KINDERBILDUNGS- UND BETREUUNGSORDNUNG

des Gemeinderates der Gemeinde Reichenau vom 27.06.2023 Zahl 240/1/2023, mit der eine Kinderbildungs- und -betreuungsordnung für Kindergärten in Entsprechung des Paragraph 14, des Kärntner Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes K-KBBG Landesgesetzblatt Nr. 13 aus 2011,, in der derzeit gültigen Fassung erlassen wird.

 

Der Kindergartenbetrieb, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn ausgerichtet ist, bezweckt die Kinderfürsorge.

Der Kindergarten Reichenau wird als Betrieb gewerblicher Art geführt und hat seinen Sitz in 9564 Patergassen 70.

I.           Allgemeine Aufnahmebedingungen

Die Aufnahme erfolgt nach Maßgabe der freien Plätze. Kinder welche sich im verpflichtenden Kindergartenjahr befinden, werden vorrangig in den Kindergarten aufgenommen.

Voraussetzungen für die Aufnahme sind:

●      das vollendete 1 Lebensjahr

●      die körperliche und geistige Eignung des Kindes

●      die Anmeldung durch den Erziehungsberechtigten

●      die Vorstellung des Kindes bei der Anmeldung

●      die schriftliche Verpflichtung eines Erziehungsberechtigten, die Kinderbildung- und -betreuungsordnung einzuhalten

Die Anmeldungen werden jährlich im Monat Februar entgegengenommen. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht. Die Aufnahme erfolgt nach regionaler Zuständigkeit sowie nach sozialen und pädagogischen Kriterien. Bei der Reihung für die Aufnahme wird zudem folgendes berücksichtigt:

●                          Alter des Kindes (ältere Kinder vor jüngeren Kindern, verpflichtendes Kindergartenjahr)

●                          Betreuungsbedarf (Berufstätigkeit der Erziehungsberechtigten)

„In eine Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung, die kein Förderkindergarten oder Förderhort ist, dürfen Kinder mit Behinderung zur Bildung, Erziehung und Betreuung aufgenommen werden, wenn die im Hinblick auf die Art der Behinderung erforderlichen räumlichen und personellen Voraussetzungen gegeben sind, und wenn zu erwarten ist, dass im Hinblick auf den Grad und die Art der Behinderung eine gemeinsame Betreuung möglich ist.“ (K-KBBG Paragraph 3,)

Bestehen Bedenken bezüglich der körperlichen oder geistigen Eignung des Kindes für den Besuch des Kindergartens, kann ein Gutachten von einem Arzt oder Psychologen verlangt werden.

II.         Vorschriften für den Besuch

●      Der Kindergartenbesuch hat regelmäßig zu erfolgen. Jedes Kind hat von einem Erziehungsberechtigen bis spätestens 8:30 Uhr in den Kindergarten gebracht zu werden. Die Erziehungsberechtigten haben für die pünktliche Übergabe sowie Abholung durch geeignete Personen in Sinne des Kärntner Jugendschutzgesetzes zu sorgen. Die Aufsichtspflicht im Betrieb beginnt mit der persönlichen Übergabe des Kindes an eine MitarbeiterIn des Kindergartens und endet durch die Übergabe an einen Erziehungsberechtigen oder an eine bevollmächtigte und schriftlich namhaft gemachte Person, die ihre Identität nachweisen kann oder den MitarbeiterInnen bekannt ist.

●      Für den Schutz der Kinder auf dem Weg zum oder vom Kindergarten und für Vorkommnisse außerhalb der Betriebszeiten ist der Kindergarten nicht verantwortlich.

●      Für Auskünfte und Beschwerden sind die Kindergartenleitung oder die von ihr zu bestimmenden Fachkräfte zuständig. Der Kindergarten darf nur mit Bewilligung und Begleitung der Kindergartenleitung oder den von ihr zu bestimmenden Fachkräften besichtigt werden.

