgegengenommen.

Paragraph 2,

Vorschriften für den Besuch

(1)  Der Kindergartenbesuch hat regelmäßig zu erfolgen. Jedes Kind hat von einem Erziehungsberechtigten bis spätestens 8,30 Uhr in den Kindergarten gebracht zu werden. Die Erziehungsberechtigten haben für die pünktliche Übergabe sowie Abholung des Kindes durch geeignete Personen gemäß Kärntner Jugendschutzgesetz zu sorgen. Die Aufsichtspflicht im Betrieb beginnt mit der persönlichen Übergabe des Kindes an eine Mitarbeiterin des Kindergartens und endet durch die Übergabe an einen Erziehungsberechtigten oder an eine bevollmächtigte und schriftlich namhaft gemacht Person, die ihre Identität nachweisen kann oder den MitarbeiterInnen bekannt ist.

(2)  Für den Schutz der Kinder auf dem Weg zum und vom Kindergarten und für Vorkommnisse außerhalb der Betriebszeiten ist die Kindergartenleitung nicht verantwortlich. Beim Transport der Kinder mit dem Bus liegt die Verantwortung beim Busunternehmen.

(3)  Für Auskünfte und Beschwerden sind die Kindergartenleitung oder die von ihr zu bestimmten Fachkräfte zuständig. Der Kindergarten darf nur mit Bewilligung und Begleitung der Kindergartenleitung oder den von ihr zu bestimmenden Fachkräften besichtigt werden.

(4)  Das Kind ist entsprechend gepflegt und gekleidet in den Kindergarten zu bringen. Es werden für den Kindergartenbesuch ua. Hausschuhe benötigt. Täglich wird im Kindergarten eine gesunde Jause eingenommen, die von zu Hause mitzubringen ist. Alle Utensilien, wie z.B. Kleidungsstücke sind mit dem Namen des Kindes sichtbar zu kennzeichnen.

(5)  Jede Erkrankung des Kindes oder ein sonstiges Fernbleiben ist der Leitung des Kindergartens unverzüglich bekannt zu geben. Nach Infektionskrankheiten darf der Besuch des Kindergartens aufgrund der Ansteckungsgefahr nur nach Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses wieder aufgenommen werden. Sollte das Kind im Kindergarten erkranken, so werden die Erziehungsberechtigten durch die Leiterin/Kindergartenpädagogin verständigt, dass das Kind persönlich oder durch geeignete Personen, so bald als möglich, abzuholen ist.

(6)  Kinder mit Läusebefall dürfen erst wieder in den Kindergarten, wenn sie Nissen- und Läusefrei sind. In jedem Fall wird eine ärztliche Bestätigung verlangt.

(7)  Erziehungsberechtigte sind verpflichtet, bei Änderung von Anschrift, Telefonnummer etc. der Kindergartenleitung mitzuteilen.

(8)  Grundsätzlich werden im Kindergarten keine Medikamente verabreicht. Sollte Ihr Kind jedoch lebensnotwendige Medikamente benötigen, können diese verabreicht werden, wenn der Kindergartenleitung eine ärztliche Vorschreibung inkl. Dosierungsanweisung vorliegt.

(9)  Spielzeug, Geld oder andere Gegenstände dürfen nicht mitgebracht werden. Für in Verlust geratene Gegenstände wird keine Haftung übernommen.

(10)Während des Kindergartenjahres haben die Kinder mindestens fünf Wochen, davon

               Durchgehend zumindest zwei Wochen, außerhalb der Einrichtung zu verbringen (K-

KBBG Paragraph 15, Absatz 2,).

Informationen zum verpflichtenden Kindergartenjahr:

Der Kindergarten hat die Aufgabe, im verpflichtenden Kindergartenjahr durch entwick-lungsgemäße Erziehung und Bildung die körperliche, seelische, geistige, sittliche und soziale Entwicklung im besonderen Maß zu fördern und nach erprobten Methoden der Kleinkindpädagogik die Erreichung der Schulfähigkeit zu unterstützen. Im Rahmen der Persönlichkeitsbildung ist jedes einzelne Kind als eigene Persönlichkeit in seine Ganzheit anzunehmen, zu stärken und auf die Schule vorzubereiten. Seine Würde, Freude und Neugierde sind zu achten und zu fördern. Lernen hat unter Berücksichtigung der früh-kindlichen Lernformen in einer für das Kind ganzheitlichen und spielerischen Art und Weise unter Vermeidung von starren Zeitstrukturen und schulartigen Unterrichts-einheiten zu erfolgen.

