Verordnung

des Gemeinderates der Gemeinde Reichenau vom 23.09.2024, mit der der 1. Nachtragsvoranschlag für das Haushaltsjahr 2024 erlassen wird (Erste Nachtragsvoranschlagsverordnung 2024)

Gemäß Paragraph 6, in Verbindung mit Paragraph 8, Kärntner Gemeindehaushaltsgesetz – K-GHG, Landesgesetzblatt Nr. 80 aus 2019,, zuletzt in der Fassung 78/2023, wird verordnet:

Paragraph eins,

Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt den 1. Nachtragsvoranschlag für das Finanzjahr 2024.

Paragraph 2,

Ergebnis- und Finanzierungsnachtragsvoranschlag

(1)      Die Erträge und Aufwendungen werden in Summe wie folgt festgelegt:

Erträge:        € 6.610.800,00

Aufwendungen:        € 6.586.200,00  

Entnahmen von Haushaltsrücklagen:    € 203.800,00

Zuweisung an Haushaltsrücklagen:    €   0,00

Nettoergebnis nach Haushaltsrücklagen:   € 228.400,00

(2)      Die Einzahlungen und Auszahlungen werden in Summe wie folgt festgelegt:

Einzahlungen:       € 6.083.300,00

Auszahlungen:        € 5.926.400,00

Geldfluss aus der voranschlagswirksamen Gebarung: € 156.900,00

Paragraph 3,

Deckungsfähigkeit

Gemäß Paragraph 14, Absatz eins, K-GHG wird für folgende Abschnitte gegenseitige Deckungsfähigkeit festgelegt:  010 - Zentralamt

Paragraph 4,

Kontokorrentrahmen

Gemäß Paragraph 37, Absatz 2, K-GHG wird der Kontokorrentrahmen wie folgt festgelegt:

                                                                                                                              € 250.000,00

Paragraph 5,

Nachtragsvoranschlag, Anlagen und Beilagen

Der Nachtragsvoranschlag, alle Anlagen und Beilagen sind in der Anlage zur Verordnung, die einen integrierenden Bestandteil dieser Verordnung bildet, dargestellt.

Paragraph 6,

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 24.09.2024 in Kraft.

Der Bürgermeister:

(Karl Lessiak)