Verordnung
des Gemeinderates der Gemeinde Reichenau vom 13. Dezember 2024, ZI. 900/-10/2024, mit der der Voranschlag für das Haushaltsjahr 2025 erlassen wird (Voranschlagsverordnung 2025).
Gemäß Paragraph 6, Kärntner Gemeindehaushaltsgesetz - K-GHG, LGBI. Nr. 80/2019, zuletzt in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 78 aus 2023,, wird verordnet:
§1
Geltungsbereich
Diese Verordnung regelt den Voranschlag für das Finanzjahr 2025.
§2
Ergebnis- und Finanzierungsvoranschlag
Die Erträge und Aufwendungen werden in Summe wie folgt festgelegt: | |
Erträge: | € 5.918.100,00 |
Aufwendungen: | € 6.024.400,00 |
Entnahmen von Haushaltsrücklagen: | € 100.000,00 |
Zuweisung an Haushaltsrücklagen: | € 9.600,00 |
Nettoergebnis nach Haushaltsrücklagen: | € -15.900,00 |
Die Einzahlungen und Auszahlungen werden in Summe wie folgt festgelegt:
Einzahlungen: Auszahlungen: |
|
|
|
| € 5.460.000,00 € 5.373.400,00 | ||
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Geldfluss aus der voranschlagswirksamen Gebarung: € -76.500,00
§3
Deckungsfähigkeit
Gemäß Paragraph 14, Absatz eins, K-GHG wird für folgende Abschnitt gegenseitige Deckungsfähigkeit festgelegt:
0100 - Zentralamt
§4
Kontokorrentrahmen
Gemäß Paragraph 37, Absatz 2, K-GHG wird der Kontokorrentrahmen wie folgt festgelegt:
€ 250.000,00
§5
Voranschlag, Anlagen und Beilagen
Der Voranschlag, alle Anlagen und Beilagen sind in der Anlage zur Verordnung, die einen integrierenden Bestandteil dieser Verordnung bildet, dargestellt.
§6
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2025 in Kraft.
Der Bürgermeister:
Karl Lessiak
•