§ 1 STVO 1960 Aufgrund der §§ 94d Ziffer 4 lit. d und 43 Absatz 1 lit. b der Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO wird folgende Verkehrsregelung verordnet: Innerhalb des in weiterer Folge umschriebenen Gebietes (“Zone“) wird das Überschreiten der Fahrgeschwindigkeit von 30 km/h verboten; dieses Gebiet („Zone“) wird – wie nachfolgend angeführt – innerhalb der folgenden Straßenstellen (= künftige Verkehrszeichenstandorte) festgelegt (siehe Planbeilagen 1 - 6, Plandatum: 2018-11-29, erstellt vom Ingenieurbüro Dipl.-Ing. Johann Rauer). Die Planbeilagen 1 – 6 sind integrierte Bestandteile dieser Verordnung: 1. Ortsteil St. Margarethen (Planbeilage 1): Standort 1: Einfahrt West, unmittelbar an der nordwestlichen Grundstücksecke des Grund-stückes 223. Standort 2: Einfahrt Ost, unmittelbar an der südöstlichen Hauskante des Gebäudes Nr. 12. Standort 3: Einfahrt Ost unmittelbar an der südöstlichen Hauskante des Gebäudes Nr. 8. 2. Ortsteil Mitterdorf (Planbeilage 2): Standort 1: Zufahrt Ost, unmittelbar an der südwestlichen Grundstücksecke des Grundstückes 255/1. Standort 2: Zufahrt Süd, unmittelbar an der südwestlichen Grundstücksecke des Grundstückes 289. Standort 3: Zufahrt West, unmittelbar an der nordöstlichen Grundstücksecke des Grundstückes 348. 3. Ortsteil Patergassen (Planbeilage 3): Standort 1: Einfahrt Süd, unmittelbar gegenüber der Hauszufahrt zum Gebäude Nr. 65. Standort 2: Einfahrt West, ca. 30 m vor Einbindung der Einfahrt West in die B 95, Turracher Straße. Standort 3: Einfahrt Südwest, unmittelbar an der südöstlichen Grundstücksecke des Grund-stückes 494/1 (Brücke über Gurk). 4. Ortsteil Vorwald (Planbeilage 4): Standort 1: Zufahrt West, unmittelbar an der nordwestlichen Grundstücksecke des Grund-stückes 657/2. Standort 2: Zufahrt Süd, unmittelbar an der nordwestlichen Grundstücksgrenze des Grund-stückes 628/1. 5. Ortsteil Wiedweg (Planbeilage 5): Standort 1: ca. 25 m vor der Einbindung der Zufahrt Süd in die B 88, Kleinkirchheimer Straße. Standort 2: unmittelbar an der Einbindung der Zufahrt Mitte in die B 88, Kleinkirchheimer Straße. Standort 3: ca. 40 m vor der Einbindung der Zufahrt Ost in die B 88, Kleinkirchheimer Straße. Standort 4: Zufahrt Nord, unmittelbar an der nordöstlichen Grundstücksgrenze des Grund-stückes 899/2. 6. Ortsteil Falkertsee (Planbeilage 6): Standort 1: unmittelbar an der Einbindung der Gemeindestraße südöstlich des Falkertsees in die L 79 Falkertsee Straße. Standort 2: unmittelbar an der Einbindung der Gemeindestraße zur Ferienhaussiedlung östlich des Falkertsees in die L 79 Falkertee Straße. Gemäß § 44 (1) StVO wird diese Verordnung durch Aufstellung der entsprechenden Verkehrszeichen § 52 Ziffer 10 a im Zusammenhang mit § 52 Ziffer 11a bzw. dem Aufhebungszeichen § 52 Ziffer 10 b im Zusammenhang mit § 52 Ziffer 11b gehörig kundgemacht.
§ 1 STVO 1960 Aufgrund der Paragraphen 94 d, Ziffer 4 Litera d und 43 Absatz 1 Litera b, der Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO wird folgende Verkehrsregelung verordnet: Innerhalb des in weiterer Folge umschriebenen Gebietes (“Zone“) wird das Überschreiten der Fahrgeschwindigkeit von 30 km/h verboten; dieses Gebiet („Zone“) wird – wie nachfolgend angeführt – innerhalb der folgenden Straßenstellen (= künftige Verkehrszeichenstandorte) festgelegt (siehe Planbeilagen 1 - 6, Plandatum: 2018-11-29, erstellt vom Ingenieurbüro Dipl.-Ing. Johann Rauer). Die Planbeilagen 1 – 6 sind integrierte Bestandteile dieser Verordnung: 1. Ortsteil St. Margarethen (Planbeilage 1): Standort 1: Einfahrt West, unmittelbar an der nordwestlichen Grundstücksecke des Grund-stückes 223. Standort 2: Einfahrt Ost, unmittelbar an der südöstlichen Hauskante des Gebäudes Nr. 12. Standort 3: Einfahrt Ost unmittelbar an der südöstlichen Hauskante des Gebäudes Nr. 8. 2. Ortsteil Mitterdorf (Planbeilage 2): Standort 1: Zufahrt Ost, unmittelbar an der südwestlichen Grundstücksecke des Grundstückes 255/1. Standort 2: Zufahrt Süd, unmittelbar an der südwestlichen Grundstücksecke des Grundstückes 289. Standort 3: Zufahrt West, unmittelbar an der nordöstlichen Grundstücksecke des Grundstückes 348. 3. Ortsteil Patergassen (Planbeilage 3): Standort 1: Einfahrt Süd, unmittelbar gegenüber der Hauszufahrt zum Gebäude Nr. 65. Standort 2: Einfahrt West, ca. 30 m vor Einbindung der Einfahrt West in die B 95, Turracher Straße. Standort 3: Einfahrt Südwest, unmittelbar an der südöstlichen Grundstücksecke des Grund-stückes 494/1 (Brücke über Gurk). 4. Ortsteil Vorwald (Planbeilage 4): Standort 1: Zufahrt West, unmittelbar an der nordwestlichen Grundstücksecke des Grund-stückes 657/2. Standort 2: Zufahrt Süd, unmittelbar an der nordwestlichen Grundstücksgrenze des Grund-stückes 628/1. 5. Ortsteil Wiedweg (Planbeilage 5): Standort 1: ca. 25 m vor der Einbindung der Zufahrt Süd in die B 88, Kleinkirchheimer Straße. Standort 2: unmittelbar an der Einbindung der Zufahrt Mitte in die B 88, Kleinkirchheimer Straße. Standort 3: ca. 40 m vor der Einbindung der Zufahrt Ost in die B 88, Kleinkirchheimer Straße. Standort 4: Zufahrt Nord, unmittelbar an der nordöstlichen Grundstücksgrenze des Grund-stückes 899/2. 6. Ortsteil Falkertsee (Planbeilage 6): Standort 1: unmittelbar an der Einbindung der Gemeindestraße südöstlich des Falkertsees in die L 79 Falkertsee Straße. Standort 2: unmittelbar an der Einbindung der Gemeindestraße zur Ferienhaussiedlung östlich des Falkertsees in die L 79 Falkertee Straße. Gemäß Paragraph 44, (1) StVO wird diese Verordnung durch Aufstellung der entsprechenden Verkehrszeichen Paragraph 52, Ziffer 10 a im Zusammenhang mit Paragraph 52, Ziffer 11a bzw. dem Aufhebungszeichen Paragraph 52, Ziffer 10 b im Zusammenhang mit Paragraph 52, Ziffer 11b gehörig kundgemacht.
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