GEMEINDE REICHENAU

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Ebene Reichenau 15.10.2004

Zahl:              6120/2004

Betreff: Ortschaftsweg Unterwinkl

Bezug:

Auskünfte: Hr. Modritsch

VERORDNUNG

des Gemeinderates der Gemeinde Reichenau vom 15. Oktober 2004, Zahl 612/2004, mit der Teile des Grundstückes Parz. Nr. 803/1, KG Winkl-Reichenau, nach den Bestimmungen des Kärntner Straßengesetzes als öffentliches Gut - Ortschaftsweg Unterwinkl - erklärt und Teile des Grundstückes Parz. Nr. 873/2, KG Winkl-Reichenau, für welche ein Interesse zur Aufrechterhaltung als öffentliches Gut nicht mehr besteht, aufgelassen werden.

Gemäß Paragraphen 2,, 3, 4 und 22 des Kärntner Straßengesetzes 1991, Landesgesetzblatt Nr. 72 aus 1991,, in der Fassung der Gesetze Landesgesetzblatt Nr. 33 aus 1994,, 70/1995, 68/1997, 55/2000, 11/2002, 44/2002, 24/2003 und der Kundmachungen Landesgesetzblatt Nr. 9 aus 1993, und 60/1994 wird verordnet:

Paragraph eins,

Das im Teilungsplan des Dipl. Ing. Riha vom 09.08.2004, GZ 5710/04 dargestellte Trennstück 1 mit 187 m² aus dem Grundstück 803/1, KG Winkl-Reichenau, wird als öffentliches Gut dem öffentlichen Verkehr gewidmet und zum

"Ortschaftsweg Unterwinkl"

erklärt.

Paragraph 2,

Für die im Teilungsplan des Dipl. Ing. Riha vom 09.08.2004, GZ 5710/04 dargestellten Trennstück 3 mit 72 m² und 6 mit 31 m² aus dem Grundstück 873/2, KG Winkl-Reichenau, für welche heute keinerlei Interesse zur Aufrechterhaltung als öffentliche Verkehrsfläche besteht, wird die Kategorisierung als Verkehrsfläche aufgehoben und diese als öffentliches Gut aufgelassen.

Paragraph 3,

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages in Kraft, an dem sie angeschlagen wurde.

Für den Gemeinderat:

Der Bürgermeister:

Karl Lessiak

Angeschlagen am: 18.10.2004

Abgenommen am: