Verordnung

des Gemeinderates der Gemeinde Reichenau vom 14.12.2018, Zahl 852/2018, mit der Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen für die Entsorgung von Abfällen und der Umweltberatung ausgeschrieben werden (Abfallgebührenverordnung)

Gemäß Paragraphen 16,, 17 des Finanzausgleichsgesetzes 2017 – FAG 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2016,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2018,, Paragraph 13, der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung – K-AGO, Landesgesetzblatt Nr. 66 aus 1998,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 71 aus 2018,, sowie Paragraphen 55, ff. der Kärntner Abfallwirtschaftsordnung 2004 – K-AWO, Landesgesetzblatt Nr. 17 aus 2004,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 71 aus 2018,, in Verbindung mit der Verordnung des Gemeinderates vom 24.03.1995, Zl. 813/1995 (Abfuhrordnung), wird verordnet:

                                                                                                § 1
   Ausschreibung
(1) Als Vergütung für den durch die Entsorgung und Umweltberatung entstehenden Aufwand werden Abfallgebühren ausgeschrieben.

(2) Werden als Müllbehälter Müllsäcke vorgesehen, so gilt als Müllbehälter die jährlich
erforderliche Zahl an Müllsäcken.

                                                                                                § 2
   Abfallgebühr
(1) Die Höhe der Abfallgebühr ergibt sich im Abholbereich aus der Vervielfachung der durchgeführten Entleerungen je Müllbehälter mit dem Gebührensatz. Der Gebührensatz beträgt je Entleerung inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer von derzeit 10%:
a) je 60 Liter Müllsack Euro 9,00
b) je 120 Liter Müllbehälter Euro 10,00
c) je 240 Liter Müllbehälter Euro 15,00
d) je 800 Liter Müllbehälter Euro 54,50
e)je 1100 Liter Müllbehälter Euro 66,60
f) je m³ Loser Müll Euro 66,60

(2) Die Höhe der Abfallgebühr ergibt sich im Sonderbereich aus der Vervielfachung der Zahl der ausgegebenen Müllsäcke mit dem Gebührensatz. Der Gebührensatz beträgt inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer von derzeit 10%:
je 60 Liter Müllsack Euro 6,00

                                                                                                § 3
   Abgabenschuldner
(1) Schuldner der Abfallgebühr sind die Eigentümer der Grundstücke, für welche Einrichtungen und Anlagen zur Entsorgung von Abfällen bereitgestellt werden. Steht ein Bauwerk auf fremden Grund und Boden, so ist der Eigentümer des Bauwerkes, im Falle eines Baurechtes der Inhaber des Baurechtes, Schuldner der Abfallgebühren. Miteigentümer schulden die Abfallgebühren zur ungeteilten Hand.

(2) Die Gebührenschuld geht im Falle eines Eigentumsüberganges eines Grundstückes auf den neuen Eigentümer über. Der neue Eigentümer eines Grundstückes haftet mit dem Abgabenschuldner zur ungeteilten Hand für die Abfallgebühren, die für die Zeit von einem Jahr vor dem Wechsel im Eigentum zu entrichten waren.

                                                                                                § 4
   Fälligkeit
(1) Die Abfallgebühr ist jährlich im September mit Bescheid vorzuschreiben. Sie ist mit Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe des Abgabenbescheides fällig. Die gemäß Absatz 2, geleistete Teilzahlung ist hiebei in Abzug zu bringen.

(2) Für die Abfallgebühr ist jährlich eine Teilzahlung vorzuschreiben. Die Vorschreibung erfolgt mittels Lastschriftanzeige im März. Sie ist mit Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe der Lastschriftanzeige fällig.

                                                                                                § 5
   Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2019 in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Reichenau vom 19.12.2003, Zahl 852/2003 mit der Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen zur Entsorgung von Abfällen und der Umweltberatung ausgeschrieben werden, außer Kraft.

Bürgermeister

Karl Lessiak