Zahl:       852/2022
Betreff:               Abfallgebührenverordnung    Auskünfte: Fr. Komar

Verordnung

des Gemeinderates der Gemeinde Reichenau vom 5. Juli 2022, Zahl: 852/2022, mit der Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen zur Entsorgung von Abfällen und der Umweltberatung ausgeschrieben werden (Abfallgebührenverordnung)

Gemäß Paragraphen 16 und 17 des Finanzausgleichsgesetzes 2017 – FAG 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2016,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2021,, Paragraph 13, der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung – K-AGO, Landesgesetzblatt Nr. 66 aus 1998,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 80 aus 2020,, sowie Paragraphen 55, ff. der Kärntner Abfallwirtschaftsordnung 2004 – K-AWO, Landesgesetzblatt Nr. 17 aus 2004,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 83 aus 2020,, in Verbindung mit der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Reichenau vom 24. März 1995, Zahl 813/1995 (Abfuhrordnung), wird verordnet:

Paragraph eins,

Ausschreibung

(1)  Als Vergütung für den durch die Entsorgung und Umweltberatung entstehenden Aufwand werden Abfallgebühren ausgeschrieben.

(2)  Werden als Müllbehälter Müllsäcke vorgesehen, so gilt als Müllbehälter die jährlich erforderliche Zahl an Müllsäcken.

Paragraph 2,

Entsorgungsgebühr

(1)  Die Höhe der Entsorgungsgebühr ergibt sich im Abholbereich aus der Vervielfachung der durchgeführten Entleerungen je Müllbehälter mit dem Gebührensatz. Der Gebührensatz beträgt je Entleerung inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer von derzeit 10 %:

a)    Je 60 Liter Müllsack (Zusatzsack) € 10,00

b)    Je 120 Liter Müllbehälter  € 11,00

c)    Je 240 Liter Müllbehälter  € 16,00

d)    Je 800 Liter Müllbehälter  € 58,00

e)    Je 1100 Liter Müllbehälter  € 70,00

f)    Je Kubikmeter Müll/lose   € 70,00

(2)  Die Höhe der Entsorgungsgebühr für den Müllsack beträgt im Sonderbereich je Müllsack inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer von derzeit 10 %:

Je 60 Liter Müllsack    € 7,00

Paragraph 3,

Abgabenschuldner

(1)  Schuldner der Abfallgebühren sind die Eigentümer der Grundstücke, für welche Einrichtungen und Anlagen zur Entsorgung von Abfällen bereitgestellt werden. Steht ein Bauwerk auf fremdem Grund und Boden, so ist der Eigentümer des Bauwerkes, im Falle eines Baurechtes der Inhaber des Baurechtes Schuldner der Abfallgebühren. Miteigentümer schulden die Abfallgebühr zur ungeteilten Hand.

(2)  Die Gebührenschuld geht im Falle eines Eigentumsüberganges eines Grundstückes auf den neuen Eigentümer über. Der neue Eigentümer eines Grundstückes haftet mit dem Abgabenschuldner zur ungeteilten Hand für die Abfallgebühren, die für die Zeit von einem Jahr vor dem Wechsel im Eigentum zu entrichten waren.

Paragraph 4,

Festsetzung und Fälligkeit der Abgabe

(1)  Die Abfallgebühren für den Abhol- und Sonderbereich sind jährlich mit Bescheid vorzuschreiben; sie sind mit Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe des Abgabenbescheides fällig. Die gemäß Abs. 2 geleistete Teilzahlung ist hiebei in Abzug zu bringen.

(2)  Für die Abfallgebühr ist jährlich eine Teilzahlung vorzuschreiben. Die Vorschreibung erfolgt mittels Lastschriftanzeige im März. Sie ist mit Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe der Lastschriftanzeige fällig.

 

 

Paragraph 5,

Inkrafttreten

(1)  Diese Verordnung tritt am 1. September 2022 in Kraft.

(2)  Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Reichenau vom 17.12.2021, Zahl 852/2021, mit der Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen für die Entsorgung von Abfällen und der Umweltberatung ausgeschrieben werden (Abfallgebührenverordnung), außer Kraft.

Der Bürgermeister:

Karl Lessiak