Verordnung

des Gemeinderates der Gemeinde Reichenau vom 23.08.2019, Zahl 851/2019, mit der Kanalgebühren ausgeschrieben werden (Kanalgebührenverordnung)

Gemäß Paragraphen 16 und 17 des Finanzausgleichsgesetzes 2017 - FAG 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2016,, zuletzt in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2018,, Paragraph 13, der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung – K-AGO, Landesgesetzblatt Nr. 66 aus 1998,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 71 aus 2018, und gemäß Paragraphen 24 und 25 des Kärntner Gemeindekanalisationsgesetzes - K-GKG, Landesgesetzblatt Nr. 62 aus 1999,, zuletzt in der Fassung Landesgesetzblatt Nr.85 aus 2013,, wird verordnet:

                                                                                                § 1
   Ausschreibung
Für die Bereitstellung, für die Möglichkeit der Benützung und die tatsächliche Inanspruchnahme der Gemeindekanalisationsanlage der Gemeinde Reichenau werden von der Gemeinde Reichenau Kanalgebühren ausgeschrieben.

                                                                                                § 2
   Gegenstand der Abgabe
(1) Die Kanalgebühren werden als Bereitstellungs und als Benützungsgebühr ausgeschrieben.
(2) Für die Bereitstellung der Gemeindekanalisationsanlage und für die Möglichkeit ihrer Benützung ist eine Bereitstellungsgebühr zu entrichten.
(3) Für die tatsächliche Inanspruchnahme der Gemeindekanalisationsanlage ist eine Benützungsgebühr zu entrichten.
(4) Der Entsorgungsbereich für die Gemeindekanalisationsanlage der Gemeinde Reichenau ist mit gesonderter Verordnung festgelegt (Bereich: Teilbereiche des gesamten Gemeindegebietes).

                                                                                                § 3
   Bereitstellungsgebühr
(1) Die Bereitstellungsgebühr ist für jene Gebäude zu entrichten, für die ein Anschlussauftrag erteilt oder ein Anschlussrecht eingeräumt wurde.
(2) Die Höhe der jährlichen Bereitstellungsgebühr wird mit dem Siebzigfachen des Gebührensatzes gemäß Paragraph 5, dieser Verordnung festgelegt.

                                                                                                § 4
   Benützungsgebühr
(1) Die Höhe der Benützungsgebühr ergibt sich aus der Vervielfachung der über den Wasserzähler (geeignete Messanlage) ermittelten Gebührenmesszahl (Abwassermenge) der an den Kanal angeschlossenen Gebäude und befestigten Flächen mit dem Gebührensatz gemäß Paragraph 5, dieser Verordnung.
(2) Die Gebührenmesszahl ist 1 m³ bezogenes Wasser, das heißt dass 1 m³ bezogenes Trink- und Nutzwasser, welches in den Kanal abgeleitet wird, 1 m³ Abwasser gleichgestellt wird.
(3) Auf Antrag des Gebührenpflichtigen sind verbrauchte Wassermengen, die im Rahmen der bestehenden Gesetze nicht in die öffentliche Kanalisationsanlage eingebracht werden, bei der Berechnung der Benützungsgebühr in Abzug zu bringen. Die Gemeinde hat, soweit ein Nachweis auf andere Weise nicht erbracht wird, den Nachweis an den Einbau und den Betrieb einer geeigneten Messanlage zur Feststellung einer Abwassermenge zu binden.
(4) Kann der Wasserverbrauch nicht mittels Wasserzähler (geeignete Messanlage) ermittelt oder berechnet werden, so ist der Wasserverbrauch zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind (Paragraph 184, Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,).
(5) Die Höhe der jährlichen Bereitstellungsgebühr ist an die Benützungsgebühr anzurechnen.

                                                                                                § 5
   Höhe der Benützungsgebühr
Der Gebührensatz beträgt inkl. der gesetzlichen Umsatzsteuer von derzeit 10 %.
a) ab dem 1. Oktober 2019: 2,55 Euro.
b) ab dem 1. Oktober 2020: 2,80 Euro.

                                                                                                § 6
   Abgabenschuldner
Zur Entrichtung der Kanalgebühren sind die Eigentümer der an die Gemeindekanalisationsanlage der Gemeinde Reichenau angeschlossenen Gebäude verpflichtet.

                                                                                                § 7
   Festsetzung und Fälligkeit der Abgabe
(1) Die Kanalgebühren sind einmal jährlich mittels Abgabenbescheid festzusetzen; sie sind mit Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe des Abgabenbescheides fällig.
(2) Für die Ermittlung der Benützungsgebühr ist der Wasserverbrauch jeweils zufolge einer Wasserzählerablesung (geeignete Messanlage) eines jeden Jahres heranzuziehen (Ablesestichtag: 30. September jeden Kalenderjahres).
(3) Die gemäß Paragraph 8, dieser Verordnung geleistete Teilzahlung ist bei der bescheidmäßigen Festsetzung in Abzug zu bringen.

                                                                                                § 8
   Teilzahlung
(1) Für die Kanalgebühren ist einmal jährlich eine Teilzahlung vorzuschreiben. Die Vorschreibung erfolgt mittels Lastschriftanzeige jeweils im März; sie ist mit Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe der Lastschriftanzeige fällig.
(2) Der Teilzahlungsbetrag beträgt jeweils die Hälfte der Abgabenfestsetzung des Vorjahres.
(3) Bei der erstmaligen Teilzahlung (Neuanschlüsse), bei welcher kein Wert auf Grund einer Vorschreibung vorhanden ist, erfolgt die Vorschreibung der Teilzahlung aufgrund einer Schätzung (Paragraph 184, Absatz eins, Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,).

                                                                                                § 9
   Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 2019 in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Reichenau vom 27. März 1998, Zahl 851/1998, außer Kraft.

Bürgermeister

Karl Lessiak