färbiges Wappen in Originalform

 

 

 

K römisch eins N D E R G A R T E N O R D N U N G

der Gemeinde Albeck

Gemäß Paragraph 14, des Kärntner Kinderbetreuungsgesetzes – K-KBG, Landesgesetzblatt Nr.: 13 aus 2011, zuletzt in der Fassung des Gesetzes, Landesgesetzblatt Nr.: 72 aus 2014, hat der Gemeinderat der Gemeinde Albeck in seiner Sitzung am 17.11.2016, Zahl: 240/V/2016 folgende Kindergartenordnung beschlossen:

Paragraph eins,

Aufnahme

1.   Die Aufnahme erfolgt nach Maßgabe der freien Plätze.

           2. Voraussetzungen für die Aufnahme sind:

a)     das vollendete 3. Lebensjahr (ausgenommen Erprobung besonderer Formen der Kinderbetreuung - alterserweiterte Kinderbetreuung). Die Aufnahme erfolgt nach Dringlichkeit, Kinder im verpflichtenden Kindergartenjahr werden zuerst berücksichtigt.

        b)           die körperliche und geistige Eignung des Kindes,

        c)           die Anmeldung durch den od. die Erziehungsberechtigten,

        d)           die Vorlage der Geburtsurkunde und allfälliger Impfzeugnisse,

        e)           die schriftliche Verpflichtung des od. der Erziehungsberechtigten, die
Kindergartenordnung einzuhalten.

f)     die Vorstellung des Kindes bei der Anmeldung

g)     anlässlich der Anmeldung ist eine Einschreibgebühr von € 5,-- zu entrichten.

      3.     In eine Kinderbetreuungseinrichtung, die kein heilpädagogischer Kindergarten oder
heilpädagogischer Horst ist, dürfen Kinder mit Behinderung zur Bildung, Erziehung
und Betreuung aufgenommen werden, wenn die im Hinblick auf die Art der
Behinderung erforderlichen Räumlichkeiten und personellen Voraussetzungen
gegeben sind und wenn zu erwarten ist, dass im Hinblick auf den Grad und die Art der
Behinderung eine gemeinsame Betreuung möglich ist.

      4.     Die Kindergarteneinschreibung (Anmeldung) findet im Monat Februar eines jeden
              Jahres statt. Die Aufnahme der Kinder erfolgt nach regionaler Zuständigkeit sowie nach sozialen und pädagogischen Kriterien. Das verpflichtende Bildungsjahr gilt für Kinder, die sich im letzten Jahr vor dem Schuleintritt befinden. Diese Kinder müssen vorrangig in die Gruppe aufgenommen werden. Die Aufnahme findet alljährlich eine
Woche vor Schulbeginn statt.

Paragraph 2,

Vorschriften für den Besuch

1. Der Kindergartenbesuch hat regelmäßig zu erfolgen. Die Erziehungsberechtigten haben für die pünktliche Übergabe und Abholung des Kindes zu den festgesetzten Betriebszeiten durch geeignete Personen gemäß Kärntner Jugendschutzgesetz vorzusorgen.

2. Das Fernbleiben eines Kindes infolge Krankheit oder aus sonstigen Gründen ist der Leitung des Kindergartens bekanntzugeben. Ein erkranktes Kind darf den Kindergarten nicht besuchen. Jede ansteckende Krankheit ist ebenfalls der Kindergartenleitung zu melden. Nach Infektionskrankheiten ist bei der Wiederaufnahme des Besuches auf Verlangen ein ärztliches Zeugnis vorzulegen.

3. Bestehen Bedenken bezüglich der körperlichen und geistigen Eignung des Kindes für den Besuch des Kindergartens, ist von der Kindergartenleitung die Vorlage eines dementsprechenden psychologischen bzw. ärztlichen Attests zu verlangen.

