GEMEINDE REICHENAU
9565 Ebene Reichenau 80
? 04275/2180 FAX. 04275/21810
römisch fünf E R O R D N U N G
des Gemeinderates der Gemeinde Reichenau vom 23. November 2001, Zahl 8501/2001, mit der Wasseranschlussbeiträge ausgeschrieben werden. Gemäß Paragraph 13, der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung 1998, Landesgesetzblatt Nr. 66 aus 1998,, und Paragraphen 10 und 13 des Gemeindewasserversorgungsgesetzes 1997, Landesgesetzblatt Nr. 107 aus 1997,, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr. 78 aus 2001,, wird verordnet:
Paragraph eins,
Ausschreibung und Geltungsbereich
(1) Zur Deckung der Kosten der Errichtung der Gemeindewasserversorgungsanlage Ebene Reichenau - Patergassen wird ein Wasseranschlussbeitrag (Ergänzungsbeitrag, Nachtragsbeitrag) ausgeschrieben.
(2) Diese Verordnung gilt für den mit Verordnung des Gemeinderates vom 05. 05. 1978, Zahl 8102-1/1978 festgelegten Versorgungsbereich.
Paragraph 2,
Abgabenschuldner
(1) Zur Entrichtung des Wasseranschlussbeitrages sind die Eigentümer der an die Gemeindewasserversorgungsanlage anzuschließenden Grundstücke oder Bauwerke verpflichtet.
(2) Der Grundstückseigentümer haftet sofern er nicht selbst Abgabenschuldner ist für den Wasseranschlussbeitrag mit dem Abgabenschuldner zur ungeteilten Hand.
Paragraph 3,
Beitragssatz
Der Beitragssatz beträgt je Bewertungseinheit
Euro 1.453,00.
Paragraph 4,
Wirksamkeitsbeginn
(1) Diese Verordnung tritt am 01. Jänner 2002 in Kraft.
(2) Mit dem Wirksamkeitsbeginn dieser Verordnung tritt die Verordnung des Gemeinderates vom 05. 05. 1978, Zahl 8102- 3/1978 i.d.dzt.F. außer Kraft.
Für den Gemeinderat:
Der Bürgermeister:
Angeschlagen am: 26. 11. 2001
Abgenommen am: 11. 12. 2001