VERORDNUNG
des Gemeinderates der Gemeinde Reichenau vom 22.10.2021, Zahl: 032/02-2022 mit welcher im Flächenwidmungsplan die Festlegung „Aufschließungsgebiet“, für eine Teilfläche des Grundstückes Nr. 452/1, in der KG 72331 St. Margarethen, im Ausmaß von ca. 240 m² aufgehoben wird.
Gemäß Paragraphen 25 und 41 des Kärntner Raumordnungsgesetzes 2021 (K-ROG 2021), Landesgesetzblatt Nr. 59 aus 2021,, in der derzeit geltenden Fassung, wird verordnet:
§1
Für das Grundstück Nr. 452/1, in der KG 72331 St. Margarethen, im Ausmaß von ca. 240 m², wird im Flächenwidmungsplan die Festlegung „Aufschließungsgebiet“ aufgehoben. Die Fläche wurde im Lageplan dargestellt.
§2
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Freigabe zur Abfrage im Internet in Kraft
Der Bürgermeister:
Karl Lessiak e.h.
Erläuterungen
zur Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Reichenau vom 22.10.2021 mit welcher im Flächenwidmungsplan die Festlegung „Aufschließungsgebiet“, für eine Teilfläche des Grundstückes Nr. 452/1, in der KG 72331 St. Margarethen, im Ausmaß von ca. 240 m² aufgehoben wird.
Die von der Aufhebung als Aufschließungsgebiet betroffene Teilfläche mit ca. 240 m², ist schon seit Jahrzehnten als Bauland gewidmet und soll bebaut werden.
Aus diesen Gründen wurde die „Aufhebung des Aufschließungsgebietes“ vom Gemeinderat der Gemeinde Reichenau am 22.10.2021 beschlossen.
Der Bürgermeister:
Karl Lessiak e.h.