VERORDNUNG
des Gemeinderates der Gemeinde Reichenau vom 22.07.2016, Zahl: 8500/2016, mit der Wasseranschlussbeiträge ausgeschrieben werden.
Gemäß Paragraph 13, der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung 1998 – K-AGO, Landesgesetzblatt Nr. 66 aus 1998,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 3 aus 2015, und den Paragraphen 10 und 13 des Kärntner Gemeindewasserversorgungsgesetzes 1997 – K-GWVG, Landesgesetzblatt Nr. 107 aus 1997,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 85 aus 2013, wird verordnet:
Paragraph eins,
Ausschreibung und Geltungsbereich
(1) Zur Deckung der Kosten der Errichtung der Gemeindewasserversorgungsanlage WVA Ebene Reichenau - Patergassen, wird ein Wasseranschluss-, Wasserergänzungs- und Wassernachtragsbeiträge ausgeschrieben.
(2) Diese Verordnung gilt für den mit Verordnung des Gemeinderates vom 21.12.1994, Zahl 8100-1/1994 festgelegten Versorgungsbereich Ebene Reichenau-Patergassen.
Paragraph 2,
Abgabenschuldner
(1) Zur Entrichtung des Wasseranschlussbeitrages sind die Eigentümer der an die Gemeindewasserversorgungsanlage anzuschließenden Grundstücke oder Bauwerke verpflichtet.
(2) Der Grundstückseigentümer haftet - sofern er nicht selbst Abgabenschuldner ist - für den Wasseranschlussbeitrag mit dem Abgabenschuldner zur ungeteilten Hand.
Paragraph 3,
Beitragssatz
Der Beitragssatz beträgt je Bewertungseinheit € 2.200,00.
Paragraph 4,
Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt mit 01. Oktober 2016 in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Gemeinderates vom 23.11.2001, Zahl 8500/2001, außer Kraft.
Der Bürgermeister:
Bgm. Karl Lessiak
Angeschlagen am: 08.08 2016
Abgenommen am: 22.08.2016