●      Das Kind ist entsprechend gepflegt und gekleidet in den Kindergarten zu bringen. Sämtliche Utensilien, wie z. B. Hausschuhe und Jausentasche sind deutlich lesbar mit dem Namen des Kindes zu versehen.

●      Geld oder andere Wertgegenstände dürfen in den Kindergarten nicht mitgegeben werden. Für in Verlust geratene Gegenstände wird keine Haftung übernommen.

●      Jede Erkrankung des Kindes oder ein sonstiges Fernbleiben ist der Leitung des Kindergartens unverzüglich bekannt zu geben. Nach Infektionskrankheiten darf der Besuch des Kindergartens aufgrund der Ansteckungsgefahr nur nach Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses wiederaufgenommen werden. Sollte das Kind im Kindergarten erkranken, so werden die Erziehungsberechtigten durch die LeiterIn / Elementarpädagogin verständigt, dass das Kind persönlich oder durch geeignete Personen, sobald als möglich abzuholen ist.

●      Kinder mit Läusebefall dürfen erst wieder in den Kindergarten, wenn sie Läusefrei sind.

●      Erziehungsberechtigte sind verpflichtet bei Änderung von Anschrift, Telefonnummer etc. dies der Kindergartenleitung mitzuteilen.

●      Grundsätzlich werden im Kindergarten keine Medikamente verabreicht. Sollte das Kind jedoch lebensnotwendige Medikamente benötigen können diese verabreicht werden, wenn der Kindergartenleitung eine ärztliche Vorschreibung inkl. Dosierungsanweisung vorliegt.

●      Während des Kindergartenjahres haben die Kinder mindestens fünf Wochen, davon durchgehend zumindest zwei Wochen, außerhalb der Einrichtung zu verbringen (K-KBBG § 15 Abs. 2)

Informationen zum verpflichtenden Kindergartenjahr

„(1)       Der Kindergarten hat die Aufgabe, im verpflichtenden Kindergartenjahr durch entwicklungsgemäße Erziehung und Bildung die körperliche, seelische, geistige, sittliche und soziale Entwicklung im besonderen Maß zu fördern und nach erprobten Methoden der Kleinkindpädagogik die Erreichung der Schulfähigkeit zu unterstützen. Im Rahmen der Persönlichkeitsbildung ist jedes einzelne Kind als eigene Persönlichkeit in seiner Ganzheit anzunehmen, zu stärken und auf die Schule vorzubereiten. Seine Würde, Freude und Neugierde sind zu achten und zu fördern. Lernen hat unter Berücksichtigung der frühkindlichen Lernformen in einer für das Kind ganzheitlichen und spielerischen Art und Weise unter Vermeidung von starren Zeitstrukturen und schulartigen Unterrichtseinheiten zu erfolgen.

(4)       Der Kindergarten hat durch geeignete Maßnahmen einen harmonischen Übergang in die Schule anzustreben. Bei der Vorbereitung auf den Schuleintritt soll den Kindern durch gemeinsame Veranstaltungen mit der Schule, welche die Kinder voraussichtlich besuchen werden, ein Kennenlernen der Schule und der Lehrerinnen ermöglicht werden. Im Rahmen der Zusammenarbeit zwischen Kindergarten und Schule, insbesondere im Bereich der Sprachentwicklung, kann auf ausgebildete Pädagoginnen aus dem Schulbereich zurückgegriffen werden. Diese haben gemeinsam mit den Elementarpädagoginnen ein individuelles Förderkonzept zu erarbeiten.“ (K-KBBG Paragraph 20,)

Laut der Gesetzesnovellierung sind die Kinder für insgesamt 20 Stunden an mindestens 4 Tagen der Woche zum Kindergartenbesuch verpflichtet!

Das Fernbleiben vom Kindergarten während dieser Bildungszeit ist nur im Fall einer gerechtfertigten Verhinderung des Kindes zulässig (zB Erkrankung des Kindes oder Angehörigen, außergewöhnliche Ereignisse, urlaubsbedingte Abwesenheit bis zu einem Ausmaß von 5 Wochen). Die Erziehungsberechtigten haben die Leiterin des Kindergartens von jeder Verhinderung des Kindes zu benachrichtigen Zuwiderhandeln kann von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe sanktioniert werden.

