Der Kindergartenbetrieb, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn ausgerichtet ist, bezweckt die Kinderfürsorge.

Der Kindergarten Reichenau wird als Betrieb gewerblicher Art geführt und hat seinen Sitz in Patergassen 70.

1.) AUFGABE:

(1) Kinderbetreuungseinrichtungen haben die Aufgabe, auf die Bedürfnisse der Kinder unter Berücksichtigung der jeweiligen Familiensituation einzugehen. Die Familienerziehung ist nach sozialen, ethischen und religiösen Werten zu unterstützen und zu ergänzen. Die Entwicklung der Gesamtpersönlichkeit jedes Kindes und seine Fähigkeit zum Leben in der Gemeinschaft sind nach wissenschaftlichen Erkenntnissen und erprobten Methoden, insbesondere der Kleinkindpädagogik, zu fördern, wobei der sozialen Integration von Kindern mit Behinderung sowie dem interkulturellen Lernen eine zentrale Bedeutung zukommt. Kinderbetreuungseinrichtungen haben jedem einzelnen Kind vielfältige und der Entwicklung angemessene Bildungs- und Erfahrungsmöglichkeiten zu bieten.

(2) Allgemeine Kindergärten haben die Kinder auf den Schuleintritt vorzubereiten, wobei jeder Leistungsdruck und jeder schulartige Unterricht auszuschließen sind.“ (Kinderbetreuungsgesetz 2011, Teil 2, 1. Abschnitt §2)

In eine Kinderbetreuungseinrichtung, die kein heilpädagogischer Kindergarten oder heilpädagogischer Hort ist, dürfen Kinder mit Behinderung zur Bildung, Erziehung und Betreuung aufgenommen werden, wenn die im Hinblick auf die Art der Behinderung erforderlichen räumlichen und personellen Voraussetzungen gegeben sind, und wenn zu erwarten ist, dass im Hinblick auf den Grad und die Art der Behinderung eine gemeinsame Betreuung möglich ist.“ (Kinderbetreuungsgesetz 2011, Teil 2, 1. Abschnitt Paragraph 3,)

Bestehen Bedenken bezüglich der körperlichen oder geistigen Eignung des Kindes für den Besuch des Kindergartens, kann ein Gutachten von einem Arzt oder Psychologen verlangt werden.

2.) AUFNAHMEBEDINGUNGEN:

Die Aufnahme erfolgt nach Maßgabe der freien Plätze. Kinder welche sich im verpflichtenden Kindergartenjahr befinden, werden vorrangig in den Kindergarten aufgenommen.

Voraussetzungen für die Aufnahme sind:

a) das vollendete 3. Lebensjahr.

b) die körperliche und geistige Eignung des Kindes.

c) die Anmeldung durch den Erziehungsberechtigen.

d) die Vorstellung des Kindes bei der Anmeldung.

e) die Vorlage der Geburtsurkunde sowie allfälliger Impfzeugnisse.

f) die schriftliche Verpflichtung des Erziehungsberechtigten, die Kinderbildung- und

Kinderbetreuungsordnung einzuhalten.

g) Freiwerdende Plätze werden auch während des Jahres besetzt.

Die Anmeldewoche findet jährlich im Monat Juni statt. Die Aufnahme der Kinder erfolgt nach regionaler Zuständigkeit sowie nach festgelegten sozialen und pädagogischen Kriterien. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht. Bestehen Bedenken bezüglich der körperlichen oder geistigen Eignung des Kindes für den Besuch des Kindergartens, kann ein Gutachten von einem Arzt oder Psychologen verlangt werden.

Seit September 2008 besteht das verpflichtende Bildungsjahr für Kinder, die sich das letzte Jahr vor dem Schuleintritt befinden. Diese Kinder müssen vorrangig in die Gruppe aufgenommen werden. Eine Kindergartengruppe ist mit 25 Kindern pro Gruppe laut Kinderbetreuungsgesetz voll ausgelastet. Altersübergreifend 20 Kinder.

 

3.) VERPFLICHTUNG DER ERZIEHUNGSBERECHTIGTEN:

Um einen harmonischen Tagesablauf zu sichern, berücksichtigen Sie bitte folgende Punkte:

o  Jedes Kind sollte bis spätestens 8:30 Uhr in den Kindergarten gebracht werden,

sowie pünktlich, innerhalb der Betriebszeiten, wieder abgeholt werden. Sie geben

Ihrem

Kind dadurch die Möglichkeit, an einer effizienten Bildungs- und Erziehungsarbeit

teilzunehmen.

o  Der Kindergartenbesuch hat regelmäßig zu erfolgen.

o  Die Aufsichtspflicht im Betrieb beginnt mit der persönlichen Übergabe des Kindes

an eine/n Mitarbeiter/In des Kindergartens. Sie endet mit der Übergabe durch

eine/n Mitarbeiter/In an die Erziehungsberechtigten oder an eine bevollmächtigte

und schriftlich namhaft gemachte Person, die ihre Identität nachweisen kann oder

den Mitarbeiter/Innen des Kindergartens bekannt ist.

o  Die Erziehungsberechtigen haben dafür zu sorgen, dass das Kind von

Aufsichtspersonen im Sinne des Jugendschutzes gebracht und abgeholt wird.

Wird das Kind von älteren Geschwistern abgeholt, ist dafür eine schriftliche

Bestätigung der Erziehungsberechtigten notwendig.

o  Für den Schutz der Kinder auf dem Weg zum und vom Kindergarten und für

Vorkommnisse außerhalb der Betriebszeiten ist der Kindergarten nicht

verantwortlich.

o  Zur Erfüllung der Bildungs- und Erziehungsarbeit benötigt die Kindergarten-

pädagogin Zeit. Kurze Informationen können beim Bringen und Abholen

ausgetauscht werden, für längere Gespräche vereinbaren Sie bitte einen Termin.

o  Das Kind ist entsprechend gepflegt und gekleidet in den Kindergarten zu bringen.

o  Sie können Ihrem Kind ein Kuscheltier oder ähnliches von zu Hause mitgeben, um

den Neuanfang im Kindergarten zu erleichtern. Jedoch bitten wir Sie, keine

weiteren Spielsachen von zu Hause mitzugeben (es wird keine Haftung

übernommen). Wir ersuchen Sie dafür Sorge zu tragen, dass ihr Kind kein Geld in

den Kindergarten mitbringt.

o  Für den Verlust oder die Verwechslung der Garderobe sowie für die in Verlust

geratenen Gegenstände wird keine Haftung übernommen.

o  Jede Erkrankung des Kindes oder ein sonstiges Fernbleiben ist der Leitung des

Kindergartens sofort bekannt zu geben. Nach Infektionskrankheiten darf der

Besuch des Kindergartens aufgrund der Ansteckungsgefahr nur nach Vorlage

eines ärztlichen Zeugnisses wieder aufgenommen werden.

Sollte Ihr Kind im Kindergarten erkranken, so werden Sie nach Verständigung

durch die Leiterin/ Kindergartenpädagogin gebeten, Ihr Kind persönlich oder

durch eine geeignete Person, sobald als möglich abzuholen.

o  Für Auskünfte und Beschwerden sind die Kindergartenleitung und/oder die

gruppenführende Kindergartenpädagogin zuständig.

o  Kinder mit Läusebefall dürfen erst wieder in den Kindergarten, wenn sie Nissen-

und Läusefrei sind. In jedem Fall wird eine ärztliche Bestätigung verlangt.

Informationen zum verpflichtenden Bildungsjahr

Der Kindergarten hat die Aufgabe, im verpflichtenden Kindergartenjahr durch entwicklungsgemäße Erziehung und Bildung die körperliche, seelische, geistige, sittliche und soziale Entwicklung im besonderen Maß zu fördern und nach erprobten Methoden der Kleinkindpädagogik die Erreichung der Schulfähigkeit zu unterstützen. Im Rahmen der Persönlichkeitsbildung ist jedes einzelne Kind als eigene Persönlichkeit in seiner Ganzheit anzunehmen, zu stärken und auf die Schule vorzubereiten. Seine Würde, Freude und Neugierde sind zu achten und zu fördern. Lernen hat unter Berücksichtigung der frühkindlichen Lernformen in einer für das Kind ganzheitlichen und spielerischen Art und Weise unter Vermeidung von starren Zeitstrukturen und schulartigen Unterrichtseinheiten zu erfolgen.

Der Kindergarten hat durch geeignete Maßnahmen einen harmonischen Übergang in die Schule anzustreben. Bei der Vorbereitung auf den Schuleintritt soll den Kindern durch gemeinsame Veranstaltungen mit der Schule, welche die Kinder voraussichtlich besuchen werden, ein Kennenlernen der Schule und der Lehrerinnen ermöglicht werden. Im Rahmen der Zusammenarbeit zwischen Kindergarten und Schule, insbesondere im Bereich der Sprachentwicklung, kann auf ausgebildete Pädagoginnen aus dem Schulbereich zurückgegriffen werden. Diese haben gemeinsam mit den Kindergärtnerinnen ein individuelles Förderkonzept zu erarbeiten.“ (Kinderbetreuungsgesetz 2011, 2. Abschnitt Paragraph 20,)

Laut der Gesetzesnovellierung sind die Kinder für insgesamt 20 Stunden an mindestens 4 Tagen der Woche zum Kindergartenbesuch verpflichtet!

Das Fernbleiben vom Kindergarten während dieser Bildungszeit ist nur im Fall einer gerechtfertigten Verhinderung des Kindes zulässig (zB Erkrankung des Kindes oder Angehörigen, außergewöhnliche Ereignisse, urlaubsbedingte Abwesenheit bis zu einem Ausmaß von 5 Wochen). Die Erziehungsberechtigten haben die Leiterin des Kindergartens von jeder Verhinderung des Kindes zu benachrichtigen Zuwiderhandeln kann von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe sanktioniert werden.

