römisch fünf E R O R D N U N G
des Gemeinderates der Gemeinde Reichenau vom 22.07.2016, Zl.: 8502/2016, mit der die Wassergebühren und Gebühren für den gemeindeeigenen Wasserzähler der WVA Falkertsee ausgeschrieben werden (Wasserbezugsgebührenverordnung)
Gemäß Paragraph 14 und 15 des Finanzausgleichsgesetzes 2008 – FAG 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2007,, zuletzt in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2015,, Paragraph 13, der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung – K-AGO, Landesgesetzblatt Nr. 66 aus 1998,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 3 aus 2015,, und gemäß Paragraphen 23 und 24 des Kärntner Gemeindewasserversorgungsgesetz – K-GKG, Landesgesetzblatt Nr. 107 aus 1997,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 85 aus 2013,, wird verordnet:
Paragraph eins,
Ausschreibung
(1) Für die Bereitstellung, für die Möglichkeit der Benützung und die tatsächliche Inanspruchnahme der Wasserversorgungsanlage Falkertsee der Gemeinde Reichenau werden Wassergebühren ausgeschrieben.
(2) Die Wassergebühren werden als Bereitstellungs- und als Benützungsgebühr ausgeschrieben.
(3) Für die Bereitstellung und Benützung der gemeindeeigenen Wasserzähler werden Wasserzählergebühren ausgeschrieben.
Paragraph 2,
Gegenstand der Abgabe
(1) Für die Bereitstellung und für die Möglichkeit der Benützung der Wasserversorgungsanlage Falkertsee der Gemeinde Reichenau ist eine Bereitstellungsgebühr zu entrichten.
(2) Für die tatsächliche Inanspruchnahme der Wasserversorgungsanlage Falkertsee der Gemeinde Reichenau ist eine Benützungsgebühr zu entrichten.
(3) Für die Bereitstellung und Benützung der gemeindeeigenen Wasserzähler der Gemeinde Reichenau
für die Feststellung der Wassermenge ist eine Wasserzählergebühr zu entrichten.
(4) Diese Verordnung gilt für den mit Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Reichenau vom
17.08.1973, Zahl: 725/4/1973, festgelegten Versorgungsbereich.
Paragraph 3,
Bereitstellungsgebühr
(1) Die Bereitstellungsgebühr ist für jene Grundstücke zu entrichten, für die ein Anschlussauftrag erteilt oder ein Anschlussrecht eingeräumt wurde.
(2) Die Bereitstellungsgebühr beträgt pro Jahr € 30,00 inkl. der gesetzlichen Mehrwertssteuer von derzeit 10 %.
Paragraph 4,
Benützungsgebühr
(1) Die Benützungsgebühr ist für die tatsächliche Inanspruchnahme jener Grundstücke zu entrichten, für die ein Anschlussauftrag erteilt oder ein Anschlussrecht eingeräumt wurde.
(2) Sie ist aufgrund des tatsächlichen Wasserverbrauches mittels des gemeindeeignen Wasserzählers zu ermitteln.
(3) Die Höhe der Benützungsgebühr ergibt sich aus der Vervielfachung der mittels Wasserzähler ermittelten Gebührenmesszahl (Wassermenge) der an die Wasserversorgung angeschlossenen Grundstücke mit dem Gebührensatz gemäß § 5 dieser Verordnung.
(4) Die Gebührenmesszahl ist 1 m3 bezogenes Wasser.
Paragraph 5,
Höhe des Gebührensatzes
Der Gebührensatz beträgt inkl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer von derzeit 10 %:
ab 01.10.2016 bis 30.09.2018 € 0,60
ab 01.10.2018 € 0,80
Paragraph 6,
Wasserzählergebühr
Die Wasserzählergebühr richtet sich nach der Größe des Messgerätes und beträgt pro Wasserzähler, Jahr und inkl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer von derzeit 10 % € 12,00
Paragraph 7,
Abgabenschuldner
Zur Entrichtung der Wassergebühren und der Wasserzählergebühr sind die Eigentümer der an die Gemeindewasserversorgungsanlage Falkertsee angeschlossenen Grundstücke in der Gemeinde Reichenau verpflichtet.
Paragraph 8,
Festsetzung der Abgabe
(1) | Die Wasser- und Wasserzählergebühren sind jährlich mittels Abgabenbescheid festzusetzen. Die gemäß Absatz 3, geleisteten Vorauszahlungen sind bei der bescheidmäßigen Festsetzung in Abzug zu bringen. |
(2) | Für die Ermittlung der Benützungsgebühren ist der mittels Wasserzähler ermittelte Wasserverbrauch jeweils am Ende des Abrechnungsjahres mit 30.09. heranzuziehen. |
(3) | Vierteljährlich (am 25.04., am 25.07., am 25.10. und am 25.01.) sind anteilige Vorauszahlungen zu leisten. Die Vorauszahlungen werden an den Wasserverbrauch des Vorjahres gekoppelt und dieser mit dem aktuellen Gebührensatz, der sich jährlich ändert, verknüpft. |
(4) | Die Vorschreibung der Vorauszahlungen erfolgt aus verfahrens-ökonomischen Gründen mittels Lastschriftanzeige. |
(5) Bei den erstmaligen Vorauszahlungen (Neuanschlüsse), bei denen kein Wert auf Grund einer
Vorschreibung vorhanden ist, erfolgt die Vorschreibung der Teilbeträge auf Grund einer Schätzung
gem. Paragraph 184, der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,.
Paragraph 9,
Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt mit 01. Oktober 2016 in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Gemeindrates der Gemeinde Reichenau
vom 23.11.2001, Zl.: 8502/2001, mit welcher Wassergebühren ausgeschrieben werden, außer Kraft.
Angeschlagen am: 25.07.2016 Der Bürgermeister:
Abgenommen am: 08.08.2016
Karl Lessiak