Der Kindergarten hat durch geeignete Maßnahmen einen harmonischen Übergang in die Schule anzustreben. Bei der Vorbereitung auf den Schuleintritt soll den Kindern durch gemeinsame Veranstaltungen mit der Schule, welche die Kinder voraussichtlich besuchen werden, ein Kennenlernen der Schule und der Lehrerinnen ermöglicht werden. Im Rahmen der Zusammenarbeit zwischen Kindergarten und Schule, insbesondere im Bereich der Sprachentwicklung, kann auf ausgebildete Pädagoginnen aus dem Schulbereich zurückgegriffen werden. Diese haben gemeinsam mit den Kindergärtner-innen ein individuelles Förderkonzept zu erarbeiten (K-KBBG Paragraph 20,).

Laut der Gesetzesnovellierung sind die Kinder für insgesamt 20 Stunden an mindestens 4 Tagen der Woche zum Kindergartenbesuch verpflichtet.

Das Fernbleiben vom Kindergarten während dieser Bildungszeit ist nur im Fall einer gerechtfertigten Verhinderung des Kindes zulässig (z.B. Erkrankung des Kindes oder Angehörigen der Angehörigen, außergewöhnliche Ereignisse, urlaubsbedingte Abwesenheit bis zu einem Ausmaß von 5 Wochen). Die Erziehungsberechtigten haben die Leitung des Kindergartens von jeder Verhinderung des Kindes zu benachrichtigen. Zuwiderhandeln wird von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe geahndet.

Für jene Kinder, die einen Kindergarten im Rahmen des verpflichteten Kindergartenjahres besuchen, ist verpflichtend einmal jährlich ein Entwicklungsgespräch durchzuführen (K-KBBG Paragraph 16, a Absatz 3,).

Paragraph 3,

Betriebs- und Öffnungszeiten

(1)  Das Kindergartenjahr startet spätestens in der 2. Septemberwoche.

(2)  Der Kindergarten der Gemeinde Steindorf ist an Werktagen von Montag bis Freitag für den Halbtagesbesuch von 6.30 Uhr bis 12.30 Uhr und für den Ganztagesbesuch von 6.30 Uhr bis 17.00 Uhr geöffnet.

(3)  Der Kindergarten bleibt zu folgenden Zeiten geschlossen:

●      Weihnachtsferien

●      Osterferien und

●      Im August

●      Eventuelle Fenstertage, welche jedoch separat seitens des Kindergartenerhalters festgelegt und zeitgerecht mitgeteilt werden.

(4)  Der Bedarf eines Sommerkindergartens wird jährlich fristgerecht erhoben.

Paragraph 4,

Beiträge

(1)  Für den Besuch des Kindergartens ist vom Erziehungsberechtigten ein Beitrag zu leisten.

(2)  Seitens der Kärntner Landesregierung – Abteilung 6, wird die Bildung und Betreuung Ihres Kindes gefördert, wodurch für Sie Betreuungskosten entfallen.

(3)  Für die Verpflegung im Kindergarten wird ein Beitrag von € 4,87 brutto/Essen inkl. Zustellung vorgeschrieben.

(4)  Der Beitrag wird monatlich im Nachhinein nach der tatsächlichen Inanspruchnahme verrechnet.

(5)  Als Kreativbeitrag wird ein Betrag von € 15,--/Quartal verrechnet.

Paragraph 5,

Austritt und Entlassung

(1)  Eine Abmeldung kann aus triftigem Grund zum jeweils 15. des Vormonats erfolgen, wobei eine Kündigungsfrist von einem Monat einzuhalten ist.

(2)  Gründe für die Entlassung eines Kindes sind:

a)    Wenn das Kind eine psychische oder physische Behinderung/Beeinträchtigung aufweist, die eine Gefährdung der anderen Kinder befürchten lässt oder

b)    das Kind eine psychische oder physische Behinderung/Beeinträchtigung aufweist, die eine schwerwiegende Störung der Erziehungsarbeit befürchten lässt. Das Vorliegen einer psychischen oder physischen Behinderung/Beeinträchtigung muss vor Ausschluss mittels fachlichen Gutachten belegt werden (K-KBBG § 14a);

c)    Verletzungen der Bestimmungen der Kinderbetreuungsordnung durch Erziehungs-berechtigte;

d)    Zahlungsrückstände;

e)    Wiederholtes Fernbleiben des Kindes ohne Grund oder Meldung;

f)    Wiederholtes verspätetes Abholen des Kindes; 

g)    Nichtvorlage von erforderlichen Gutachten in Zusammenhang mit der Eignung des Kindes für den Kindergartenbesuch;

Paragraph 6,

Inkrafttreten

(1)  Diese Verordnung tritt am 01.09.2023 in Kraft.

(2)  Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Steindorf vom 27.05.2020, Zahl: 240-0/2020 außer Kraft.

                                                                                                           

Der Bürgermeister:

Georg Kavalar