MITZUBRINGEN SIND:

Für den Kindergartenbesuch sind einige Gegenstände erforderlich, die Sie bitte deutlich lesbar mit dem Namen Ihres Kindes kennzeichnen. In diesem Zusammenhang können Verwechslungen vermieden werden, die unweigerlich bei einer großen Anzahl von Kindern auftreten und bei den Kindern für Verunsicherung sorgen können. Liste wird mit der Kinderbetreuungsordnung ausgehändigt.

KINDERGARTENBETRIEB

Das Kindergartenjahr besteht aus einer Betriebszeit und den Kindergartenferien:

Betriebszeit: 6:45 Uhr bis 15:00 Uhr

Sommer-Kindergarten: 7:00 Uhr bis 14:00 Uhr

Intensives Spiel ist die Grundlage gezielter Förderung. Erziehungsberechtigte tun viel für ihr Kind, wenn sie es pünktlich bis spätestens 8.30 Uhr in den Kindergarten bringen.

Kindergartenferien:

●  Weihnachtsferien:

●  Monat August

Wenn Ihr Kind eine Betreuung benötigt (Berufstätigkeit der Eltern), dann ist die Anmeldung zum Sommerkindergarten verpflichtend und der Elternbeitrag im Voraus zu bezahlen. Ein Sommerkindergarten wird im Monat Juli gewährleistet.

Kindergartenfreie Tage werden rechtzeitig an der Eingangstür zum Kindergarten bekannt gegeben

GELDLEISTUNGEN:

Der Halbtagsplatz ohne Verpflegung wird von der Kärntner Landesregierung Abteilung 6 für Kinder, die sich das letzte Jahr vor dem Schuleintritt befinden, mit einer Förderung in der Höhe von € 85,00 unterstützt.

Folgende Tarife sind von den Erziehungsberechtigten zu leisten:

 

 

Für Kinder im Verpflichtenden Bildungsjahr wird der Förderbetrag des Landes abgezogen

Halbtags ohne Essen

6:45 Uhr bis 12:15:00 Uhr

€ 95,00

 

Ganztags ohne Essen

6:45 Uhr bis 15:00 Uhr

€ 125,00

 

Die Beiträge sind jeden Monat im Vorhinein bis spätestens 10. des jeweiligen Monats zu entrichten und werden regelmäßig im Sinne der Wertsicherung angepasst.

Bankverbindung: Bankinstitut Raiffeisenbank Nockberge - IBAN AT05 3945 7000 0190 0380 oder Bankinstitut Sparkasse Patergassen - IBAN AT69 2070 2003 0000 4454

Die Abwesenheit des Kindes berechtigt nicht zur Unterlassung der Beitragszahlung. Diese bleibt auch dann aufrecht, wenn das Kind erst in der 2. oder 3. Woche eines Monats eintritt. Die monatliche Besuchsgebühr ist ein Beitrag zur Aufrechterhaltung des Kindergartenbetriebes. Dieser ist 11 Mal im Jahr zu entrichten und bleibt auch bei Krankheit, Krankenhausaufenthalt oder Kurzferien aufrecht. Die Anmeldung zum Kindergartenbesuch gilt von September bis Juli.

4.) AUSTRITT

Eine Abmeldung aus triftigem Grund (z.B. Verlust des Arbeitsplatzes) hat schriftlichzum

jeweils Monatsletzten zu erfolgen, wobei eine Bestätigung vorgelegt werden muss und

eine Kündigungsfrist von einem Monat einzuhalten ist.

5.) ENTLASSUNG

Gründe für eine Entlassung:

o  Wenn das Kind eine psychische oder physische Behinderung/Beeinträchtigung

aufweist, die eine Gefährdung der anderen Kinder befürchten lässt oder

o  Das Kind eine psychische oder physische Behinderung/Beeinträchtigung aufweist,

die eine schwerwiegende Störung der Erziehungsarbeit befürchten lässt

o  Verletzungen der Bestimmungen der Kindergartenordnung durch die

Erziehungsberechtigten.

o  Zahlungsrückstände beim Kindergartenbeitrag

o  Längeres oder wiederholtes Fernbleiben des Kindes ohne Grund oder Meldung.

o  Wiederholtes verspätetes Abholen des Kindes vom Kindergarten.

o  Nichtvorlage von erforderlichen Gutachten in Zusammenhang mit Bedenken über

die Eignung des Kindes für den Kindergartenbesuch.

Das Vorliegen einer psychischen oder physischen Behinderung/Beeinträchtigung muss vor Ausschluss mit einem fachlichen Gutachten entsprechend Paragraph 25, K-KBG belegt werden.

6.) INKRAFTTRETEN

Diese Allgemeine Kinderbetreuungsordnung tritt mit 01. September 2020 in Kraft.

Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Reichenau vom 01.09.2016, außer Kraft.

Der Bürgermeister:

Karl Lessiak

Angeschlagen am: 06.08.2020

Abgenommen am: 20.08.2020