Verordnung
des Gemeinderates der Gemeinde Steindorf am Ossiacher See vom 4. Mai 2021, Zahl: 011-2-23/2021, mit welcher die an öffentlich-rechtliche Bedienstete (Gemeindebedienstete) bzw. Gemeindevertragsbedienstete der Gemeinde Steindorf am Ossiacher See zu gewährenden Nebengebühren pauschaliert festgelegt werden (Nebengebührenverordnung)
Aufgrund des Paragraph 29, Absatz 5 und 6 des Kärntner Gemeindebedienstetengesetzes – K-GBG, Landesgesetzblatt Nr. 56 aus 1992,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 13 aus 2021,, in Verbindung mit Paragraph 151, des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994 – K-DRG 1994, Landesgesetzblatt Nr. 71 aus 1994,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 13 aus 2021,, und Paragraph 41, Absatz eins, des Kärntner Gemeindevertragsbedienstetengesetzes – K-GVBG, Landesgesetzblatt Nr. 95 aus 1992,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 13 aus 2021,, wird verordnet:
Paragraph eins,
Anwendungsbereich und Ausmaß
Die den öffentlich-rechtlichen Bediensteten (Gemeindebediensteten) und den Gemeindevertragsbediensteten
der Gemeinde Steindorf am Ossiacher See zu gewährenden Nebengebühren werden für bestimmte Funktionen
und Tätigkeiten pauschaliert festgelegt. Art und Umfang der Pauschalierung bzw. der Festsetzung sind in der
Anlage angeführt.
Paragraph 2,
Bemessungsgrundlage
Bei den in der Anlage unter römisch II bis römisch VII angeführten Prozentsätzen handelt es sich um solche des Gehaltes eines
Gemeindebeamten des Dienststandes der Allgemeinen Verwaltung der Dienstklasse römisch fünf, Gehaltsklasse 2.
Paragraph 3,
Auszahlung
(1) Die pauschalierten Nebengebühren werden mit dem Monatsbezug im Vorhinein ausbezahlt; die Auszahlung der in Jahresbeträgen pauschalierten Nebengebühren erfolgt mit dem Monatsbezug in Höhe von jeweils einem Zwölftel des festgesetzten Jahresbetrages.
(2) Der Anspruch auf pauschalierte Nebengebühren wird durch einen Urlaub, währenddessen der Gemeindebedienstete bzw. Gemeindevertragsbedienstete den Anspruch auf Monatsbezüge behält, oder eine Dienstverhinderung aufgrund eines Dienstunfalles nicht berührt. Ist der Gemeindebedienstete bzw. Gemeindevertragsbedienstete aus einem anderen Grund länger als einen Monat vom Dienst abwesend, so ruht die pauschalierte Nebengebühr von dem auf den Ablauf dieser Frist folgenden Monatsersten bis zum Letzten des Monats, in dem der Gemeindebedienstete bzw. Gemeindevertragsbedienstete den Dienst wieder antritt.
Paragraph 4,
Neubemessung
Die pauschalierte Nebengebühr wird neu bemessen, wenn sich der ihrer Bemessung zugrunde liegende
Sachverhalt wesentlich geändert hat. Die Neubemessung wird im Falle der Erhöhung der pauschalierten
Nebengebühr mit dem auf die Änderung folgenden Monatsersten, in allen anderen Fällen mit dem auf die
Zustellung der Entscheidung (öffentlich-rechtliche Bedienstete) folgenden Monatsersten wirksam.
Paragraph 5,
Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2021 in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Steindorf am Ossiacher See vom 28. Juli 2020, Zahl: 011-2-23/2020, mit welcher die an öffentlich-rechtliche Bedienstete (Gemeinde-bedienstete) bzw. Gemeindevertragsbedienstete der Gemeinde Steindorf am Ossiacher See zu gewährenden Nebengebühren pauschaliert festgelegt werden (Nebengebührenverordnung), außer Kraft.
Der Bürgermeister:
Georg K a v a l a r