färbiges Wappen in Originalform

 

 

 

römisch fünf E R O R D N U N G

des Gemeinderates der Gemeinde ALBECK vom 20. Mai 2016, Zahl 828/2016, mit welcher eine Marktordnung erlassen wird

Gemäß den Paragraphen 286, Absatz eins,, 289 und 293 der Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 155 aus 2015,, wird verordnet:

Paragraph eins,

Geltungsbereich

Diese Marktordnung regelt die Märkte der Gemeinde Albeck.

Paragraph 2,

Markttage, Marktzeiten, Marktgebiete und Marktgegenstände

(1) Jeden zweiten Samstag im Oktober eines jeden Jahres findet in der Zeit von 07.00 Uhr bis 19.00 Uhr in Sirnitz Unterdorf am Gemeindevorplatz, Grundstücke Nr. 5 und 15/1 sowie auf den angrenzenden Grundstücken Nr. 2, .2/1, .194, .230 und 2170, KG. Großreichenau, der Krämermarkt statt.

Auf diesem Markt sind folgende Gegenstände zugelassen:

a) Hauptgegenstände:
Bekleidung, Schuhe, Haushaltsartikel

b) Nebengegenstände:
Souvenirs, Süßigkeiten

 

(2) Jeden ersten Sonntag im Dezember eines jeden Jahres findet in der Zeit von 11.00 Uhr bis 23.00 Uhr in Sirnitz Unterdorf, auf den Grundstücken Nr. .194 und 2170, KG. Großreichenau, der Adventmarkt statt.

Auf diesem Markt sind folgende Gegenstände zugelassen:

a) Hauptgegenstände:
Handarbeiten, Weihnachtsdekorationen, Bekleidung, Schuhe, Haushaltsartikel

b) Nebengegenstände:
Souvenirs, Backwaren, Spielzeug

(3) Jeden Samstag vor dem Palmsonntag eines jeden Jahres findet in der Zeit von 08.00 Uhr bis 16.00 Uhr in Sirnitz Unterdorf, auf den Grundstücken Nr. 5, 15/1, .194, und 2170, KG. Großreichenau, ein Ostermarkt statt.

Auf diesem Markt sind folgende Gegenstände zugelassen:

a) Hauptgegenstände:
Basteleien, Handarbeiten, Backwaren, Fleischwaren

b) Nebengegenstände:

Souvenirs, Getränke, Kräuter u. Gewürze

Paragraph 3,

Vergabe von Marktplätzen und Markteinrichtungen

(1)  Die Vergabe von Marktplätzen und Markteinrichtungen hat durch zivilrechtlichen Vertrag zwischen Gemeinde und Marktbesucher zu erfolgen.

(2)  Wegen eines schwerwiegenden Verstoßes oder wegen wiederholter Verstöße gegen die Paragraphen 4, oder 5 ider Verordnung hat die Gemeinde die weitere Ausübung der Markttätigkeit auf einen bestimmten Marktplatz zu untersagen. In diesem Fall darf der Marktplatz neu vergeben werden.

Paragraph 4,

Allgemeine marktbehördliche Bestimmungen

(1)   Auf den Marktplätzen dürfen nur dem Vergabezweck entsprechende Tätigkeiten ausgeübt werden.

(2)   Auf Märkten dürfen die Marktplätze frühestens eine Stunde vor Marktbeginn bezogen werden. Marktplätze sind bis spätestens eine Stunde nach Marktbeginn zu beziehen und bis spätestens eine Stunde nach Marktende geräumt und gereinigt zu verlassen. Wenn ein vorgemerkter Marktbesucher den Marktplatz nicht rechtzeitig bezieht, darf der Marktplatz neu vergeben werden. Bei Neuvergabe während des Marktes ist der Marktplatz längstens innerhalb einer Stunde zu beziehen.

(3)   Fahrzeuge, mit denen die Warenzufuhr erfolgt, sind sofort zu entladen und von der Marktfläche zu entfernen.

(4)   Auf den Märkten hat sich jedermann so zu verhalten, dass die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit nicht gestört, der Schutz der Gesundheit von Menschen nicht beeinträchtigt und die Verschleppung von Krankheiten von Pflanzen oder Tieren vermieden wird.

(5)   Inhaber des Marktplatzes haben den an sie vergebenen Marktplatz mit ihrem Namen (äußere Geschäftsbezeichnung) sichtbar zu versehen.

Paragraph 5,

Ausweisleistung und Überwachung

Inhaber des Marktplatzes sowie ihre mittätigen Familienangehörigen und Bediensteten haben sich über Verlangen der Marktaufsichtsorgane auszuweisen.

Paragraph 6,

Inkrafttreten

(1)   Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages des Anschlags an der Amtstafel des Gemeindeamtes Albeck in Kraft.

(2)   Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Marktordnung vom 11. August 2009, Zahl: 700/2009, außer Kraft.

Die Bürgermeisterin:

Anna Zarre eh.

                                                            

Angeschlagen am: 23.05.2016

Abgenommen am: 06.06.2016