4. Das Kind ist entsprechend den Erfordernissen zu kleiden und auszustatten. Es benötigt für den Besuch: ein Paar geschlossene Hausschuhe und diverse Gegenstände laut Elternbrief (z.B. Turnsachen, Zeichenblätter, Stifte etc.)

5. Die Hausschuhe und die Jausentasche sind mit dem Namen des Kindes deutlich lesbar zu markieren. Es ist ratsam, sämtliche Gegenstände mit Namen zu versehen.

6. Für in Verlust geratene Gegenstände wird keine Haftung übernommen.

7. Für den Schutz der Kinder auf dem Weg zum und vom Kindergarten und für Vorkommnisse außerhalb der Betriebszeiten ist die Kindergartenleitung nicht verantwortlich.

8. Grundsätzlich werden im Kindergarten keine Medikamente verabreicht. Sollte das Kind jedoch lebensnotwendige Medikamente benötigen können diese verabreicht werden, wenn der Kindergartenleitung eine ärztliche Vorschreibung inkl. Dosierungsanweisung vorliegt.

             

Informationen zum verpflichtendem Bildungsjahr

Der Kindergarten hat die Aufgabe, im verpflichtenden Kindergartenjahr durch entwicklungsgemäße Erziehung und Bildung die körperliche, seelische, geistige, sittliche und soziale Entwicklung im besonderen Maß zu fördern und nach erprobten Methoden der Kleinkindpädagogik die Erreichung der Schulfähigkeit zu unterstützen. Im Rahmen der Persönlichkeitsbildung ist jedes einzelne Kind als eigene Persönlichkeit in seiner Ganzheit anzunehmen, zu stärken und auf die Schule vorzubereiten. Seine Würde, Freude und Neugierde sind zu achten und zu fördern. Lernen hat unter Berücksichtigung der frühkindlichen Lernformen in einer für das Kind ganzheitlichen und spielerischen Art und Weise unter Vermeidung von starren Zeitstrukturen und schulartigen Unterrichtseinheiten zu erfolgen.

Der Kindergarten hat durch geeignete Maßnahmen einen harmonischen Übergang in die Schule anzustreben. Bei der Vorbereitung auf den Schuleintritt soll den Kindern durch gemeinsame Veranstaltungen mit der Schule, welche die Kinder voraussichtlich besuchen werden, ein Kennenlernen der Schule und der Lehrerinnen ermöglicht werden. Im Rahmen der Zusammenarbeit zwischen Kindergarten und Schule, insbesondere im Bereich der Sprachentwicklung, kann auf ausgebildete Pädagoginnen aus dem Schulbereich zurückgegriffen werden. Diese haben gemeinsam mit den Kindergärtnerinnen ein individuelles Förderkonzept zu erarbeiten.“ (Kinderbetreuungsgesetz 2011, 2. Abschnitt Paragraph 20,)

Die Kinder sind für insgesamt 16 Stunden an mindestens 4 Tagen der Woche zum Kindergartenbesuch verpflichtet!

Das Fernbleiben vom Kindergarten während dieser Bildungszeit ist nur im Fall einer gerechtfertigten Verhinderung des Kindes zulässig (z.B. Erkrankung des Kindes oder Angehörigen, außergewöhnliche Ereignisse, urlaubsbedingte Abwesenheit bis zu einem Ausmaß von 3 Wochen). Die Erziehungsberechtigten haben die Leitung des Kindergartens von jeder Verhinderung des Kindes zu benachrichtigen. Zuwiderhandeln wird von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe geahndet.

Paragraph 3,

Betriebszeiten

1.           Der Kindergarten wird als Jahreskindergarten geführt, er wird eine Woche vor Schulbeginn eröffnet und schließt mit Ferienbeginn der Schule.

2.           Der Kindergarten bleibt geschlossen:

Samstags und sonntags, an gesetzlichen Feiertagen, während der Weihnachts,- Semester,- Oster- und Sommerferien. Die sonstigen kindergartenfreien Tage werden nach vorheriger Verständigung festgesetzt.

