VERORDNUNG
des Gemeinderates der Gemeinde Reichenau vom 29. März 2023, Zahl 8500/2023, mit der Wasserbezugsgebühren und eine Wasserzählergebühr für die Gemeindewasserversorgungsanlage Reichenau-Patergassen der Gemeinde Reichenau ausgeschrieben werden (Wasserbezugsgebührenverordnung – Reichenau-Patergassen)
Gemäß Paragraphen 16 und 17 des Finanzausgleichsgesetzes 2017 - FAG 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2016,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 133 aus 2022,, Paragraph 13, der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung – K-AGO, Landesgesetzblatt Nr. 66 aus 1998,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 104 aus 2022,, und gemäß Paragraphen 23 und 24 des Kärntner Gemeindewasserversorgungsgesetzes - K-GWVG, Landesgesetzblatt Nr. 107 aus 1997,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 36 aus 2022,, wird verordnet:
Paragraph eins,
Ausschreibung
(1) Für die Bereitstellung, für die Möglichkeit der Benützung und die tatsächliche Inanspruchnahme der Gemeindewasserversorgungsanlage Reichenau-Patergassen werden von der Gemeinde Reichenau Wasserbezugsgebühren ausgeschrieben.
(2) Für die Bereitstellung und Benützung der gemeindeeigenen Wasserzähler wird von der Gemeinde Reichenau eine Wasserzählergebühr ausgeschrieben.
Paragraph 2,
Gegenstand der Abgabe
(1) Die Wasserbezugsgebühren werden als Bereitstellungs- und als Benützungsgebühr ausgeschrieben.
(2) Für die Bereitstellung der Gemeindewasserversorgungsanlage und für die Möglichkeit ihrer Benützung ist eine Bereitstellungsgebühr zu entrichten.
(3) Für die tatsächliche Inanspruchnahme der Gemeindewasserversorgungsanlage ist eine Benützungsgebühr zu entrichten.
(4) Für die Bereitstellung und Benützung der gemeindeeigenen Wasserzähler ist eine Wasserzählergebühr zu entrichten.
(5) Der Versorgungsbereich für die Gemeindewasserversorgungsanlage der Gemeinde Reichenau ist mit gesonderter Verordnung festgelegt (Bereich: Reichenau-Patergassen).
Paragraph 3,
Bereitstellungsgebühr
Die Bereitstellungsgebühr ist für jene Grundstücke, bauliche Anlagen oder Bauwerke zu entrichten, für die ein Anschlussauftrag erteilt oder ein Anschlussrecht eingeräumt wurde.
Paragraph 4,
Höhe der Bereitstellungsgebühr
Die Höhe der jährlichen Bereitstellungsgebühr beträgt pro Grundstück, baulicher Anlage oder Bauwerk inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer von derzeit 10 %:
a) vom 1. Juni 2023 bis 30. Juni 2023 40,00 Euro
b) vom 1. Juli 2023 bis 30. Juni 2024 45,00 Euro
c) vom 1. Juli 2024 bis 30. Juni 2025 50,00 Euro
d) ab 1. Juli 2025 55,00 Euro.
Paragraph 5,
Benützungsgebühr
(1) Die Benützungsgebühr für die tatsächliche Inanspruchnahme ist aufgrund des Wasserverbrauchs zu entrichten.
(2) Die Höhe der Benützungsgebühr ergibt sich aus der Vervielfachung des mittels Wasserzählers ermittelten tatsächlichen Wasserverbrauches eines Jahres in Kubikmeter (Bemessungsgrundlage) mit dem Gebührensatz.
Paragraph 6,
Höhe der Benützungsgebühr
Der Gebührensatz beträgt inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer von derzeit 10 %:
a) vom 1. Juni 2023 bis 30. Juni 2023 1,20 Euro
b) vom 1. Juli 2023 bis 30. Juni 2024 1,50 Euro
c) vom 1. Juli 2024 bis 30. Juni 2025 1,80 Euro
d) ab 1. Juli 2025 2,10 Euro.
Paragraph 7,
Wasserzählergebühr
Die jährliche Wasserzählergebühr ist pauschal für jeden Wasserzähler zu entrichten und beträgt inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer von derzeit 10 % 14,00 Euro.
Paragraph 8,
Abgabenschuldner
(1) Zur Entrichtung der Wasserbezugsgebühren und der Wasserzählergebühr sind die Eigentümer der an die Gemeindewasserversorgungsanlage Reichenau-Patergassen angeschlossenen Grundstücke, baulichen Anlagen oder Bauwerke verpflichtet.
(2) Bei Wasserbezug für Bauarbeiten ist der Bauführer, bei Wasserbezug aus Hydranten ist der Wasserbezieher, zur Entrichtung der Benützungsgebühr verpflichtet.
Paragraph 9,
Festsetzung und Fälligkeit der Abgabe
(1) Die Wasserbezugsgebühren und die Wasserzählergebühr sind jährlich mittels Abgabenbescheid festzusetzen; sie sind mit Ablauf eines Monates nach Bekanntgabe des Abgabenbescheides fällig.
(2) Für die Ermittlung der Benützungsgebühr ist der mittels Wasserzähler ermittelte tatsächliche Wasserverbrauch am Ende des Abrechnungsjahres heranzuziehen (Ablesestichtag: 30. Juni jeden Kalenderjahres).
(3) Die gemäß Paragraph 10, dieser Verordnung geleistete Teilzahlung ist bei der bescheidmäßigen Festsetzung in Abzug zu bringen.
Paragraph 10,
Teilzahlungen
(1) Für die Wasserbezugsgebühren sind dreimal jährlich Teilzahlungen vorzuschreiben. Die Vorschreibungen erfolgen mittels Lastschriftanzeige jeweils im September, im Dezember und im März; sie sind mit Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe der Lastschriftanzeige fällig.
(2) Der Teilzahlungsbetrag für die Bereitstellungsgebühr beträgt (jeweils) ein Viertel der Bereitstellungsgebühr des Abrechnungsjahres.
(3) Der Teilzahlungsbetrag für die Benützungsgebühr beträgt (jeweils) ein Viertel der im vorangegangenen Abrechnungsjahr verbrauchten Wassermenge vervielfacht mit dem jeweils zum Zeitpunkt der Vorschreibung geltenden Gebührensatz.
(4) Bei der erstmaligen Teilzahlung (Neuanschlüsse), bei welcher kein Wert auf Grund einer Vorschreibung vorhanden ist, erfolgt die Vorschreibung der Teilzahlungen aufgrund einer Schätzung (Paragraph 184, Absatz eins, Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,).
Paragraph 11,
Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2023 in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Reichenau vom 5. Juli 2022, Zahl 8500/2022, mit der Wasserbezugsgebühren und eine Wasserzählergebühr für die Gemeindewasserversorgungsanlage Reichenau-Patergassen der Gemeinde Reichenau ausgeschrieben wird (Wasserbezugsgebührenverordnung – Reichenau-Patergassen), außer Kraft.
Der Bürgermeister:
Karl Lessiak