Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Reichenau, vom 29.08.2014, Zahl: 920-10/2014, mit welcher eine Abgabe von Zweitwohnsitzen ausgeschrieben wird (Zweitwohnsitzabgabeverordnung)
Gemäß Paragraphen eins und 7 des Kärntner Zweitwohnsitzabgabengesetzes - K-ZWAG, Landesgesetzblatt Nr. 84 aus 2005,, in der Fassung der Landesgesetze Landesgesetzblatt Nr. 44 aus 2010, sowie Landesgesetzblatt Nr. 85 aus 2013, und der Kärntner Zweitwohnsitzabgabe-Höchstsatzverordnung - K-ZwaHV, Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2013,, wird verordnet:
Paragraph eins,
Ausschreibung
Die Gemeinde Reichenau schreibt eine Abgabe von Zweitwohnsitzen aus.
Paragraph 2,
Bemessungsgrundlage und Höhe der Abgabe
(1) Die Abgabe wird nach der Nutzfläche der Wohnung bemessen. Als Nutzfläche gilt die gesamte
Bodenfläche einer Wohnung gemäß Paragraph 2, Ziffer 5, Kärntner Wohnbauförderungsgesetz 1997 - K-WBFG 1997, zuletzt in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 85 aus 2013,.
(2) Die Höhe der Abgabe beträgt pro Monat:
Im Ortsteil Turracherhöhe
bei Wohnungen mit einer Nutzfläche bis 30 m² 11,80 Euro,
bei Wohnungen mit einer Nutzfläche von mehr als 30 m² bis 60 m² 23,60 Euro,
bei Wohnungen mit einer Nutzfläche von mehr als 60 m² bis 90 m² 41,30 Euro
bei Wohnungen mit einer Nutzfläche von mehr als 90 m² 64,80 Euro
Die Höhe der Abgabe beträgt pro Monat:
Im Ortsteil Falkertsee
bei Wohnungen mit einer Nutzfläche bis 30 m² 10,00 Euro,
bei Wohnungen mit einer Nutzfläche von mehr als 30 m² bis 60 m² 20,00 Euro,
bei Wohnungen mit einer Nutzfläche von mehr als 60 m² bis 90 m² 35,00 Euro
bei Wohnungen mit einer Nutzfläche von mehr als 90 m² 55,00 Euro
Die Höhe der Abgabe beträgt pro Monat:
In den übrigen Ortsteilen des Gemeindegebietes
bei Wohnungen mit einer Nutzfläche bis 30 m² 9,00 Euro,
bei Wohnungen mit einer Nutzfläche von mehr als 30 m² bis 60 m² 18,00 Euro,
bei Wohnungen mit einer Nutzfläche von mehr als 60 m² bis 90 m² 31,00 Euro
bei Wohnungen mit einer Nutzfläche von mehr als 90 m² 49,00 Euro
(3) Die Höhe
der Abgabe verringert sich um jeweils 10 vH der festgelegten Abgabenbeträge, wenn die Wohnung über keine Zentralheizung, keine elektrische Energieversorgung oder keine Wasserentnahmestelle in der Wohnung verfügt.
(4) Der Abgabenschuldner hat auf Verlangen der Abgabenbehörde die erforderlichen Planunterlagen zur Ermittlung der Nutzfläche der Wohnung zu übermitteln.
Paragraph 3,
Inkrafttreten
(1)
Diese Verordnung tritt am 01.01.2015 in Kraft.
(2) Mit
Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Reichenau, vom 16.12.2005, Zahl: 920,10/2005, in der Fassung der Verordnung vom 31.03.2006, Zahl 920-10/2006, mit welcher eine Abgabe von Zweitwohnsitzen ausgeschrieben wird (Zweitwohnsitzabgabeverordnung), außer Kraft.
Der Bürgermeister:
Karl Lessiak
Angeschlagen am: 01.09.2014
Abgenommen am: 15.09.2014