Verordnung

des Gemeinderates der Gemeinde Reichenau vom 13.12.2019, Zahl 8501/2019, mit der Wasserbezugsgebühren und eine Wasserzählergebühr für die Gemeindewasserversorgungsanlage Turracherhöhe der Gemeinde Reichenau ausgeschrieben wird (Wasserbezugsgebührenverordnung – Turracherhöhe)

Gemäß Paragraphen 16 und 17 des Finanzausgleichsgesetzes 2017 - FAG 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2016,, zuletzt in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2019,, Paragraph 13, der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung – K-AGO, Landesgesetzblatt Nr. 66 aus 1998,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 80 aus 2019, und gemäß Paragraphen 23 und 24 des Kärntner Gemeindewasserversorgungsgesetzes - K-GWVG, Landesgesetzblatt Nr. 107 aus 1997,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 85 aus 2013,, wird verordnet:

                                                                                                § 1
   Ausschreibung
(1) Für die Bereitstellung, für die Möglichkeit der Benützung und die tatsächliche Inanspruchnahme der Gemeindewasserversorgungsanlage Turracherhöhe werden von der Gemeinde Reichenau Wasserbezugsgebühren ausgeschrieben.

(2) Für die Bereitstellung und Benützung der gemeindeeigenen Wasserzähler wird von der Gemeinde Reichenau eine Wasserzählergebühr ausgeschrieben.

                                                                                                § 2
   Gegenstand der Abgabe
(1) Die Wasserbezugsgebühren werden als Bereitstellungs- und als Benützungsgebühr ausgeschrieben.

(2) Für die Bereitstellung der Gemeindewasserversorgungsanlage und für die Möglichkeit ihrer Benützung ist eine Bereitstellungsgebühr zu entrichten.

(3) Für die tatsächliche Inanspruchnahme der Gemeindewasserversorgungsanlage ist eine Benützungsgebühr zu entrichten.

(4) Für die Bereitstellung und Benützung der gemeindeeigenen Wasserzähler ist eine Wasserzählergebühr zu entrichten.

(5) Der Versorgungsbereich für die Gemeindewasserversorgungsanlage der Gemeinde Reichenau ist mit gesonderter Verordnung festgelegt (Bereich: Turracherhöhe).

                                                                                                § 3
   Bereitstellungsgebühr
(1) Die Bereitstellungsgebühr ist für jene Grundstücke, bauliche Anlagen oder Bauwerke zu entrichten, für die ein Anschlussauftrag erteilt oder ein Anschlussrecht eingeräumt wurde.

(2) Die Höhe der jährlichen Bereitstellungsgebühr beträgt inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer von derzeit 10 %.
pro Grundstück, baulicher Anlagen oder Bauwerk 40,00 Euro.

                                                                                                § 4
   Benützungsgebühr
(1) Die Benützungsgebühr für die tatsächliche Inanspruchnahme ist aufgrund des Wasserverbrauchs zu entrichten.

(2) Die Höhe der Benützungsgebühr ergibt sich aus der Vervielfachung des mittels Wasserzählers ermittelten tatsächlichen Wasserverbrauches eines Jahres in Kubikmeter (Bemessungsgrundlage) mit dem Gebührensatz.

(3) Der Gebührensatz beträgt inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer von derzeit 10 %
ab 1. Feber 2020              0,95 Euro.

                                                                                                § 5
   Wasserzählergebühr
Die jährliche Wasserzählergebühr ist pauschal für jeden Wasserzähler zu entrichten und beträgt inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer von derzeit 10 % 12,00 Euro.

                                                                                                § 6
   Abgabenschuldner
(1) Zur Entrichtung der Wasserbezugsgebühren und der Wasserzählergebühr sind die Eigentümer der an die Gemeindewasserversorgungsanlage Turracherhöhe angeschlossenen Grundstücke, baulichen Anlagen oder Bauwerke verpflichtet.

(2) Bei Wasserbezug für Bauarbeiten ist der Bauführer, bei Wasserbezug aus Hydranten ist der Wasserbezieher, zur Entrichtung der Benützungsgebühr verpflichtet.

                                                                                                § 7
   Festsetzung und Fälligkeit der Abgabe
(1) Die Wasserbezugsgebühren und die Wasserzählergebühr sind jährlich mittels Abgabenbescheid festzusetzen; sie sind mit Ablauf eines Monates nach Bekanntgabe des Abgabenbescheides fällig.

(2) Für die Ermittlung der Benützungsgebühr ist der mittels Wasserzähler ermittelte tatsächliche Wasserverbrauch am Ende des Abrechnungsjahres heranzuziehen (Ablesestichtag: 30. September jeden Kalenderjahres).

(3) Die gemäß Paragraph 8, dieser Verordnung geleistete Teilzahlung ist bei der bescheidmäßigen Festsetzung in Abzug zu bringen.

                                                                                                § 8
   Teilzahlung
(1) Für die Wasserbezugsgebühren ist einmal jährlich eine Teilzahlung vorzuschreiben. Die Vorschreibung erfolgt mittels Lastschriftanzeige jeweils im März; sie ist mit Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe der Lastschriftanzeige fällig.

(2) Der Teilzahlungsbetrag beträgt jeweils die Hälfte der Abgabenfestsetzung des Vorjahres.

(3) Bei der erstmaligen Teilzahlung (Neuanschlüsse), bei welcher kein Wert auf Grund einer Vorschreibung vorhanden ist, erfolgt die Vorschreibung der Teilzahlung aufgrund einer Schätzung (Paragraph 184, Absatz eins, Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,).

                                                                                                § 9
   Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Feber 2020 in Kraft.

(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Reichenau vom 22. Juli 2016, Zl. 8501/2016, mit der die Wassergebühren und Gebühren für den gemeindeeigenen Wasserzähler der WVA Turracherhöhe ausgeschrieben werden (Wasserbezugsgebührenverordnung), außer Kraft.

Bürgermeister

Karl Lessiak