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Betreff: Kindergartenordnung |
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VERORDNUNG
des Gemeinderates der Gemeinde Steindorf am Ossiacher See vom , Zahl: 240-0/2015, mit welcher für den Kindergarten der Gemeinde Steindorf am Ossiacher See eine Kindergartenordnung erlassen wird
Aufgrund der Bestimmungen des Paragraph 14, des Kinderbetreuungsgesetzes, LGBl.Nr. 72/2014, wird verordnet:
Paragraph eins,
Aufnahme
(1) Die Aufnahme der Kinder in den Kindergarten der Gemeinde Steindorf a. O. erfolgt nach Maßgabe der freien Plätze, wobei Kinder, deren Eltern ihren ordentlichen Wohnsitz im Gemeindebereich der Gemeinde Steindorf a. O. haben, gegenüber solchen aus anderen Gemeinden bevorzugt werden.
(2) Voraussetzungen für die Aufnahme sind:
a) das vollendete 3. Lebensjahr (ausgenommen Erprobung besonderer Formen der Kinderbetreuung – alterserweiterte Kinderbetreuung);
b) die geistige und körperliche Eignung des Kindes;
c) die Anmeldung durch den oder die Erziehungsberechtigten;
d) die Vorstellung des Kindes bei der Anmeldung;
e) die Vorlage der Geburtsurkunde und allfällige Impfzeugnisse;
f) die schriftliche Verpflichtung des oder der Erziehungsberechtigten die Kindergartenordnung einzuhalten.
(3) Als Kriterien für die Reihung gelten:
a) Kinder im verpflichtenden Kindergartenjahr (Das verpflichtende Bildungsjahr gilt für Kinder, die sich im letzten Jahr vor dem Schuleintritt befinden.);
b) Kinder mit Beeinträchtigungen (Integrationsgruppe);
c) Kinder von berufstätigen Alleinerziehern bzw. Kinder, die ohne Mutter aufwachsen (Pflegekinder);
d) Kinder, deren Elternteile beide berufstätig sind;
e) Die verbleibenden angemeldeten Kinder kommen dem Alter nach auf die restlichen Kindergartenplätze.
(4) Anmeldungen werden aufgrund einer Ausschreibung im März bzw. April jeden Jahres entgegengenommen.
Paragraph 2,
Vorschriften für den Besuch
(1) Der Kindergartenbesuch hat regelmäßig zu erfolgen. Die Erziehungsberechtigten haben für die pünktliche Übergabe und Abholung des Kindes zu den festgesetzten Betriebszeiten durch geeignete Personen gemäß Kärntner Jugendschutzgesetz vorzusorgen. Im letzten Kindergartenjahr ist der Besuch verpflichtend.
(2) Das Kind ist entsprechend den Erfordernissen zu kleiden und auszustatten. Es werden für den Kindergartenbesuch u.a. Hausschuhe benötigt. Täglich wird im Kindergarten eine gesunde Jause eingenommen, die von zu Hause mitzubringen ist. Alle Utensilien, wie z. B. Kleidungsstücke sind mit dem Namen des Kindes sichtbar zu kennzeichnen.
(3) Das Fernbleiben eines Kindes infolge Krankheit oder aus sonstigen Gründen ist der Leitung des Kindergartens bekanntzugeben. Ein erkranktes Kind darf den Kindergarten nicht besuchen. Auch ein Kind, dessen Familienangehörige an einer ansteckenden Krankheit erkrankt sind, darf den Kindergarten nicht besuchen. Nach Infektionskrankheiten ist bei der Wiederaufnahme des Besuches auf Verlangen ein ärztliches Zeugnis vorzulegen.
(4) Bestehen Bedenken bezüglich der körperlichen oder geistigen Eignung des Kindes für den Besuch des Kindergartens, ist von der Kindergartenleitung die Vorlage eines dementsprechenden psychologischen bzw. ärztlichen Attests zu verlangen.
(5) Spielzeug, Geld oder andere Gegenstände dürfen nicht mitgebracht werden.
(6) Für in Verlust geratene Gegenstände wird keine Haftung übernommen.
(7) Für den Schutz der Kinder auf dem Weg zum und vom Kindergarten (beim Kindertransport gilt vom und bis zum Kindertransport) und für Vorkommnisse außerhalb der Betriebszeiten ist die Kindergartenleitung nicht verantwortlich.
Informationen zum verpflichtendem Bildungsjahr
Der Kindergarten hat die Aufgabe, im verpflichtenden Kindergartenjahr durch entwicklungsgemäße Erziehung und Bildung die körperliche, seelische, geistige, sittliche und soziale Entwicklung im besonderen Maß zu fördern und nach erprobten Methoden der Kleinkindpädagogik die Erreichung der Schulfähigkeit zu unterstützen. Im Rahmen der Persönlichkeitsbildung ist jedes einzelne Kind als eigene Persönlichkeit in seine Ganzheit anzunehmen, zu stärken und auf die Schule vorzubereiten. Seine Würde, Freude und Neugierde sind zu achten und zu fördern. Lernen hat unter Berücksichtigung der frühkindlichen Lernformen in einer für das Kind ganzheitlichen und spielerischen Art und Weise unter Vermeidung von starren Zeitstrukturen und schulartigen Unterrichtseinheiten zu erfolgen.
