1.    Nachtragsvoranschlagsverordnung 2022

Verordnung

des Gemeinderates der Gemeinde Reichenau vom 11.10.2022, mit der der 1. Nachtragsvoranschlag für das Haushaltsjahr 2022 erlassen wird (Erste Nachtragsvoranschlagsverordnung 2022)

Gemäß Paragraph 6, in Verbindung mit Paragraph 8, Kärntner Gemeindehaushaltsgesetz – K-GHG, Landesgesetzblatt Nr. 80 aus 2019,, wird verordnet:

Paragraph eins,

Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt den 1. Nachtragsvoranschlag für das Finanzjahr 2022.

Paragraph 2,

Ergebnis- und Finanzierungsnachtragsvoranschlag

(1)      Die Erträge und Aufwendungen werden in Summe wie folgt festgelegt:

Erträge:        € 5.532.100,00

Aufwendungen:        € 5.462.600,00 

Entnahmen von Haushaltsrücklagen:    € 63.400,00

Zuweisung an Haushaltsrücklagen:    € 0,00

Nettoergebnis nach Haushaltsrücklagen:1         € 132.900,00

(2)      Die Einzahlungen und Auszahlungen werden in Summe wie folgt festgelegt:

Einzahlungen:       € 5.157.500,00

Auszahlungen:        € 4.838.400,00

Geldfluss aus der voranschlagswirksamen Gebarung:2       € 11.800,00

Paragraph 3,

Deckungsfähigkeit

Gemäß Paragraph 14, Absatz eins, K-GHG wird für folgende Abschnitte3 gegenseitige Deckungsfähigkeit festgelegt:        010 - Zentralamt

Paragraph 4,

Kontokorrentrahmen

Gemäß Paragraph 37, Absatz 2, K-GHG wird der Kontokorrentrahmen4 wie folgt festgelegt:

                                                                                                                              € 250.000,00

Paragraph 5,

Nachtragsvoranschlag, Anlagen und Beilagen

Der Nachtragsvoranschlag, alle Anlagen und Beilagen sind in der Anlage zur Verordnung, die einen integrierenden Bestandteil dieser Verordnung bildet, dargestellt.

Paragraph 6,

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 12.10.2022 in Kraft.5

Der Bürgermeister:

(Karl Lessiak)

1  Entspricht dem SALDO 00 gemäß Anlage 1a VRV 2015.

2  Entspricht dem SALDO 5 gemäß Anlage 1b VRV 2015.

3  Zweite Dekade des Ansatzes.

4  Zum höchstmöglichen Gesamtausmaß siehe § 37 Abs. 2 K-GHG iVm Art. V Abs. 4 LGBl. 80/2019.

5  Entsprechend § 8 Abs 1 K-GHG darf der Nachtragsvoranschlag „nur“ die Änderungen des Voranschlages enthalten; der (ursprüngliche) Voranschlag darf demnach nicht außer Kraft gesetzt werden, sondern wird durch den Nachtragsvoranschlag abgeändert.