VERORDNUNG

des Gemeinderates der Gemeinde Reichenau vom 05.07.2022, Zahl: 031-2/3/2022, genehmigt mit Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 06.10.2022, Zahl: 03-Ro-93-3/11-2022, mit welcher im Flächenwidmungsplan die Festlegung „Aufschließungsgebiet“, für eine Teilfläche des Grundstückes Nr. 477/1, in der KG 72306 Ebene Reichenau, im Ausmaß von 7.111 m² aufgehoben wird.

Gemäß Paragraph 25, in Verbindung mit Paragraph 34 und 41 des Kärntner Raumordnungsgesetzes 2021 (K-ROG 2021), Landesgesetzblatt Nr. 59 aus 2021,, in der derzeit geltenden Fassung, wird verordnet:

Paragraph eins,

(1)        Für das Grundstück Nr. 477/1, in der KG 72306 Ebene Reichenau, im Ausmaß von 7.111

m², wird im Flächenwidmungsplan die Festlegung „Aufschließungsgebiet“ aufgehoben.

(2)        Die planliche Darstellung in der Anlage bildet einen integrierenden Bestandteil dieser

Verordnung.

Paragraph 2,

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im elektronischen Amtsblatt in Kraft.

Der Bürgermeister:

(Karl Lessiak)

Erläuterungen

zur Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Reichenau vom 05.07.2022 mit welcher im Flächenwidmungsplan die Festlegung „Aufschließungsgebiet“, für eine Teilfläche des Grundstückes Nr. 477/1, in der KG 72306 Ebene Reichenau, im Ausmaß von 7.111 m² aufgehoben wird.

Auf der Widmungsfläche ist die Errichtung von 15 Wohnungen inklusive der erforderlichen baulichen Anlagen einer gemeinnützigen Siedlungsgemeinschaft sowie Schaffung einzelner Grundparzellen im Ausmaß von ca. 531 bis 872 m², für die Errichtung von Einfamilienwohngebäuden vorgesehen.

Die erforderlichen positiven Stellungnahmen liegen vor.

Aufgrund der während der Kundmachungsfrist eingelangten Stellungnahmen kann der „Aufhebung des Aufschließungsgebietes“ im Flächenwidmungsplan der Gemeinde Reichenau zugestimmt werden und deshalb wurde dies vom Gemeinderat der Gemeinde Reichenau am 05.07.2022 beschlossen.

Der Bürgermeister:

(Karl Lessiak)