Verordnung

des Gemeinderates der Gemeinde Reichenau vom 29.03.2023, Zahl: 120-1/2023, mit welcher im Bereich der „Müllinsel am Falkert“ (Grundstück Nr. 22/2, KG 72345 Wiedweg) ein Parkverbot verfügt wird.

Gemäß den Bestimmungen der Paragraph 24,, 43 Absatz eins, Litera b und 44 in Verbindung mit 94d Ziffer 4, lit. 1 a der Straßenverordnung vom 06.07.1960 (StVO 1960), BGBl.Nr. 159/60 zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 122/2022, wird verordnet:

Paragraph eins,

Parkverbot

Im Bereich der „Müllinsel am Falkert“ (Grundstück Nr. 22/2, KG 72345 Wiedweg) wird gemäß dem beiliegenden Lageplan A, welcher einen integrierenden Bestandteil dieser Verordnung bildet, das „Parken“, auf einer Länge von 15 Metern in beiden Seiten verboten.

Paragraph 2,

Kennzeichnung

Der gemäß beiliegendem Lageplan A ausgewiesene Bereich ist gemäß Paragraph 52, Litera a, Ziffer 13 a, StVO 1960 jeweils durch die Anbringung des Verbotszeichens „Parken verboten“ und mit je einer Zusatztafel gemäß Paragraph 54, Ziffer 5, Litera j, StVO 1960 (lt. Anlage 1)welcher einen integrierenden Bestandteil dieser Verordnung bildet welcher einen integrierenden Bestandteil dieser Verordnung bildet welcher einen integrierenden Bestandteil dieser Verordnung bildet und einer weiteren Zusatztafel gemäß Paragraph 54, StVO 1960 mit der Längenangabe „< 15m >“, zu kennzeichnen.

Paragraph 3,

Strafbestimmungen

Übertretungen dieser Verordnung werden gemäß den Bestimmungen des Paragraph 99, Absatz 3, StVO 1960, in derzeit geltender Fassung geahndet.

Paragraph 4,

In- und Außerkrafttreten

Übertretungen dieser Verordnung werden gemäß den Bestimmungen des Paragraph 99, StVO 1960, in derzeit geltender Fassung, geahndet.

1.    Diese Verordnung ist gemäß § 44 StVO 1960 durch Aufstellung der entsprechenden Straßenverkehrszeichen kundzumachen. Die Verordnung tritt mit der Aufstellung der entsprechenden Straßenverkehrszeichen in Kraft und wird mit deren Entfernung wieder rechtsunwirksam.

2.    Diese Verordnung wird zudem durch Anschlag an der Amtstafel öffentlich kundgemacht.

Beilage:

●      Lageplan – Beilage A (Parkverbotsbereichsbereich rot markiert)

Der Bürgermeister:

Karl Lessiak

Ergeht an:

1.    Bezirkshauptmannschaft Feldkirchen, 9560 Feldkirchen, per Mail an; post.bhfe@ktn.gv.at bhfe.verkehr@ktn.gv.at

2.    Polizeiinspektion Patergassen, 9560 Patergassen; pi-k-patergassen@polizei.gv.at

3.    Gemeindefeuerwehrkommandant OBI Andreas Foditsch, andreas.foditsch@aon.at ffpatergassen@aon.at

4.    Amtstafel – Laufzeit bis 14.04.2023

5.    Homepage der Gemeinde unter: www.reichenau.gv.at

6.    zum Akt