VERORDNUNG
des Gemeinderates der Gemeinde Reichenau vom 29. März 2023, Zahl: 852/2023, mit der Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen zur Entsorgung von Abfällen und der Umweltberatung ausgeschrieben werden (Abfallgebührenverordnung - Reichenau).
Gemäß Paragraphen 16 und 17 des Finanzausgleichsgesetzes 2017 – FAG 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2016,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 133 aus 2022,, Paragraph 13, der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung – K-AGO, Landesgesetzblatt Nr. 66 aus 1998,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 104 aus 2022,, sowie Paragraphen 55, ff. der Kärntner Abfallwirtschaftsordnung 2004 – K-AWO, Landesgesetzblatt Nr. 17 aus 2004,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 83 aus 2020,, in Verbindung mit der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Reichenau vom 24. März 1995, Zahl 813/1995 (Abfuhrordnung), wird verordnet:
Paragraph eins,
Ausschreibung
(1) Als Vergütung für den durch die Entsorgung und Umweltberatung entstehenden Aufwand werden Abfallgebühren ausgeschrieben.
(2) Die Abfallgebühren werden als Entsorgungsgebühr ausgeschrieben.
(3) Werden als Müllbehälter Müllsäcke vorgesehen, so gilt als Müllbehälter die jährlich erforderliche Zahl an Müllsäcken.
Paragraph 2,
Entsorgungsgebühr
(1) Die Höhe der Entsorgungsgebühr ergibt sich im Abholbereich aus der Vervielfachung der durchgeführten Entleerungen je Müllbehälter mit dem Gebührensatz. Der Gebührensatz beträgt je Entleerung inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer von derzeit 10 %:
a) Je 60 Liter Müllsack (Zusatzsack) 11,00 Euro
b) Je 120 Liter Müllbehälter 12,10 Euro
c) Je 240 Liter Müllbehälter 17,60 Euro
d) Je 800 Liter Müllbehälter 63,80 Euro
e) Je 1100 Liter Müllbehälter 77,00 Euro
f) Je Kubikmeter Müll/lose 77,00 Euro
(2) Die Höhe der Entsorgungsgebühr für den Müllsack beträgt im Sonderbereich je Müllsack inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer von derzeit 10 %:
Je 60 Liter Müllsack 7,70 Euro
Paragraph 3,
Abgabenschuldner
(1) Schuldner der Abfallgebühren sind die Eigentümer der Grundstücke, für welche Einrichtungen und Anlagen zur Entsorgung von Abfällen bereitgestellt werden. Steht ein Bauwerk auf fremdem Grund und Boden, so ist der Eigentümer des Bauwerkes, im Falle eines Baurechtes der Inhaber des Baurechtes Schuldner der Abfallgebühren. Miteigentümer schulden die Abfallgebühr zur ungeteilten Hand.
(2) Die Gebührenschuld geht im Falle eines Eigentumsüberganges eines Grundstückes auf den neuen Eigentümer über. Der neue Eigentümer eines Grundstückes haftet mit dem Abgabenschuldner zur ungeteilten Hand für die Abfallgebühren, die für die Zeit von einem Jahr vor dem Wechsel im Eigentum zu entrichten waren.
Paragraph 4,
Festsetzung und Fälligkeit der Abgabe
(1) Die Entsorgungsgebühren für den Abhol- und Sonderbereich sind – soweit Absatz 3, nichts anderes bestimmt - jährlich mit Bescheid vorzuschreiben; sie sind mit Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe des Abgabenbescheides fällig.
(2) Die gemäß Paragraph 5, geleisteten Teilzahlungen sind hiebei in Abzug zu bringen.
(3) Die Entsorgungsgebühr für den Zusatzsack ist mit Abholung des Müllsackes im Gemeindeamt der Gemeinde Reichenau fällig.
Paragraph 5,
Teilzahlungen
(1) Für die Entsorgungsgebühren sind dreimal jährlich Teilzahlungen vorzuschreiben. Die Vorschreibungen erfolgen mittels Lastschriftanzeige jeweils im September, im Dezember und im März; sie sind mit Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe der Lastschriftanzeige fällig.
(2) Der Teilzahlungsbetrag beträgt jeweils ein Viertel der Abgabenfestsetzung des laufenden Kalenderjahres.
Paragraph 6,
Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am 01. Juni 2023 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Reichenau vom 16. Dezember 2022, Zahl 852/2-2022, mit der Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen für die Entsorgung von Abfällen und der Umweltberatung ausgeschrieben werden (Abfallgebührenverordnung), außer Kraft.
Der Bürgermeister:
Karl Lessiak