Zahl: 240-1/2025
Betreff: Allgemeine Kinderbetreuungsordnung Auskünfte: Frau Komar
KINDERBILDUNGS- UND BETREUUNGSORDNUNG
des Gemeinderates der Gemeinde Reichenau vom 27.06.2025 Zahl 240-1/2025, mit der eine Kinderbildungs- und -betreuungsordnung für Kindergärten in Entsprechung des Paragraph 14, des Kärntner Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes K-KBBG Landesgesetzblatt Nr. 13 aus 2011,, in der derzeit gültigen Fassung erlassen wird.
Paragraph eins,
Allgemeine Aufnahmebedingungen
(1) Die Aufnahme erfolgt nach Maßgabe der freien Plätze. Kinder, welche sich im verpflichtenden Kindergartenjahr befinden, werden vorrangig in den Kindergarten aufgenommen.
(2) Voraussetzungen für die Aufnahme sind:
a. das vollendete 1. Lebensjahr für die alterserweiterte Kindergartengruppen
b. das vollendete 3. Lebensjahr für die Regelkindergartengruppen
c. die körperliche und geistige Eignung des Kindes
d. die Anmeldung durch den Erziehungsberechtigten
e. die Vorstellung des Kindes bei der Anmeldung
f. die schriftliche Verpflichtung eines Erziehungsberechtigten, die Kinderbildungs- und -betreuungsordnung einzuhalten
(3) Anmeldungen werden während des ganzen Jahres entgegengenommen oder Die Anmeldungen werden jährlich im Monat Februar entgegengenommen. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht. Die Aufnahme erfolgt nach regionaler Zuständigkeit sowie nach sozialen und pädagogischen Kriterien. Bei der Reihung für die Aufnahme wird zudem folgendes berücksichtigt:
a. Betreuungsbedarf im Sinne der Berufstätigkeit der Eltern
b. Alter des Kindes (ältere Kinder vor jüngeren Kindern)
(4) „In eine Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung, die kein Förderkindergarten oder Förderhort ist, dürfen Kinder mit Behinderung zur Bildung, Erziehung und Betreuung aufgenommen werden, wenn die im Hinblick auf die Art der Behinderung erforderlichen räumlichen und personellen Voraussetzungen gegeben sind, und wenn zu erwarten ist, dass im Hinblick auf den Grad und die Art der Behinderung eine gemeinsame Betreuung möglich ist.“ (K-KBBG § 3)
(5) Bestehen Bedenken bezüglich der körperlichen oder geistigen Eignung des Kindes für den Besuch des Kindergartens, kann ein Gutachten von einem Arzt oder Psychologen verlangt werden.
§2
Vorschriften für den Kindergartenbesuch des Kindes
(1) Der Kindergartenbesuch hat regelmäßig zu erfolgen. Jedes Kind hat von einem Erziehungsberechtigten bis spätestens 8:30 Uhr in den Kindergarten gebracht zu werden. Die Erziehungsberechtigten haben für die pünktliche Übergabe sowie die Abholung der Kinder des Halbtageskindergartens bis spätestens 14:00 Uhr und insbesondere die pünktliche Abholung der Kinder bis 16:00 Uhr durch geeignete Personen im Sinne des Kärntner Jugendschutzgesetzes zu sorgen. Wiederholtes verspätetes Abholen ist ein Grund für die Beendigung des Betreuungsvertrages.
(2) Die Aufsichtspflicht im Betrieb beginnt mit der persönlichen Übergabe des Kindes an eine MitarbeiterIn des Kindergartens und endet durch die Übergabe an einen Erziehungsberechtigten oder an eine bevollmächtigte und schriftlich namhaft gemachte Person, die ihre Identität nachweisen kann oder den MitarbeiterInnen des bekannt ist.
(3) Wir ersuchen um Ihr Verständnis, dass wir Kinder bei der Abholung, an Personen, die dem Betreuungspersonal den Eindruck vermitteln, unter starkem Einfluss von Alkohol, Drogen o. ä. zu stehen, aus Gründen der Sicherheit Ihres Kindes nicht übergeben dürfen. Dies gilt vor allem dann, wenn die betreffenden Personen ein Fahrzeug oder Kraftfahrzeug lenken.
(4) Bei Veranstaltungen, die gemeinsam mit den Eltern durchgeführt werden, obliegt die Aufsichtspflicht bei den anwesenden Erziehungsberechtigten für die eigenen Kinder.
(5) Für den Schutz der Kinder auf dem Weg zum oder vom Kindergarten und für Vorkommnisse außerhalb der Betriebszeiten ist der Kindergarten nicht verantwortlich.
(6) Für Auskünfte und Beschwerden sind die Kindergartenleitung oder die von ihr zu bestimmenden Fachkräfte zuständig.
(7) Das Kind ist entsprechend gepflegt und gekleidet in den Kindergarten zu bringen. Persönliche Gegenstände und die Bekleidung sind deutlich lesbar mit Namen des Kindes zu versehen. Am besten mit einem wasserfesten Stift.
(8) Geld, Spielzeug oder andere Wertgegenstände dürfen nicht in den Kindergarten mitgegeben werden. Kuscheltiere, Freundebücher oder ähnliches dürfen jedoch mitgebracht werden. Für in Verlust geratene Gegenstände wird keine Haftung übernommen.
(9) Der Kindergarten ermöglicht immer wieder Zusatzangebote externer Anbieter. Sollten Sie und Ihr Kind von einem dieser Angebote Gebrauch machen wollen, möchten wir Sie darauf aufmerksam machen, dass die Aufsichtspflicht während des Angebotes dem jeweiligen externen Anbieter obliegt und wir für Unfälle oder Zwischenfälle in diesem Zeitraum keine Verantwortung übernehmen können.
(10) Wir sind bemüht mit den Kindern so viel Zeit wie möglich im Freien zu verbringen. Dort sollen sich Ihre Kinder auch möglichst frei bewegen dürfen. Gerade beim Klettern auf Bäume können Verletzungen trotz sorgfältigster Aufsicht unserer Fachkräfte passieren. Sollten Sie nicht wollen, dass ihr Kind klettert, bitten wir Sie dies unseren Fachkräften schriftlich mitzuteilen.
(11) Im Falle eines Unfalles Ihres Kindes im Kindergarten erklären Sie sich als Erziehungsberechtigte ausdrücklich damit einverstanden, dass die Fachkräfte alle erforderlichen Sofortmaßnahmen, soweit diese von den gesetzlichen Krankenversicherungsträgern im vorgesehenen Ausmaß getragen werden, zur bestmöglichen Versorgung Ihres Kindes treffen dürfen. Ein Exemplar der bestehenden Richtlinien bei Unfällen (ev. Krankheit) liegt im Kindergarten auf und wird Ihnen mit dem Betreuungsvertrag ausgehändigt.
(12) Fallweise werden von der Betreuungseinrichtung Ausflüge organisiert. Zusätzlich anfallende Kosten und Termine werden den Erziehungsberechtigten rechtzeitig bekannt gegeben. Sollte das Kind nicht am Ausflug teilnehmen, so kann für diesen Tag leider keine Betreuung angeboten werden. Das Bringen des Kindes in den Kindergarten an einem angekündigten Ausflugstag gilt seitens der Erziehungsberechtigten als Einverständniserklärung für die Teilnahme des Kindes am Ausflug. Sofern Verkehrsmittel zur Beförderung notwendig sind, werden ausschließlich konzessionierte Unternehmen damit beauftragt.
(13) Jede Erkrankung des Kindes oder sein sonstiges Fernbleiben ist der Leitung des Kindergartens oder einer Fachkraft unverzüglich bekannt zu geben. Ein erkranktes Kind darf den Kindergarten nicht besuchen. Tritt die Erkrankung erst während des Kindergartenbesuches auf, ist das Kind über Verständigung des/der Erziehungsberechtigten unverzüglich abzuholen. Nach Infektionskrankheiten darf der Besuch des Kindergartens erst nach Vorlage eines entsprechenden ärztlichen Zeugnisses wieder aufgenommen werden.
(14) Kinder mit Läusebefall dürfen erst wieder in den Kindergarten, wenn sie Laus- und Nissenfrei sind.
(15) Die Verabreichung von Medikamenten in der Betreuungseinrichtung erfolgt grundsätzlich nicht. Ausnahmen können individuell erfolgen, jedoch nur gegen Vorlage einer ärztlichen Bestätigung (Notwendigkeit, Dosierungsangaben) in begründeten Fällen, nach erfolgter Einschulung durch die Eltern, auf eigene Gefahr der Erziehungsberechtigten und Bereitschaft zur Durchführung durch die Fachkräfte.
(16) Erziehungsberechtigte sind verpflichtet bei Änderung von Anschrift, Telefonnummer, etc. dies der Kindergartenleitung mitzuteilen.
(17) Während des Kindergartenjahres haben die Kinder mindestens fünf Wochen, davon durchgehend zumindest zwei Wochen, außerhalb der Einrichtung zu verbringen (K-KBBG § 15 Abs. 2)
§3
Informationen zum verpflichtenden Bildungsjahr
(1) „Der Kindergarten hat die Aufgabe, im verpflichtenden Kindergartenjahr durch entwicklungsgemäße Erziehung und Bildung die körperliche, seelische, geistige, sittliche und soziale Entwicklung im besonderen Maß zu fördern und nach erprobten Methoden der Kleinkindpädagogik die Erreichung der Schulfähigkeit zu unterstützen. Im Rahmen der Persönlichkeitsbildung ist jedes einzelne Kind als eigene Persönlichkeit in seiner Ganzheit anzunehmen, zu stärken und auf die Schule vorzubereiten. Seine Würde, Freude und Neugierde sind zu achten und zu fördern. Lernen hat unter Berücksichtigung der frühkindlichen Lernformen in einer für das Kind ganzheitlichen und spielerischen Art und Weise unter Vermeidung von starren Zeitstrukturen und schulartigen Unterrichtseinheiten zu erfolgen. Der Kindergarten hat durch geeignete Maßnahmen einen harmonischen Übergang in die Schule anzustreben. Bei der Vorbereitung auf den Schuleintritt soll den Kindern durch gemeinsame Veranstaltungen mit der Schule, welche die Kinder voraussichtlich besuchen werden, ein Kennenlernen der Schule und der LehrerInnen ermöglicht werden. Im Rahmen der Zusammenarbeit zwischen Kindergarten und Schule, insbesondere im Bereich der Sprachentwicklung, kann auf ausgebildete Fachkräfte aus dem Schulbereich zurückgegriffen werden. Diese haben gemeinsam mit den ElementarpädagogInnen ein individuelles Förderkonzept zu erarbeiten.“ (K-KBBG § 20)
(2) Laut der Gesetzesnovellierung sind die Kinder für insgesamt 20 Stunden an mindestens vier Tagen der Woche zum Kindergartenbesuch verpflichtet.
(3) Das Fernbleiben vom Kindergarten während dieser Bildungszeit ist nur im Fall einer gerechtfertigten Verhinderung des Kindes zulässig (z.B. Erkrankung des Kindes oder Angehörigen, außergewöhnliche Ereignisse, urlaubsbedingte Abwesenheit bis zu einem Ausmaß von 5 Wochen). Die Erziehungsberechtigten haben die Leitung des Kindergartens von jeder Verhinderung des Kindes zu benachrichtigen. Zuwiderhandeln kann von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe sanktioniert werden.
(4) Für jene Kinder, die einen Kindergarten im Rahmen des verpflichtenden Kindergartenjahres besuchen, ist verpflichtend einmal jährlich ein Entwicklungsgespräch durchzuführen. (K-KBBG § 16a Abs. 3)
§4
Betriebszeiten
(1) Das jeweilige Kindergartenjahr beginnt am 1. September eines Jahres und endet am 31. August des folgenden Jahres. Kindergartenfreie Tage werden rechtzeitig bekannt gegeben.
(2) Öffnungszeiten sind:
a. Montag bis Freitag von 6:45 Uhr bis 14:00 Uhr – Halbtag ohne Essen
b. Montag bis Freitag von 6:45 Uhr bis 14:00 Uhr – Halbtag mit Essen
c. Montag bis Freitag von 6:45 Uhr bis 16:00 Uhr – Ganztag
(3) Der Kindergarten bleibt in der nachfolgenden Zeit geschlossen:
a. In den Weihnachtsferien
b. Vom 15. August bis 31. August
(4) Fallwallweise kann der Kindergarten auch während des laufenden Betriebsjahres für zB Reinigungs- und Konzeptionstagen etc. geschlossen.
(5) Die genauen Schließtage werden jeweils am Kindergartenbeginn schriftlich bekanntgegeben. Des Weiteren hängen die Schließtage immer im Kindergarten aus.
§5
Beiträge
(1) Für den Besuch des Kindergartens ist vom Erziehungsberechtigten ein Beitrag zu leisten.
(2) Seitens der Kärntner Landesregierung – Abteilung 6, wird die Bildung und Betreuung Ihres Kindes gefördert, wodurch für Sie Betreuungskosten entfallen.
(3) Folgende Beiträge sind zu leisten:
a. 18,00 Euro pro Monat für die Verpflegung (Halbtag ohne Essen)
b. 90,00 Euro pro Monat für die Verpflegung (Halbtag mit Essen)
c. 98,00 Euro pro Monat für die Verpflegung (Ganztag)
und
d. 18,00 Euro pro Monat / Betreuungsjahr Kreativbeitrag
(4) Die Betreuungsbeiträge werden über Lastschrift bzw. Einzugsverfahren am Monatsfünften beziehungsweise am 15. jeden Monats abgebucht. Bei unberechtigten Rückbuchungen werden Mahnspesen und Zinsen verrechnet.
(5) Im Kindergarten wird die gesamte Verpflegung, d.h. Jause am Vor- und Nachmittag, das Mittagessen und alle Getränke bereitgestellt.
(6) Beitragserhöhungen bleiben der „Kindernest gem. Kinderbetreuungsgesellschaft mbH“ in Kooperation mit der Gemeinde vorbehalten und führen nicht zur Unwirksamkeit der vorliegenden Vereinbarung.
(7) Die Abwesenheit des Kindes berechtigt nicht zur Unterlassung der Beitragszahlung. Die monatliche Besuchsgebühr ist ein Beitrag zur Aufrechterhaltung des Kindergartenbetriebes und bleibt auch bei außerordentlichen Abwesenheiten u.a. Kurzferien, Dauer eines Urlaubsaufenthaltes, aufrecht.
(8) Änderungen der Betreuungsmodalitäten (Halbtags ohne Essen, Halbtags mit Essen, Ganztags oder Anmeldung für Ferienzeiten) für das Folgemonat müssen bis spätestens 10. des aktuellen Monats bekanntgegeben werden, damit diese auch in Kraft treten können.
(9) Zusatzangebote, Ausflüge, etc. werden separat verrechnet.
(10) Jährliche Indexanpassungen des Elternbeitrages bzw. Änderungen betreffend Förderungen wie z.B. des Förderbeitrages für das verpflichtende Kindergartenjahr können ohne Änderung der Kindergartenordnung durchgeführt werden und treten mit Vorschreibung in Kraft.
§6
Austritt und Entlassung
(1) Der Betreuungsvertrag wird mit Betreuungsbeginn des Kindes wirksam und endet durch eine schriftliche Kündigung durch den/die Erziehungsberechtigte(n). Das Vertragsverhältnis endet mit dem letzten Tag des darauffolgenden Monats.
(2) Die Kündigung ist ausschließlich in schriftlicher Form bei der pädagogischen Leitung der Betreuungseinrichtung einzubringen. (Formulare liegen vor Ort auf)
(3) Eine Abmeldung kann aus triftigem Grund (zB. Verlust des Arbeitsplatzes, Umzug, etc.) unter Einhaltung der einmonatigen Kündigungsfrist jederzeit erfolgen.
(4) Die Trägerin einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung darf im Einvernehmen mit der Leiterin und nach schriftlicher Mahnung an die Erziehungsberechtigten ein Kind vom Besuch einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung ausschließen, wenn:
a. das Kind eine psychische oder physische Behinderung/Beeinträchtigung aufweist, die eine Gefährdung der anderen Kinder befürchten lässt,
b. das Kind eine psychische oder physische Behinderung/Beeinträchtigung aufweist, die eine schwerwiegende Störung der Erziehungsarbeit befürchten lässt,
c. die Erziehungsberechtigten den Informationspflichten hinsichtlich der Gesundheit der Kinder, insbesondere bei ansteckenden Krankheiten, wiederholt nicht nachkommen,
d. Zahlungsrückstände von mehr als einem Monatsbeitrag,
e. längeres oder wiederholtes Fernbleiben des Kindes ohne Grund und ohne Meldung,
f. Verletzung der Bestimmungen der Kindergartenordnung durch die Erziehungsberechtigten,
g. wiederholtes verspätetes Abholen des Kindes vom Kindergarten, oder
h. Nichtvorlage von erforderlichen Gutachten in Zusammenhang mit Bedenken über die Eignung des Kindes für den Kindergartenbesuch.
§7
Inkrafttreten
(1) Diese Kindergartenordnung tritt mit 01. September 2025 in Kraft.
(2) Bei Inkrafttreten dieser Kindergartenordnung tritt die Verordnung des Gemeinderates vom 13.12.2024 Zahl 240-2/2024 außer Kraft.
Der Bürgermeister:
Karl Lessiak