Der Kindergarten hat durch geeignete Maßnahmen einen harmonischen Übergang in die Schule anzustreben. Bei der Vorbereitung auf den Schuleintritt soll den Kindern durch gemeinsame Veranstaltungen mit der Schule, welche die Kinder voraussichtlich besuchen werden, ein Kennenlernen der Schule und der Lehrerinnen ermöglicht werden. Im Rahmen der Zusammenarbeit zwischen Kindergarten und Schule, insbesondere im Bereich der Sprachentwicklung, kann auf ausgebildete Pädagoginnen aus dem Schulbereich zurückgegriffen werden. Diese haben gemeinsam mit den Kindergärtnerinnen ein individuelles Förderkonzept zu erarbeiten.“ (Kinderbetreuungsgesetz 2011, 2. Abschnitt Paragraph 20,)
Laut der Gesetzesnovellierung sind die Kinder für insgesamt 16 Stunden an mindestens 4 Tagen der Woche zum Kindergartenbesuch verpflichtet!
Das Fernbleiben vom Kindergarten während dieser Bildungszeit ist nur im Fall einer gerechtfertigten Verhinderung des Kindes zulässig (z.B. Erkrankung des Kindes oder Angehörigen, außergewöhnliche Ereignisse, urlaubsbedingte Abwesenheit bis zu einem Ausmaß von 3 Wochen). Die Erziehungsberechtigten haben die Leitung des Kindergartens von jeder Verhinderung des Kindes zu benachrichtigen. Zuwiderhandeln wird von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe geahndet.
Paragraph 3,
Betriebszeiten
(1) Der Kindergarten der Gemeinde Steindorf ist an Werktagen von Montag bis Freitag für den Halbtagesbesuch von 6.30 Uhr bis 12.30 Uhr und für den Ganztagesbesuch von 6.30 Uhr bis 17.00 Uhr geöffnet.
(2) Der Kindergarten bleibt zu folgenden Zeiten geschlossen: Weihnachtsferien, Osterferien, und im August.
(3) Der Bedarf eines Sommerkindergartens wird jährlich fristgerecht erhoben.
(4) Das Kindergartenjahr startet spätestens in der 2. Septemberwoche.
Paragraph 4,
Elternbeitrag
(1) Für den Besuch des Kindergartens ist vom Erziehungsberechtigten ein Beitrag zu leisten. Die Höhe des jeweiligen Monatsbeitrages beträgt für:
a) den Halbtagsbesuch € 85,--
b) für den Ganztagsbesuch € 140,--
(2) Für Kinder, deren Eltern außerhalb des Gemeindegebietes ihren ordentlichen Wohnsitz haben beträgt der jeweilige Monatsbeitrag für:
a) den Halbtagsbesuch € 95,--
b) für den Ganztagsbesuch € 145,--
(3) Die Kosten für das Mittagessen und die Jause werden separat in Rechnung gestellt.
(4) Im Juli werden Wochenbeiträge pro angefangener Woche in Rechnung gestellt.
(5) Der Beitrag ist mittels Erlagschein jeden Monat im Vorhinein bis spätestens 5. des jeweiligen Monats zu entrichten. Abwesenheit des Kindes berechtigt nicht zur Unterlassung der Beitragsleistung.
Paragraph 5,
Austritt und Entlassung
(1) Der Austritt des Kindes ist spätestens bis zum 15. des Vormonats der Leitung des
Kindergartens zu melden. Der Elternbeitrag ist bis zur Nachbesetzung des freigewordenen Kindergartenplatzes, jedoch höchstens bis zu 2 Monate nach Freiwerden des Kindergartenplatzes zu bezahlen.
(2) Gründe für die Entlassung des Kindes aus dem Kindergarten sind:
a) ein körperliches Gebrechen oder eine seelisch oder geistig bedingte Verhaltensstörung, die eine Gefährdung der übrigen Kinder oder eine Störung der Erziehungsarbeit befürchten lassen;
b) längeres oder wiederholtes Fernbleiben des Kindes ohne triftigen Grund oder ohne Meldung an die Kindergartenleitung;
c) Verletzung der Bestimmungen der Kindergartenordnung durch die Erziehungsberechtigten (z.B. wiederholtes und unbegründetes zu spätes Abholen des Kindes);
d) nicht zeitgerechtes Einzahlen des Elternbeitrages.
Paragraph 6,
Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am 1.9.2016 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Gemeinderates vom 20.12.2011, Zahl: 240-0/2011, außer Kraft.
Der Bürgermeister:
Georg Kavalar
Angeschlagen am: 28.12.2015
Abgenommen am: 13.01.2016