Für jene Kinder, die einen Kindergarten im Rahmen des verpflichtenden Kindergartenjahres besuchen, ist verpflichtend einmal jährlich ein Entwicklungsgespräch durchzuführen. (K-KBBG Paragraph 16 a, Absatz 3,)

römisch III.     Beiträge

Für den Besuch des Kindergartens ist vom Erziehungsberechtigten ein Beitrag zu leisten.

Seitens der Kärntner Landesregierung – Abteilung 6, wird die Bildung und Betreuung Ihres Kindes gefördert, wodurch für Sie Betreuungskosten entfallen.

Folgende Beiträge sind zu leisten:

●      Für die Verpflegung übernimmt die Gemeinde einen Beitrag von € 3,50 pro Tag pro Kind. Der € 3,50 übersteigende Betrag pro Tag für die Verpflegung ist von den Eltern als Essensbeitrag zu leisten.

●      15,-- Euro pro Monat/ Betreuungsjahr Kreativbeitrag.

Die Beiträge sind monatlich im Nachhinein bis spätestens 15. des Folgemonats zu entrichten.

Die Abwesenheit des Kindes berechtigt nicht zur Unterlassung der Beitragszahlung. Sollte das Kind krankheitsbedingt den Kindergarten nicht besuchen, ist der Kreativbeitrag trotzdem zu leisten (ärztliche Bestätigung). Der Essensbeitrag wird nicht eingehoben.

Kontoinhaber:

Bankverbindungen:

Raiffeisenbank Nockberge eGen – IBAN: AT05 3945 7000 0190 0380

oder

Sparkasse Patergassen – IBAN: AT69 2070 2003 0000 4454

römisch IV.        Betriebs- und Öffnungszeiten

Das jeweilige Kindergartenjahr beginnt am 1. September eines Jahres und endet am 31. August des folgenden Jahres. Kindergartenfreie Tage werden rechtzeitig bekannt gegeben.

Der Kindergarten bleibt an folgenden Tagen geschlossen:

●      Weihnachtsferien

●      Sommerferien im Monat August

Öffnungszeiten:

Mo – Freitag:

Halbtägige Betreuung: 7:00 – 13:00 Uhr

Ganztägige Betreuung:  7:00 – 16:00 Uhr

römisch fünf.          Austritt und Entlassung

Eine Abmeldung kann aus triftigem Grund (z.B. Verlust des Arbeitsplatzes, Umzug etc.) zum jeweils Monatsletzten erfolgen, wobei eine Kündigungsfrist von einem Monat einzuhalten ist.

Die Trägerin einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung darf im Einvernehmen mit der Leiterin und nach schriftlicher Mahnung an die Erziehungsberechtigte ein Kind vom Besuch einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung ausschließen, wenn

●      aufgrund einer psychischen oder physischen Behinderung die Gefährdung anderer Kinder oder des Personals oder eine schwerwiegende Störung der Bildungsarbeit zu befürchten ist,

●      aufgrund anderer Gründe eine Gefährdung anderer Kinder oder des Personals oder eine schwerwiegende Störung der Bildungsarbeit zu befürchten ist,

●      die Erziehungsberechtigten den Informationspflichten hinsichtlich der Gesundheit der Kinder, insbesondere bei ansteckenden Krankheiten, wiederholt nicht nachkommt, oder

●      die Erziehungsberechtigte die Elternbeiträge wiederholt nicht leistet.

römisch VII.    INKRAFTTRETEN

Diese Kinderbildungs- und -betreuungsordnung für Kindergärten tritt mit 01. September 2023 in Kraft.

Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Allgemeine Kinderbetreuungsordnung des Gemeinderates der Gemeinde Reichenau vom 05.07.2022 außer Kraft.

Der Bürgermeister:

Karl Lessiak