GEMEINDE REICHENAU
9565 Ebene Reichenau 80 DVR.Nr.0058998
04275/2180 FAX: 04275/21810
UID.Nr.ATU25682204
e-mail: reichenau@ktn.gde.at
Internet: http://www.reichenau.org
Zahl: 852/2003
Ebene Reichenau, am 19.12.2003
VERORDNUNG
des Gemeinderates der Gemeinde Reichenau vom 19. Dezember 2003, Zahl 852/2003 mit der Gebühren für die Entsorgung von Abfällen und die Umweltberatung ausgeschrieben werden.
Gemäß § 89 Kärntner Abfallwirtschaftsgesetz, LGBl. Nr. 34/1994, in der geltenden Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 89/1996, 14/1999, in Verbindung mit der Verordnung des Gemeinderates vom 24. März 1995, Zahl 813/95, wird verordnet:Gemäß Paragraph 89, Kärntner Abfallwirtschaftsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 34 aus 1994,, in der geltenden Fassung der Gesetze Landesgesetzblatt Nr. 89 aus 1996,, 14/1999, in Verbindung mit der Verordnung des Gemeinderates vom 24. März 1995, Zahl 813/95, wird verordnet:
§ 1Paragraph eins,
Abfallgebühren
Als Vergütung für die Entsorgung und Umweltberatung werden Abfallgebühren ausgeschrieben.
Werden als Müllbehälter Müllsäcke vorgesehen, so gilt als Müllbehälter die jährlich erforderliche Zahl an Müllsäcken.
Die Benützungsgebühr ergibt sich:
im Abholbereich aus der Vervielfachung der aufgestellten Müllbehälter mit dem je Abfuhrtermin festgesetzten Gebührensatz:
je 60 Liter Müllbehälter Euro 7,50
je 120 Liter Müllbehälter Euro 7,50
je 240 Liter Müllbehälter Euro 11,30
je 800 Liter Müllbehälter Euro 45,40
je 1100 Liter Müllbehälter Euro 55,50
je m³ Müll / lose Euro 55,50
je angefangene 50 kg Müll/verdichtet (Übergewicht) Euro 15,00
im Sonderbereich je 60 Liter Müllbehälter Euro 5,00
§ 2Paragraph 2,
Abgabenschuldner
Schuldner der Abfallgebühren sind die Eigentümer der Grundstücke, für welche Einrichtungen und Anlagen zur Entsorgung von Abfällen bereitgestellt werden. Steht ein Bauwerk auf fremden Grund und Boden, so ist der Eigentümer des Bauwerkes, im Falle eines Baurechtes der Inhaber des Baurechtes, Schuldner der Abfallgebühren. Miteigentümer schulden die Abfallgebühren zur ungeteilten Hand.
Die Gebührenschuld geht im Falle eines Eigentumsüberganges eines Grundstückes auf den neuen Eigentümer über. Der neue Eigentümer eines Grundstückes haftet mit dem Abgabenschuldner zur ungeteilten Hand für die Abfallgebühren, die für die Zeit von einem Jahr vor dem Wechsel im Eigentum zu entrichten waren.
§ 3Paragraph 3,
Fälligkeit
Die Entsorgungsgebühr für den Abholbereich ist vierteljährlich mit Bescheid vorzuschreiben.
Die Entsorgungsgebühr im Sonderbereich ist mit einer Ausschreibung der Müllsäcke an den Abgabepflichtigen einzuheben.
§ 4Paragraph 4,
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 01. Jänner 2004 in Kraft.
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung
des Gemeinderates der Gemeinde Reichenau vom 24.11.1989, Zahl 813/1989 i.d.dzt.F. außer Kraft.
Für den Gemeinderat:
Der Bürgermeister:
(Karl Lessiak)
Angeschlagen am: 19.12.2003
Abgenommen am: 25.01.2004