VERORDNUNG

des Gemeinderates der Gemeinde Reichenau vom 22.07.2016, Zahl: 8500/2016, mit der Wasseranschlussbeiträge ausgeschrieben werden.

Gemäß Paragraph 13, der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung 1998 – K-AGO, Landesgesetzblatt Nr. 66 aus 1998,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 3 aus 2015, und den Paragraphen 10 und 13 des Kärntner Gemeindewasserversorgungsgesetzes 1997 – K-GWVG, Landesgesetzblatt Nr. 107 aus 1997,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 85 aus 2013, wird verordnet:

Paragraph eins,

Ausschreibung und Geltungsbereich

(1) Zur Deckung der Kosten der Errichtung der Gemeindewasserversorgungsanlage WVA Ebene Reichenau - Patergassen, wird ein Wasseranschluss-, Wasserergänzungs- und Wassernachtragsbeiträge ausgeschrieben.

(2) Diese Verordnung gilt für den mit Verordnung des Gemeinderates vom 21.12.1994, Zahl 8100-1/1994 festgelegten Versorgungsbereich Ebene Reichenau-Patergassen.

Paragraph 2,

Abgabenschuldner

(1)    Zur Entrichtung des Wasseranschlussbeitrages sind die Eigentümer der an die Gemeindewasserversorgungsanlage anzuschließenden Grundstücke oder Bauwerke verpflichtet.

(2)    Der Grundstückseigentümer haftet - sofern er nicht selbst Abgabenschuldner ist - für den Wasseranschlussbeitrag mit dem Abgabenschuldner zur ungeteilten Hand.

Paragraph 3,

Beitragssatz

Der Beitragssatz beträgt je Bewertungseinheit € 2.200,00.

Paragraph 4,

Inkrafttreten

(1)   Diese Verordnung tritt mit 01. Oktober 2016 in Kraft.

(2)   Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Gemeinderates vom 23.11.2001, Zahl 8500/2001, außer Kraft.

Der Bürgermeister:

                                                                       Bgm. Karl Lessiak

Angeschlagen am: 08.08 2016

Abgenommen am: 22.08.2016