3.           Die Betriebszeiten werden wie folgt festgesetzt:

-      Montag bis Donnerstag von 07.00 Uhr bis 16.00 Uhr

-      Freitag von 07.00 Uhr bis 13.00 Uhr

4.           Sommerbetreuung:

Bei mindestens acht angemeldeten Kindern wird eine dreiwöchige Sommerbetreuung im Monat Juli von montags bis freitags in der Zeit von 07.00 Uhr bis 13.00 Uhr durchgeführt.

Paragraph 4,

Beitrag

1.           Für den Besuch des Kindergartens ist vom Erziehungsberechtigten des Kindes (der Kinder) ein Beitrag zu leisten.

2.           Die Höhe des monatlichen Kindergartenbeitrages beträgt € 79,-- für jedes erste Kind. Für jedes weitere Kind beträgt der monatlichen Kindergartenbeitrag € 48,--.

3.           Für die Nachmittagsbetreuung von Montag bis Donnerstag ist ein monatlicher Betrag für die Personal-, zentralen Dienstleistungs- und Verpflegungskosten in Höhe von € 30,-- pro besuchten Wochentag zu entrichten.

4.           Im Monat Juli ist der Betrag in aliquoter Höhe fällig.

5.           Der Beitrag ist mittels Bankeinzug jeden Monat im Vorhinein bis spätestens zum Fünften des jeweiligen Monats zu entrichten. Die Bankverbindung der Gemeinde Albeck lautet: IBAN: AT66 3925 4000 0000 0455 bei der Raiffeisenbank Sirnitz. Im Falle des Austrittes oder der Entlassung ist der Beitrag bis zum Monatsende zu entrichten.

6.           Abwesenheit des Kindes berechtigt nicht zur Unterlassung der Beitragsleistung. Bei Abwesenheit des Kindes aus Krankheitsgründen ab einer Dauer von einem Monat, wird nur die Hälfte der Gebühr verrechnet. Eine Bestätigung des Arztes ist vorzulegen. Für die Dauer eines Urlaubsaufenthaltes wird keine Ermäßigung gewährt.

7.           Um Beitragsermäßigung oder Befreiung kann schriftlich unter Angabe der Gründe angesucht werden. Grundlage bildet das nachgewiesene monatliche Familieneinkommen inklusive Familienbeihilfe. Diesbezügliche Unterlagen sind vorzulegen.

Paragraph 5,

Austritt und Entlassung

1.     Der Austritt des Kindes während des Kindergartenjahres ist spätestens 14 Tage vorher der Leitung des Kindergartens zu melden.

2.     Gründe für die Entlassung des Kindes aus dem Kindergarten sind:

a)  eine psychische oder physische Behinderung/Beeinträchtigung des Kindes, welche
eine Gefährdung der anderen Kinder oder eine schwerwiegende Störung der Erziehungsarbeit befürchten lässt;

b)  längeres oder wiederholtes Fernbleiben des Kindes ohne triftigen Grund oder

ohne Meldung an die Kindergartenleitung;

c)  Verletzung der Bestimmungen der Kindergartenordnung durch die Erziehungsberechtigten (z.B. wiederholtes und unbegründetes zu spätes Abholen des Kindes);

d)  nicht zeitgerechtes Einzahlen des Elternbeitrages.

3.           Das Vorliegen einer psychischen oder physischen Behinderung/Beeinträchtigung muss vor Ausschluss mittels fachlichen Gutachten belegt werden.

Paragraph 6,

Inkrafttreten

Die Kindergartenordnung tritt mit 01.09.2016 in Kraft.

Mit Inkrafttreten dieser Kindergartenordnung tritt die Kindergartenordnung vom 01.01.2012, Zahl:004-1/2011/III außer Kraft.

Die Bürgermeisterin:

                                                                                                                 Anna Zarre eh.

                                                   

Angeschlagen am: 21.11.2016

Abgenommen am: 05.12.2016