Gemeinde Gnesau

A-9563 Gnesau 77

römisch fünf E R O R D N U N G

des Gemeinderates der Gemeinde Gnesau vom 22.10.2003, Zahl:

852/2003, mit der Gebühren für die Entsorgung von Abfällen und die Umweltberatung ausgeschrieben werden. Gemäß Paragraph 89, Kärntner Abfallwirtschaftsordnung, Landesgesetzblatt Nr. 34 aus 1994,, in der Fassung der Gesetze Landesgesetzblatt Nr. 89 aus 1996,, 14/1999, in Verbindung mit der Verordnung des Gemeinderates vom 22.10.2003, Zahl: 852/2003, wird verordnet:

Paragraph eins,

Abfallgebühren

(1)              Als Vergütung für die Entsorgung und Umweltberatung werden Abfallgebühren ausgeschrieben.

(2)              Die Abfallgebühren werden geteilt ausgeschrieben. Als Bereitstellungsgebühr für die Bereitstellung der Einrichtungen zur Entsorgung der Abfälle und der Umweltberatung und für die Möglichkeit ihrer Benützung bzw. Inanspruchnahme einerseits und als Entsorgungsgebühr für die tatsächliche Inanspruchnahme der Einrichtungen andererseits.

(3)              Werden als Müllbehälter Müllsäcke vorgesehen, so gilt als Müllbehälter die jährlich erforderliche Zahl an Müllsäcken.

(4)              Die Benützungsgebühr ergibt sich:

  1. Litera a
    im Abholbereich aus der Vervielfachung der aufgestellten
Müllbehälter mit dem je Abfuhrtermin festgesetzten Gebührensatz:
je Müllsack (60-80 l)                                                         5,30
je 120 l Müllbehälter                                                         8,00
je 240 l Müllbehälter                                                        11,50
je 1100 l Müllbehälter                                                        57,20
je 9000 l Müllbehälter                                          € 193,50
je m3 Müll / lose                                                                       57,20

  1. Litera b
    im Sonderbereich aus der Vervielfachung des Gebührensatzes mit der Zahl der ausgegebenen Müllsäcke.

Paragraph 2,

Abgabenschuldner

(1)              Schuldner der Abfallgebühren sind die Eigentümer der Grundstücke, für welche Einrichtungen und Anlagen zur Entsorgung von Abfällen bereitgestellt werden. Steht ein Bauwerk auf fremdem Grund und Boden, so ist der Eigentümer des Bauwerkes, im Falle eines Baurechtes der Inhaber des Baurechtes, Schuldner der Abfallgebühren. Miteigentümer schulden die Abfallgebühr zur ungeteilten Hand.

(2)              Die Gebührenschuld geht im Falle eines Eigentumüberganges eines Grundstückes auf den neuen Eigentümer über. Der neue Eigentümer eines Grundstückes haftet mit dem Abgabenschuldner zur ungeteilten Hand für die Abfall- gebühren, die für die Zeit von einem Jahr vor dem Wechsel im Eigentum zur entrichten waren.

Paragraph 3,

Fälligkeit

(1)              Die Bereitstellungs- und Entsorgungsgebühr für den Abholbereich ist halbjährlich mit Bescheid vorzuschreiben.

(2)              Die Bereitstellungs- und Entsorgungsgebühr im Sonderbereich ist mit einer Ausschreibung der Müllsäcke an den Abgabepflichtigen einzuheben.

Paragraph 4,

Inkrafttreten

(1)              Diese Verordnung tritt 1. Jänner 2004 in Kraft.

(2)              Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Gnesau vom 22. März 1996, Zahl: 813-2/1996, außer Kraft.

Für den Gemeinderat:

Der Bürgermeister:

Dir. Franz Mitter

Angeschlagen am: 24.10.2003

Abgenommen am: 17.11.2003