Verordnung

des Gemeinderates der Gemeinde Reichenau vom 22.03.2019, Zahl 120-2/2019, mit welcher Tempo-30-Zonen im Gemeindegebiet Reichenau erlassen werden

Gemäß STVO 1960 i.d.g.V.

                                                                                                § 1
   STVO 1960
Aufgrund der Paragraphen 94 d, Ziffer 4 Litera d und 43 Absatz 1 Litera b, der Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO wird folgende Verkehrsregelung verordnet:

Innerhalb des in weiterer Folge umschriebenen Gebietes (“Zone“) wird das Überschreiten der Fahrgeschwindigkeit von 30 km/h verboten; dieses Gebiet („Zone“) wird – wie nachfolgend angeführt – innerhalb der folgenden Straßenstellen (= künftige Verkehrszeichenstandorte) festgelegt (siehe Planbeilagen 1 - 6, Plandatum: 2018-11-29, erstellt vom Ingenieurbüro Dipl.-Ing. Johann Rauer). Die Planbeilagen 1 – 6 sind integrierte Bestandteile dieser Verordnung:

1.              Ortsteil St. Margarethen (Planbeilage 1):
Standort 1:              Einfahrt West, unmittelbar an der nordwestlichen Grundstücksecke des Grund-stückes 223.
Standort 2:              Einfahrt Ost, unmittelbar an der südöstlichen Hauskante des Gebäudes Nr. 12.
Standort 3:              Einfahrt Ost unmittelbar an der südöstlichen Hauskante des Gebäudes Nr. 8.

2.              Ortsteil Mitterdorf (Planbeilage 2):
Standort 1:              Zufahrt Ost, unmittelbar an der südwestlichen Grundstücksecke des Grundstückes 255/1.
Standort 2:              Zufahrt Süd, unmittelbar an der südwestlichen Grundstücksecke des Grundstückes 289.
Standort 3:              Zufahrt West, unmittelbar an der nordöstlichen Grundstücksecke des Grundstückes 348.

3.              Ortsteil Patergassen (Planbeilage 3):
Standort 1:              Einfahrt Süd, unmittelbar gegenüber der Hauszufahrt zum Gebäude Nr. 65.
Standort 2:              Einfahrt West, ca. 30 m vor Einbindung der Einfahrt West in die B 95, Turracher Straße.
Standort 3:              Einfahrt Südwest, unmittelbar an der südöstlichen Grundstücksecke des Grund-stückes 494/1 (Brücke über Gurk).



4.              Ortsteil Vorwald (Planbeilage 4):
Standort 1:              Zufahrt West, unmittelbar an der nordwestlichen Grundstücksecke des Grund-stückes 657/2.
Standort 2:              Zufahrt Süd, unmittelbar an der nordwestlichen Grundstücksgrenze des Grund-stückes 628/1.

5.              Ortsteil Wiedweg (Planbeilage 5):
Standort 1:              ca. 25 m vor der Einbindung der Zufahrt Süd in die B 88, Kleinkirchheimer Straße.
Standort 2:              unmittelbar an der Einbindung der Zufahrt Mitte in die B 88, Kleinkirchheimer Straße.
Standort 3:              ca. 40 m vor der Einbindung der Zufahrt Ost in die B 88, Kleinkirchheimer Straße.
Standort 4:              Zufahrt Nord, unmittelbar an der nordöstlichen Grundstücksgrenze des Grund-stückes 899/2.

6.              Ortsteil Falkertsee (Planbeilage 6):
Standort 1:              unmittelbar an der Einbindung der Gemeindestraße südöstlich des Falkertsees in die L 79 Falkertsee Straße.
Standort 2:              unmittelbar an der Einbindung der Gemeindestraße zur Ferienhaussiedlung östlich des Falkertsees in die L 79 Falkertee Straße.

Gemäß Paragraph 44, (1) StVO wird diese Verordnung durch Aufstellung der entsprechenden Verkehrszeichen Paragraph 52, Ziffer 10 a im Zusammenhang mit Paragraph 52, Ziffer 11a bzw. dem Aufhebungszeichen Paragraph 52, Ziffer 10 b im Zusammenhang mit Paragraph 52, Ziffer 11b gehörig kundgemacht.

                                                                                                § 2
   Inkrafttreten
Sie tritt mit dem Zeitpunkt der Aufstellung der Verkehrszeichen in Kraft, dieser Zeitpunkt ist durch einen Aktenvermerk festzuhalten.

Bürgermeister

Karl Lessiak

Planunterlagen 1-6A3 PDF
Ermittlungsverfahren, Bericht PDF