Verordnung

des Gemeinderates der Gemeinde Steindorf am Ossiacher See vom 28. Juli 2020, Zahl: 011-2-23/2020, mit welcher die an öffentlich-rechtliche Bedienstete (Gemeindebedienstete) bzw. Gemeindevertragsbedienstete der Gemeinde Steindorf am Ossiacher See zu gewährenden Nebengebühren pauschaliert festgelegt werden (Nebengebührenverordnung).

Aufgrund des Paragraph 29, Absatz 5 und 6 des Kärntner Gemeindebedienstetengesetzes – K-GBG, Landesgesetzblatt Nr. 56 aus 1992,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 38 aus 2020,, in Verbindung mit Paragraph 151, des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994 – K-DRG 1994, Landesgesetzblatt Nr. 71 aus 1994,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 29 aus 2020,, und Paragraph 41, Absatz eins, des Kärntner Gemeindevertragsbedienstetengesetzes – K-GVBG, Landesgesetzblatt Nr. 95 aus 1992,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 29 aus 2020,, wird verordnet:

Paragraph eins,

Anwendungsbereich und Ausmaß

Die den öffentlich-rechtlichen Bediensteten (Gemeindebediensteten) und den Gemeindevertragsbediensteten

der Gemeinde Steindorf am Ossiacher See zu gewährenden Nebengebühren werden für bestimmte Funktionen

und Tätigkeiten pauschaliert festgelegt. Art und Umfang der Pauschalierung bzw. der Festsetzung sind in der

Anlage angeführt.

Paragraph 2,

Bemessungsgrundlage

Bei den in der Anlage unter römisch II bis römisch VII angeführten Prozentsätzen handelt es sich um solche des Gehaltes eines

Gemeindebeamten des Dienststandes der Allgemeinen Verwaltung der Dienstklasse römisch fünf, Gehaltsklasse 2.

Paragraph 3,

Auszahlung

(1)   Die pauschalierten Nebengebühren werden mit dem Monatsbezug im Vorhinein ausbezahlt; die Auszahlung der in Jahresbeträgen pauschalierten Nebengebühren erfolgt mit dem Monatsbezug in Höhe von jeweils einem Zwölftel des festgesetzten Jahresbetrages.

(2)   Der Anspruch auf pauschalierte Nebengebühren wird durch einen Urlaub, währenddessen der Gemeindebedienstete bzw. Gemeindevertragsbedienstete den Anspruch auf Monatsbezüge behält, oder eine Dienstverhinderung aufgrund eines Dienstunfalles nicht berührt. Ist der Gemeindebedienstete bzw. Gemeindevertragsbedienstete aus einem anderen Grund länger als einen Monat vom Dienst abwesend, so ruht die pauschalierte Nebengebühr von dem auf den Ablauf dieser Frist folgenden Monatsersten bis zum Letzten des Monats, in dem der Gemeindebedienstete bzw. Gemeindevertragsbedienstete den Dienst wieder antritt.

Paragraph 4,

Neubemessung

Die pauschalierte Nebengebühr wird neu bemessen, wenn sich der ihrer Bemessung zugrunde liegende

Sachverhalt wesentlich geändert hat. Die Neubemessung wird im Falle der Erhöhung der pauschalierten

Nebengebühr mit dem auf die Änderung folgenden Monatsersten, in allen anderen Fällen mit dem auf die

Zustellung der Entscheidung (öffentlich-rechtliche Bedienstete) folgenden Monatsersten wirksam.

Paragraph 5,

Inkrafttreten

(1)   Diese Verordnung tritt am 1. August 2020 in Kraft.

(2)   Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Steindorf am Ossiacher See vom 11.12.1981, Zahl: 012-0/81, mit welcher die an öffentlich-rechtliche Bedienstete (Gemeindebedienstete) bzw. Gemeindevertragsbedienstete der Gemeinde Steindorf am Ossiacher See zu gewährenden Nebengebühren pauschaliert festgelegt werden (Nebengebührenverordnung), außer Kraft.

Der Bürgermeister:

Georg K a v a l a r