Verordnung

des Gemeinderates der Gemeinde Steindorf am Ossiacher See vom 05.07.2017, Zahl 004-0/2017, Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Steindorf am Ossiacher See, mit der die Entschädigung der Mitglieder des Gemeinderates, des Gemeindevorstandes und der Ausschüsse festgelegt wird

Gemäß Paragraph 29, Absatz 2 und 3 der Kärntner Gemeindeordnung - K-AGO, LGBl.Nr. 66/1998, in der Fassung des Gesetzes LGBl.Nr. 7/2017, wird verordnet:

                                                                                                § 1
   Sitzungsgeld
(1) Den Mitgliedern des Gemeinderates, des Gemeindevorstandes und der Ausschüsse der Gemeinde Steindorf am Ossiacher See gebührt, soweit sie nicht Anspruch auf einen Bezug nach Paragraph 29, Absatz 4 -, 6, K-AGO oder als Bürgermeister haben, für jede Sitzung, an der sie als Mitglied (Ersatzmitglied) teilgenommen haben, ein Sitzungsgeld.
(2) Wird ein Mitglied des Gemeinderates in ein und derselben Sitzung durch ein oder in zeitlicher Abfolge mehrere Ersatzmitglieder des Gemeinderates - bei Ausschusssitzungen auch durch ein oder in zeitlicher Abfolge mehrere Mitglieder des Gemeinderates - vertreten, so gebührt das Sitzungsgeld nur für ein einziges, an de Sitzung teilnehmendes Mitglied (Ersatzmitglied). Die Aufteilung hat durch die in Betracht kommende Gemeinderatspartei zu erfolgen.

                                                                                                § 2
   Höhe des Sitzungsgeldes
(1) Das Sitzungsgeld wird pro Sitzung mit € 90,-- festgesetzt.

                                                                                                § 3
   Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. August 2017 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Steindorf am Ossiacher See vom 23.03.2009, Zahl: 004-0/2009 außer Kraft.

Der/die Bürgermeister/in

Georg Kavalar