Verordnung

des Gemeinderates der Gemeinde Reichenau vom 16. Dezember 2022, ZI. 920/-2022-2, mit der der Voranschlag für das Haushaltsjahr 2023 erlassen wird (Voranschlagsverordnung 2023).

Gemäß Paragraph 6, Kärntner Gemeindehaushaltsgesetz - K-GHG, LGBI. Nr. 80/2019, wird verordnet:

§1

Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt den Voranschlag für das Finanzjahr 2023.

§2

Ergebnis- und Finanzierungsvoranschlag

(1)    Die Erträge und Aufwendungen werden in Summe wie folgt festgelegt:

Erträge:

€ 5.460.000,00

Aufwendungen:

€ 5.627.100,00

Entnahmen von Haushaltsrücklagen:

€ 56.200,00

Zuweisung an Haushaltsrücklagen:

€ 0,00

Nettoergebnis nach Haushaltsrücklagen:1

€ - 110.900,00

(2)    Die Einzahlungen und Auszahlungen werden in Summe wie folgt festgelegt:

Einzahlungen: Auszahlungen:

 

 

 

                   

€ 5.034.000,00

€ 4.971.900,00

 

 

 

 

 

 

 

 

Geldfluss aus der voranschlagswirksamen Gebarung:2                                                                                                                               € -92.500,00

§3

Deckungsfähigkeit

Gemäß Paragraph 14, Absatz eins, K-GHG wird für folgende Abschnitt gegenseitige Deckungsfähigkeit festgelegt:

0100 - Zentralamt

§4

Kontokorrentrahmen

Gemäß Paragraph 37, Absatz 2, K-GHG wird der Kontokorrentrahmen4 wie folgt festgelegt:

€ 250.000,00

§5

Voranschlag, Anlagen und Beilagen

Der Voranschlag, alle Anlagen und Beilagen sind in der Anlage zur Verordnung, die einen integrierenden Bestandteil dieser Verordnung bildet, dargestellt.

§6

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2023 in Kraft.

Der Bürgermeister:
Karl Lessiak

1Entspricht dem SALDO 00 gemäß Anlage la VRV 2015.

 

 

2 Entspricht dem SALDO 5 gemäß Anlage 1b VRV 2015.

'Zweite Dekade des Ansatzes.

4 Zum höchstmöglichen Gesamtausmaß siehe Paragraph 37, Absatz 2, K-GHG in Verbindung mit Art. römisch fünf Absatz 4, LGBI. 80/2019.