§ 1Paragraph eins, Sitzungsgeld 1) Den Mitgliedern des Gemeinderates, des Gemeindevorstandes und der Ausschüsse der Gemeinde Albeck gebührt, soweit sie nicht Anspruch auf einen Bezug nach § 29 Abs. 4 K-AGO oder als Bürgermeister haben, für den Tag, an dem sie an einer Sitzung teilgenommen haben, ein Sitzungsgeld. 1) Den Mitgliedern des Gemeinderates, des Gemeindevorstandes und der Ausschüsse der Gemeinde Albeck gebührt, soweit sie nicht Anspruch auf einen Bezug nach Paragraph 29, Absatz 4, K-AGO oder als Bürgermeister haben, für den Tag, an dem sie an einer Sitzung teilgenommen haben, ein Sitzungsgeld. 2) Wird ein Mitglied des Gemeinderates an einem Sitzungstag in ein und derselben Sitzung durch ein oder in zeitlicher Abfolge mehrere Ersatzmitglieder des Gemeinderates - bei Ausschusssitzungen auch durch ein oder in zeitlicher Abfolge mehrere Mitglieder des Gemeinderates - vertreten, so gebührt das Sitzungsgeld nur für ein einziges an der Sitzung teilnehmendes Gemeinderatsmitglied (Ersatzmitglied). Die Aufteilung hat durch die in Betracht kommende Gemeinderatspartei zu erfolgen.
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§ 3Paragraph 3, Sitzungsgeld für Mitglieder des Gemeindevorstandes Den Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) des Gemeindevorstandes, mit Ausnahme der Bürgermeisterin, gebührt das gemäß § 2 dieser Verordnung festgesetzte Sitzungsgeld für jede Sitzung des Gemeindevorstandes im doppelten Ausmaß.Den Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) des Gemeindevorstandes, mit Ausnahme der Bürgermeisterin, gebührt das gemäß Paragraph 2, dieser Verordnung festgesetzte Sitzungsgeld für jede Sitzung des Gemeindevorstandes im doppelten Ausmaß.
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§ 4Paragraph 4, Sitzungsgeld für Ausschussobmänner Den Obmännern der Ausschüsse gebührt für jene Ausschusssitzungen, bei denen sie den Vorsitz führen, das gemäß § 2 dieser Verordnung festgesetzte Sitzungsgeld im doppelten Ausmaß. Diese Bestimmung gilt selbst dann, wenn ein Gemeinderatsmitglied die Funktion des Obmannes in mehreren Ausschüssen ausübt.Den Obmännern der Ausschüsse gebührt für jene Ausschusssitzungen, bei denen sie den Vorsitz führen, das gemäß Paragraph 2, dieser Verordnung festgesetzte Sitzungsgeld im doppelten Ausmaß. Diese Bestimmung gilt selbst dann, wenn ein Gemeinderatsmitglied die Funktion des Obmannes in mehreren Ausschüssen ausübt.
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§ 5Paragraph 5, Inkrafttreten 1) Diese Verordnung tritt mit 01.07.2017 in Kraft. 2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Albeck vom 22. Dezember 2001, Zahl: 004-1/2001, außer Kraft.
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