Zahl:       2112/2025

Betreff:  Verordnung für die ganztägige Schulform   Auskünfte: Fr. Komar

römisch fünf E R O R D N U N G

des Gemeinderates der Gemeinde Reichenau vom Zahl 232/2025, mit welcher die

Tarifordnung für die ganztägige Schulform (GTS in getrennter Abfolge)

an der Volksschule Ebene Reichenau

festgelegt wird.

Auf Grundlage des Paragraph 5, Absatz 3, des Schulorganisationgesetzes – SchOG; Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1963,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 121 aus 2024, in Verbindung mit Paragraph 68, Absatz eins a, des Kärntner Schulgesetzes – K-SchG, Landesgesetzblatt Nr. 58 aus 2000,, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr. 95 aus 2024, wird verordnet:

Paragraph eins,

Öffnungszeiten

1.    Die ganztägige Schulform ist an Schultagen von Montag bis Donnerstag von 11:30 Uhr bis 16:30 Uhr und am Freitag von 11:30 Uhr bis 16:00 Uhr geöffnet.

2.    Die Kinder sind verpflichtet, an den gemeldeten Betreuungstagen bis 16.00 Uhr anwesend zu
sein. Gemäß SchUG § 45 Abs. 7 ist das Fernbleiben vom Betreuungsteil an ganztägigen
Schulformen nur zulässig:

a.    bei gerechtfertigter Verhinderung,

b.    bei Erlaubnis zum Fernbleiben, die aus vertretbaren Gründen vom Schulleiter oder Leiter des Betreuungsteiles zu erteilen ist, und

c.    auf Verlangen der Erziehungsberechtigten, wenn es sich um Randstunden handelt, die Freizeiteinheiten sind.

Paragraph 2,

An-/Abmeldung

1.    Die Anmeldung zur ganztägigen Schulform erfolgt zur gleichen Zeit mit der Schuleinschreibung.
Gegebenenfalls können Kinder auch während des laufenden Betreuungsjahres aufgenommen werden, wenn dadurch keine zusätzliche Gruppe erforderlich ist.

2.    Gemäß SchUG § 12a Abs. 2 kann eine Abmeldung während des Unterrichtsjahres vom Betreuungsteil nur zum Ende des ersten Semesters erfolgen; diese Abmeldung hat spätestens drei Wochen vor Ende des ersten Semesters zu erfolgen. Zu einem anderen als im ersten Satz genannten Zeitpunkt kann eine Abmeldung nur bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Gründe erfolgen.

Paragraph 3,

Berechnung des Kostenbeitrages

1.    Der monatliche Kostenbeitrag berechnet sich wie folgt:

Die jährlichen Personalkosten des Schulerhalters für die ganztägige Schulform pro Gruppe werden um die zuerkannten Bundes- und Landesförderungen vermindert. Dieser Betrag wird durch die Anzahl der zu betreuenden Kinder geteilt. Daraus ergibt sich dann der zu bezahlende jährliche Kostenbeitrag für die ganztägige Schulform.

2.    Der Kostenbeitrag ist höchstens kostendeckend zu berechnen.

3.    Entstehende Kosten im Rahmen des Schulbetriebes für die Instandhaltung, das Reinigungspersonal, Heizung und sonstigen Sachaufwand sind vom Schulerhalter zu tragen und dürfen nicht weiter verrechnet werden.

Paragraph 4,

Elternbeitrag, Essensbeitrag und Sachkostenbeitrag

1.    Eltern haben einen monatlichen Kostenbeitrag (Elternbeitrag) für die Dauer des Betreuungsjahres für ihr Kind zu leisten.

2.    Das Betreuungsjahr dauert vom jeweiligen Beginn des Schuljahres bis zum Ende des jeweiligen Unterrichtsjahres. Das Unterrichtsjahr endet mit Beginn der Hauptferien gemäß § 74 K-SchG.

3.    Eine Abmeldung vom Betreuungsteil während des Schuljahres hat spätestens drei Wochen vor dem Ende des ersten Semesters und direkt über die jeweilige Schulleitung zu erfolgen. Eine Zustimmung des Schulerhalters ist nicht erforderlich.

4.    Der monatliche Kostenbeitrag für die ganztägige Schulform wird festgesetzt mit:

Betreuungsumfang

Betreuung

Essen

Arbeitsmittel

Gesamt

5 Tage

€ 97,00

€ 97,00

€ 6,00

€ 200,00

4 Tage

€ 90,00

€ 78,00

€ 5,00

€ 173,00

3 Tage

€ 75,00

€ 59,00

€ 4,00

€ 138,00

2 Tage

€ 65,00

€ 40,00

€ 3,00

€ 108,00

1 Tag

€ 45,00

€ 23,00

€ 2,00

€ 70,00

5.    Alle Beträge berechnen sich inklusive geltender gesetzlicher Umsatzsteuer.

6.    Die Beiträge werden von der „Kindernest gem. Gen. mbH“ eingehoben.

7.    Der Kostenbeitrag wird monatlich im Vorhinein von September bis Juni mittels Bankeinzug eingehoben.

8.    Die soziale Staffelung gem. § 5 Abs. 5 des Bundesgesetzes über den weiteren Ausbau ganztägiger Schulformen (Bildungsinvestitionsgesetz), BGBl. I Nr. 8/0217, zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 168/2023, ist in den Richtlinien „Soziale Staffelung für Elternbeiträge der ganztägig geführten Schule ab dem Schuljahr 2022/2023“ (GR-Beschluss vom 05. Juli 2022, Zahl: 210-1/2022 – Richtlinien soziale Staffelung GTS) festgelegt.

Paragraph 6,

Inkrafttreten

1.     Diese Verordnung tritt mit 01. September 2025 in Kraft.

2.     Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Gemeinderates der
Gemeinde Reichenau vom 05. Juli 2022, Zahl: 210-1/2022, außer Kraft.

Der Bürgermeister:

Karl Lessiak

Angeschlagen am:

Abgenommen am: