Zahl:       920-1/2021
Betreff:               Hundeabgabeverordnung    Auskünfte: Fr. Komar

Verordnung

des Gemeinderates der Gemeinde Reichenau vom 17. Dezember 2021, Zahl: 920-1/2021, mit der für das Halten von Hunden eine Abgabe ausgeschrieben wird (Hundeabgabeverordnung)

Gemäß Paragraphen 16 und 17 Absatz 3, Ziffer 2, des Finanzausgleichsgesetzes 2017 – FAG 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2016,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2021,, Paragraph 13, der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung – K-AGO, Landesgesetzblatt Nr. 66 aus 1998,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 80 aus 2020,, sowie Paragraphen eins, ff. des Kärntner Hundeabgabengesetzes – K-HAG, Landesgesetzblatt Nr. 18 aus 1970,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 42 aus 2010,, wird verordnet:

Paragraph eins,

Ausschreibung

(1)  Die Gemeinde Reichenau erhebt für das Halten von Hunden in ihrer Gemeinde eine Hundeabgabe.

(2)  Der Abgabe unterliegen nicht Blindenführerhunde, sowie Wach- und Diensthunde der Bundespolizei, der Zollverwaltung und des Bundesheeres.

Paragraph 2,

Ausmaß

Die Hundeabgabe beträgt pro Kalenderjahr, unabhängig von der An- oder Abmeldung des Hundes, für jeden Hund, uneingeschränkt ob es sich um einen Wachhund, einen Hund, der in Ausübung eines Berufes oder Erwerbes gehalten wird, € 25,00.

Paragraph 3,

Befreiungen

(1)  Von der Hundeabgabe ist befreit das Halten von:

a)    Lawinen- und Personensuchhunden

b)    Hunden des Bergrettungs- und Rettungsdienstes

c)    ausgebildeten Assistenz- und Therapiehunden

d)    Hunden in Tierasylen.

(2)  Der Bürgermeister hat auf Antrag des Abgabenschuldners bescheidmäßig festzustellen, ob im Einzelfall ein Befreiungstatbestand vorliegt.

Paragraph 4,

Hundemarke

(1)  Die Gemeinde folgt dem Abgabenschuldner für die Dauer des Bestehens der Abgabepflicht gegen Ersatz der Kosten eine Hundemarke aus.

(2)  Die Hundemarke trägt den Aufdruck „Gemeinde Reichenau“ und eine (fortlaufende) Nummer.

 

 

Paragraph 5,

Inkrafttreten

(1)  Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2022 in Kraft.

(2)  Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Reichenau vom 22.03.2002, Zahl 920-5/2002, mit der die Verordnung, mit der für das Halten von Hunden eine Abgabe ausgeschrieben wird, geändert wird, außer Kraft.

Der Bürgermeister:

Karl Lessiak