GEMEINDE REICHENAU

9565 Ebene Reichenau 80

DVR.Nr.0058998

04275/2180 FAX: 04275/21810

UID.Nr.ATU25682204

e-mail: reichenau@ktn.gde.at

Internet: http://www.ebene-reichenau.at

Ebene Reichenau 27.10.2004

Zahl:              6120/2004

Betreff: Ortschaftsweg

Falkertsee

Bezug:

Auskünfte: Hr. Modritsch

VERORDNUNG

des Gemeinderates der Gemeinde Reichenau vom 15. Oktober 2004, Zahl 612 / 2004, mit der Teile des Grundstückes Parz. Nr. 1113/3, KG Wiedweg, für welche ein Interesse zur Aufrechterhaltung als öffentliches Gut nicht mehr besteht, nach den Bestimmungen des Straßengesetzes als öffentliches Gut -Ortschaftsweg Falkertsee aufgelassen werden.

Gemäß Paragraphen 2,, 3, 4 und 22 des Kärntner Straßengesetzes 1991, Landesgesetzblatt Nr. 72 aus 1991,, in der Fassung der Gesetze Landesgesetzblatt Nr. 33 aus 1994,, 70/1995, 68/1997, 55/2000, 11/2002, 44/2002, 24/2003 und der Kundmachungen Landesgesetzblatt Nr. 9 aus 1993, und 60/1994 wird verordnet:

Paragraph eins,

Für die im Teilungsplan des Dipl. Ing. Eberhard Riha vom 09. 08. 2004, GZ 5733/04 dargestellten Trennstücke 1 Mit 119 M2 , 2 mit 36 M2 und 3 mit 24 M2 aus dem Grundstück 1113/3, KG Wiedweg, für welche heute keinerlei Interesse zur Aufrechterhaltung als öffentliche Verkehrsfläche besteht, wird die Kategorisierung als Verkehrsfläche - Ortschaftsweg Falkertsee aufgehoben und diese als öffentliches Gut aufgelassen.

Paragraph 2,

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages in Kraft, an dem sie angeschlagen wurde.

Für den Gemeinderat:

Der Bürgermeister:

Karl Lessiak

Angeschlagen am: 18. 10. 2004

Abgenommen am: