römisch fünf E R O R D N U N G
des Gemeinderates der Stadtgemeinde Wolfsberg vom 27.04.2023, Zahl: 828-00-D/16668/2023, mit welcher eine Marktordnung für die Stadtgemeinde Wolfsberg erlassen wird (Wolfsberger Marktordnung).
Gemäß Paragraphen 286, Absatz eins,, 289 und 293 Gewerbeordnung 1994 (in der Folge kurz: GewO 1994), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 204 aus 2022,, in Verbindung mit Paragraph 14, (1) Kärntner Allgemeine Gemeindeordnung (in der Folge kurz: K-AGO), Landesgesetzblatt Nr. 66 aus 1998, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 104 aus 2022, wird verordnet:
römisch eins.
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Paragraph eins,
Geltungsbereich
(1) Diese Marktordnung gilt für sämtliche im Gemeindegebiet der Stadtgemeinde Wolfsberg stattfindenden Märkte und Gelegenheitsmärkte.
(2) Sie gilt gleichsam für alle Marktbeschicker, Dienstleister, Gastronomen und sonstige Personen, die auf diesen Märkten und Gelegenheitsmärkten Waren, Dienstleistungen oder Sonstiges feilbieten oder verkaufen sowie für alle Marktkunden oder sonstige Besucher.
(3) Sie findet keine Anwendung auf Verkaufsveranstaltungen, die nicht den §§ 286 ff GewO 1994 idgF. unterliegen (wie z.B. Bauernmärkte, Messen oder Wohltätigkeitsveranstaltungen).
Paragraph 2,
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung gilt als
1. Markt:
eine Verkaufsveranstaltung, bei der auf einem örtlich bestimmten Gebiet (Marktplatz, Markthalle) an bestimmten Tagen (Markttage) und zu bestimmten Zeiten (Marktzeiten) Waren (Marktgegenstände) feilgeboten und verkauft werden.
2. Gelegenheitsmarkt („Quasimarkt“):
eine marktähnliche Verkaufsveranstaltung, die nur gelegentlich aus besonderem Anlass abgehalten wird.
3. Marktbeschicker:
wer auf den Märkten oder Gelegenheitsmärkten Waren feilbietet oder verkauft.
4. Gewerblicher Anbieter:
wer Inhaber einer Gewerbeberechtigung im Sinne der GewO 1994 idgF. ist, die zum Ausüben der gewerblichen Tätigkeit am Markt oder Gelegenheitsmarkt berechtigt.
5. Landwirtschaftlicher Direktvermarkter:
wer als Land- und Forstwirt im Sinne der GewO 1994 idgF. seine Erzeugnisse direkt an den Endverbraucher verkauft.
6. Häusliche Nebenbeschäftigung:
die nach ihrer Eigenart und ihrer Betriebsweise in die Gruppe der häuslichen Nebenbeschäftigungen fallenden und durch die gewöhnlichen Mitglieder des eigenen Hausstandes betriebenen Erwerbszweige im Sinne der GewO 1994 idgF.
7. Waldgeher:
Personen, welche die Märkte und Gelegenheitsmärkte gelegentlich mit Wildgemüse, selbst gesammelten Pilzen, Waldbeeren, Reisig, Zapfen, Waldgrün, Wald- und Wiesenblumen, Barbarazweigen, Mistelzweigen, Palmkätzchen, Schmuckbeeren und ähnlichen Waren beschicken.
8. Marktaufsichtsorgane:
von der Stadtgemeinde Wolfsberg ernannte Organe, welche die Durchführung der Märkte und Gelegenheitsmärkte zu organisieren und die Einhaltung dieser Marktordnung auf den darin geregelten Märkten und Gelegenheitsmärkten zu gewährleisten haben.
9. Marktorganisator:
wer mit der Durchführung eines bestimmten Marktes oder Gelegenheitsmarktes betraut ist; dies sind einerseits die Stadtgemeinde Wolfsberg bei selbstorganisierten Märkten und Gelegenheitsmärkten oder andererseits Dritte, die mit der Durchführung eines Marktes von der Stadtgemeinde Wolfsberg im Sinne dieser Marktordung betraut werden oder denen die Durchführung eines Gelegenheitsmarktes bescheidmäßig genehmigt wird.
10. Marktkunde:
wer Märkte oder Gelegenheitsmärkte aufsucht, um sich Waren feilbieten zu lassen oder um Waren zu kaufen.
11. Standplatz:
der dem Marktbeschicker zugewiesene Platz auf dem jeweiligen Markt oder Gelegenheitsmarkt.
12. Markteinrichtung:
die von den Marktaufsichtsorganen oder vom Marktorganisator zur Verfügung gestellte Infrastruktur oder zur Verfügung gestellten Einrichtungen auf den jeweiligen Märkten oder Gelegenheitsmärkten (z.B. Markthütten, Marktstände, Wasseranschlüsse, Kanalanschlüsse, Stromanschlüsse, Abfallsammelstellen, Aggregate, etc.).
Paragraph 3,
Personenbezogene Bezeichnungen
Bei den in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für alle Geschlechter.
römisch II.
GEMEINSAME BESTIMMUNGEN FÜR MÄRKTE UND GELEGENHEITSMÄRKTE
Paragraph 4,
Marktbeschicker
(1) Grundsätzlich ist jedermann berechtigt, unter Bedachtnahme auf die zur Verfügung stehenden Standplätze an allen Markttagen innerhalb der Marktzeiten auf den jeweiligen Märkten und Gelegenheitsmärkten die dort zugelassenen Marktgegenstände nach Maßgabe der Bestimmungen dieser Marktordnung feilzuhalten und zu verkaufen.
(2) Die im § 13 Z 1 bis 4 genannten Märkte sowie die bewilligten Gelegenheitsmärkte dürfen von allen natürlichen und juristischen Personen beschickt werden, die:
1. gewerbliche Anbieter,
2. landwirtschaftliche Direktvermarkter,
3. Hersteller von Erzeugnissen im Rahmen einer häuslichen Nebenbeschäftigung oder
4. Waldgeher
sind.
(3) Die in § 13 Z 5 genannten Märkte („Flohmärkte“) dürfen nur von Personen beschickt werden, die keine gewerbliche Tätigkeit ausüben.
(4) Bei der Ausübung der Markttätigkeit dürfen sich die Marktbeschicker nur ihrer Familienangehörigen oder ihrer Dienstnehmer bedienen, auf Flohmärkten nur ihrer Familienangehörigen. Es sind dabei sämtliche einschlägigen gesetzlichen und behördlichen Vorschriften, insbesondere die sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften, einzuhalten und die betreffenden Nachweise den Marktaufsichtsorganen auf Verlangen vorzuweisen.
(5) Gewerbliche Anbieter haben über Aufforderung der Marktaufsichtsorgane das Vorhandensein ihrer Gewerbeberechtigung nachzuweisen.
(6) Landwirtschaftliche Direktvermarkter dürfen neben ihren eigenen Produkten auch Produkte von anderen Landwirten, jedoch in deren Namen und auf deren Rechnung, feilbieten und verkaufen. Sie müssen ihre erforderliche Berechtigung auf Verlangen der Marktaufsichtsorgane belegen.
(7) Waldgehern ist die Beschickung der Märkte und Gelegenheitsmärkte nur mit Waren genehmigt, welche unter Einhaltung der gesetzlichen, insbesondere der naturschutzrechtlichen Bestimmungen gesammelt wurden.
(8) Die Marktbeschicker haben den an sie vergebenen Standplatz mit einer äußeren, in deutscher Sprache abgefassten Bezeichnung zu versehen. Die Bezeichnung muss eine Mindestgröße von 20 cm x 30 cm aufweisen, für alle jederzeit deutlich sichtbar angebracht sein, leicht erkenn- und lesbar sein und den vollständigen Namen oder Firmenwortlaut sowie die Adresse bzw. den Firmensitz enthalten. Diese Verpflichtung entfällt für Marktbeschicker auf den in § 13 Z 5 genannten Märkten („Flohmärkte“).
(9) Die Marktbeschicker dürfen nur dem Maß- und Eichgesetz (in der Folge kurz: MEG), BGBl. Nr. 152/1950 idgF., entsprechende Messgeräte verwenden.
(10) Waren, welche schon im Voraus gewogen, gemessen bzw. nach einem bestimmten Maß oder Gewicht geformt oder zugerichtet sind, müssen das zugesicherte Maß oder Gewicht aufweisen.
(11) Personen, die im Ausland eine Erwerbstätigkeit befugt ausüben, dürfen Marktgegenstände, die nach dieser Marktordnung zugelassen sind, auf Märkten oder Gelegenheitsmärkten nur feilbieten oder verkaufen, wenn in Bezug auf das Herkunftsland der jeweiligen Person Gegenseitigkeit gegeben ist. Für sämtliche Dokumente in fremder Sprache hat der ausländische Marktbeschicker eine beglaubigte Übersetzung in deutscher Sprache mitzuführen und vorzuweisen.
Paragraph 5,
Allgemeine marktpolizeiliche Bestimmungen
(1) Auf den Märkten und Gelegenheitsmärkten hat sich jedermann so zu verhalten, dass die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit nicht gestört, Ärgernis nicht erregt, der öffentliche Anstand nicht verletzt und kein ungebührlicher Lärm erzeugt wird. Auch ist insbesondere auf die Wahrung folgender öffentlicher Interessen zu achten:
1. das Leben, die Gesundheit und die körperliche Sicherheit aller sich auf dem Markt befindlichen Personen (Marktbeschicker, mittätige Familienangehörige, Dienstnehmer, Marktbesucher, etc.);
2. das Eigentum oder sonstige Rechte Dritter;
3. die Vermeidung einer ungebührlichen Belästigung der Nachbarschaft;
4. die geltenden Hygieneanforderungen;
5. die technisch einwandfreie Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung;
6. die ordnungsgemäße Sammlung und Lagerung von Abfällen;
7. die Interessen des Jugendschutzes;
8. die Interessen des Fremdenverkehrs;
9. das Marktbild;
10. die Verkehrssicherheit.
(2) Insbesondere ist auf Märkten und Gelegenheitsmärkten verboten:
1. das ungebührlich laute oder aufdringliche Feilbieten;
2. das Eingreifen in schwebende Verkaufsverhandlungen durch Über- und Unterbieten;
3. die Erregung ungebührlichen Lärms;
4. die Darbietung ungebührlich lauter Musik;
5. das Führen von Hunden ohne Leine oder ohne um den Fang geschlossenen Maulkorb;
6. das freie Laufenlassen von Tieren;
7. das Verunreinigen des Marktplatzes, der Markthalle, der Markteinrichtungen, des Standplatzes oder von Flächen und Objekten außerhalb des Marktplatzes oder der Markthalle;
8. das Radfahren oder das Schieben von Fahrrädern;
9. das Fahren oder Schieben von E-Scootern, Micro-Scootern und dergleichen;
10. das Aufstellen, Aufhängen oder Lagern von Kisten, Körben oder anderen Gegenständen außerhalb des zugewiesenen Standplatzes;
11. die widmungswidrige Verwendung oder Beschädigung von Standplätzen oder Markteinrichtungen;
12. der eigenmächtige Bezug oder die eigenmächtige Erweiterung von Standplätzen oder Markteinrichtungen;
13. der eigenmächtige Abtausch von Standplätzen oder Markteinrichtungen oder deren Überlassung an Dritte;
14. jedes Verstellen von nicht zugewiesenen Flächen, insbesondere der Zu- und Durchgänge oder der Zu- und Durchfahrten mit Gegenständen aller Art;
15. der Ausschank von Alkohol an Jugendliche und Personen, die durch Trunkenheit, durch ihr sonstiges Verhalten oder ihren Zustand die Ruhe und Ordnung stören;
16. das Ausgeben von nicht biologisch abbaubaren Kunststofftragetaschen oder nicht biologisch abbaubaren Plastikeinweggeschirr;
17. die Verteilung von Flugblättern oder Werbeprospekten; ausgenommen davon sind solche, die den Markt oder Gelegenheitsmarkt selbst, die Marktbeschicker oder deren Waren betreffen;
18. das Plakatieren und Auflegen von Werbematerialien; davon ausgenommen sind solche, die den Markt oder Gelegenheitsmarkt selbst, die Marktbeschicker oder deren Waren betreffen;
19. der Betrieb von Spielapparaten sowie das Glückspiel;
20. das Feilbieten oder der Verkauf von:
a) Tabakwaren;
b) Zeitungen oder Zeitschriften;
c) militärischen Gegenständen;
d) Waffen;
e) national-sozialistischen Devotionalien;
f) nachgeahmten oder gefälschten Waren („Produktpiraterie“);
g) pornografischen Waren;
h) pyrotechnischen Waren (ausgenommen Kategorie F1 und F2);
i) lebenden Tieren;
j) Abzeichen, Uniformen oder Uniformteilen im Sinne des Abzeichengesetzes 1960, BGBl. Nr. 84/1960 idgF.;
k) Waren, deren marktgemäßer Verkauf aus Gründen der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, des Schutzes der Gesundheit von Menschen oder der Vermeidung der Verschleppung von Krankheiten von Pflanzen oder Tieren nicht vertretbar ist;
l) Waren, deren marktgemäßer Verkauf aufgrund sonstiger gesetzlicher Vorschriften verboten oder aus sonstigen wichtigen Gründen nicht vertretbar ist.
(3) Auf Antrag eines Marktbeschickers kann die Stadtgemeinde Wolfsberg in begründeten und gesetzlich zulässigen Fällen Ausnahmen von den Verboten erteilen.
(4) Auf Märkten dürfen andere als nach dieser Marktordnung oder nach der erteilten Betrauung (§ 6) zugelassene Gegenstände nicht feilgeboten oder verkauft werden. Dasselbe gilt bei Gelegenheitsmärkten für andere als im Bewilligungsbescheid (§ 19) angeführte Gegenstände.
(5) Das Feilbieten und der Verkauf von Altwaren (Trödel, gebrauchte Gegenstände) darf nur auf jenen Märkten erfolgen, bei denen sie in dieser Marktordnung oder in der erteilten Betrauung (§ 6) ausdrücklich als Marktgegenstände zugelassen sind. Dasselbe gilt bei Gelegenheitsmärkten, bei denen dies nur zulässig ist, wenn sie in der erteilten Bewilligung (§ 19) ausdrücklich als Marktgegenstände zugelassen sind.
(6) Bei den zugewiesenen Standplätzen und sonst auf dem Marktplatz oder in der Markthalle dürfen nur jene Tätigkeiten vorgenommen werden, welche für die zuweisungsgemäße Abwicklung der Markttätigkeit erforderlich ist.
(7) Die Marktbeschicker haben die ihnen zugewiesenen Standplätze, Markteinrichtungen und deren unmittelbare Umgebung sauber zu halten und an jedem Markttag vor Marktschluss zu säubern und zu reinigen. Die Benützung der Einrichtungen zur Müllentsorgung ist nur Marktbeschickern gestattet. Diese dürfen nur jenen Abfall entsorgen, der im Rahmen des jeweiligen Marktes angefallen ist (Marktabfall). Anfallende Abfälle, wie insbesondere Restmüll, biogene Abfälle, Papier, Glasverpackungen, Leichtverpackungen und Metallverpackungen, sind jedenfalls getrennt zu sammeln und in den jeweils dafür vorgesehenen Abfallsammelbehältern zu entsorgen.
(8) Das Feilbieten und der Verkauf von Waren außerhalb des zugewiesenen Standplatzes (im Umherziehen) sind verboten; ausgenommen davon sind das Feilbieten und der Verkauf von Luftballons sowie von markttypischem Gebäck und markttypischen Getränken (z.B. Marketenderinnen).
(9) Die Lagerung von Waren, Geräten und Behältnissen darf nur so erfolgen, dass die Sicherheit von Personen oder fremden Eigentum nicht gefährdet wird. Zu- und Durchgänge sowie Zu- und Durchfahrten dürfen nicht verstellt werden.
(10) Offene Wärmequellen (Elektrostrahler, Gasstrahler, etc.) sind so zu verwenden, dass eine Gefährdung von Personen oder Sachen ausgeschlossen ist.
(11) Es ist alles zu vermeiden, was zu einer Brandgefahr führen kann. Dies gilt insbesondere auch für gasbetriebene Kochstellen oder Einrichtungen. Es sind jedenfalls sämtliche bau- und feuerpolizeiliche Bestimmungen sowie sonstige erteilte Auflagen genauestens einzuhalten.
(12) Die zugewiesenen Standplätze und Markteinrichtungen sind während der Marktzeit von den Marktbeschickern besetzt zu halten.
(13) Die Marktbeschicker haben standfeste Bauten (wie z. B. Verkaufszelte), transportable Marktstände, Verkaufswägen und deren Anhänger in einem guten, den Vorschriften dieser Marktordnung, der Betrauung (§ 6) und der marktbehördlichen Bewilligungen (§ 19) entsprechenden und das Erscheinungsbild des Marktes nicht negativ beeinflussendem Zustand zu erhalten.
(14) Die Rückenansicht von allenfalls aufgestellten Zelten ist von der Farbe und der Materialität her einheitlich zu wählen. Benötigte Beschwerungselemente sind an die Zeltfarbe und Zeltmaterialität angepasst abzudecken.
(15) Sonnen- und Windschutzeinrichtungen dürfen den Marktverkehr weder gefährden noch behindern.
(16) Lampen, Hinweistafeln, aufklappbare Vordächer usw. dürfen nicht unterhalb einer Höhe von 2,20 m (gemessen ab dem Niveau von Stand- und Gehflächen) angebracht bzw. aufgestellt werden. Eine durchgehende Durchgangslichte von zumindest 2,20 m muss immer gegeben sein.
(17) Um ein einheitliches Erscheinungsbild am Markt zu gewährleisten, hat die Gestaltung des Sitzgarteninventars, von Schirmen, Markisen oder Ähnlichem in Abstimmung mit dem Marktorganisator zu erfolgen.
(18) Bodenbeläge sind stolperfrei, unverrückbar sowie tritt- und kippsicher zu verlegen. Bodenunebenheiten und sämtliche am Boden führende Leitungen, welche eine Stolpergefahr darstellen, sind mit entsprechenden Maßnahmen auszugleichen und zu kennzeichnen. Stromkabel müssen so verlegt werden, dass mechanische Beschädigungen ausgeschlossen sind.
(19) Kommen die Marktbeschicker den sich aus dieser Marktordnung, aus der Betrauung (§ 6) und aus der marktbehördlichen Bewilligungen (§ 19) ergebenden Verpflichtungen nicht nach, dann kommt den Marktaufsichtsorganen nach erfolgloser Aufforderung das Recht zu, die erforderlichen Arbeiten und Maßnahmen unverzüglich auf Kosten und Gefahr des betreffenden Marktbeschickers selbst durchzuführen oder durchführen zu lassen.
Paragraph 6,
Betrauung von Dritten
(1) Über schriftlichen Antrag kann die Stadtgemeinde Wolfsberg einen Dritten mit der Durchführung eines Marktes oder Gelegenheitsmarktes betrauen.
(2) Eine Betrauung darf nur dann erfolgen, wenn ein Bewerber die erforderlichen persönlichen Voraussetzungen gemäß Abs. 5 erfüllt.
(3) Eine Betrauung darf nur an natürliche Personen mit österreichischer Staatsbürgerschaft oder an Personen, die österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt sind, erfolgen.
(4) Eine Betrauung darf ferner nur an juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften mit Sitz im Inland oder an juristische Personen oder Personengesellschaften, die solchen mit Sitz im Inland gleichgestellt sind, erfolgen. Die zur Vertretung berufenen Personen müssen die persönlichen Voraussetzungen gemäß Abs. 5 erfüllen.
(5) Die erforderlichen persönlichen Voraussetzungen sind:
1. Vorliegen der Eigenberechtigung;
2. Vorliegen der Zuverlässigkeit;
3. Nichtvorliegen von Ausschlussgründen gemäß § 13 GewO 1994 idgF.;
4. Vorliegen der allenfalls gesetzlich erforderlichen Gewerbeberechtigung („Organisation von Veranstaltungen, Märkten und Messen [Eventmanagement])“.
(6) Eine Person gilt als zuverlässig gemäß Abs. 5 Z 2, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie von der erfolgten Betrauung in einer den Bestimmungen des Gesetzes und dieser Marktordnung entsprechenden Weise Gebrauch machen wird, und wenn keine Tatsachen bekannt sind, die die Annahme rechtfertigen, dass sie von der erfolgten Betrauung in einer entgegen den Bestimmungen des Gesetzes oder entgegen dieser Marktordnung Gebrauch machen wird.
(7) Die Betrauung erfolgt mittels privatrechtlichem Akt.
(8) Die Betrauung kann befristet oder unter Bedingungen erfolgen, insbesondere wenn dies zur Wahrung der in § 5 Abs. 1 angeführten öffentlichen Interessen erforderlich ist.
(9) Ergibt sich nach erfolgter Betrauung des Dritten, dass dieser Marktordnung nicht entsprochen wird, haben die Marktaufsichtsorgane von Amts wegen die zur Beseitigung dieser Auswirkungen erforderlichen Auflagen und Bedingungen auch nach Erteilung der erfolgten Betrauung vorzuschreiben, soweit dies zur Wahrung der in dieser Marktordnung angeführten öffentlichen Interessen erforderlich ist.
(10) Der betraute Dritte hat dem Marktaufsichtsorgan spätestens zwei Wochen vor Beginn des jeweiligen Marktes, für den die Betrauung erfolgte,
1. eine planliche Darstellung des Marktgebietes und der in diesem Gebiet beabsichtigten Anordnung der Standplätze, Markteinrichtungen und sonstigen Flächen, der Zu- und Durchgänge sowie der Zu- und Durchfahrten,
2. Angaben zur Versorgung mit Wasser und Strom,
3. ein Abfallentsorgungskonzept,
4. Angaben zu den Kanalanschlussmöglichkeiten,
5. Angaben zu den vorgesehenen Marktgegenständen (Haupt- und Nebengenstände) und Marktbeschickern,
6. Angaben zu allenfalls erforderlichen technischen Unterlagen (Maschinen, Geräte, usw.) sowie
7. sonstige von den Marktaufsichtsorganen geforderten Informationen und Unterlagen
zu übermitteln.
(11) Der betraute Dritte ist verpflichtet und ist verantwortlich dafür, dass die Bestimmungen dieser Marktordnung und aller sonst relevanten gesetzlichen Bestimmungen und behördlichen Bewilligungen eingehalten werden. Er ist zudem verpflichtet, für einen ausreichenden Versicherungsschutz zu sorgen und diesen über Aufforderung der Marktaufsicht unverzüglich nachzuweisen.
(12) Die Standplätze werden vom betrauten Dritten an die Marktbeschicker durch einen privatrechtlichen Akt vergeben.
(13) Der betraute Dritte hat die Marktbeschicker über
1. die Zeitpunkte, zu denen um die Zuweisung eines Standplatzes, einer Markteinrichtung oder einer sonstigen Fläche innerhalb des Marktgebietes angesucht werden kann, zu denen diese bezogen werden können, zu denen diese zu räumen sind,
2. die auf dem Markt zugelassenen Waren,
3. die Lage und das Ausmaß der zu vergebenden Standplätze, Markteinrichtungen oder sonstigen Flächen innerhalb des Marktgebietes sowie über
4. sämtliche sonstigen geltenden Regeln
nachweislich zu informieren.
(14) Der betraute Dritte darf Standplätze nur an jene Personen vergeben, die ausschließlich auf dem Markt zugelassene Waren feilbieten oder verkaufen.
(15) Der betraute Dritte hat sich bei der Höhe der Entgelte für einen Standplatz an der Wolfsberger Marktgebührenordnung zu orientieren.
(16) Macht der betraute Dritte die Vergabe eines Standplatzes von der Leistung eines Entgeltes abhängig, welches bei Inanspruchnahme aller Standplätze die von ihm zu entrichtende Marktgebühr übersteigt, hat er der Stadtgemeinde Wolfsberg nachzuweisen, dass die von ihm geforderten Entgelte im Hinblick auf den zu vergebenden jeweiligen Standplatz und unter Berücksichtigung seines Aufwandes und der beabsichtigten Verwendung der Einnahmen angemessen sind.
(17) Die Marktaufsicht obliegt auch bei der Betrauung Dritter den Marktaufsichtsorganen.
(18) Die Betrauung erlischt mit:
1. dem Tod des betrauten Dritten,
2. der Auflösung, Liquidation oder Untergang der betrauten Personengesellschaft oder juristischen Person,
3. dem Widerruf durch die Marktaufsichtsorgane oder
4. der Rücktrittserklärung durch den betrauten Dritten.
(19) Die Betrauung ist – auch nur für einzelne Markttage – insbesondere in folgenden Fällen zu widerrufen, wenn:
1. die erforderlichen persönlichen Voraussetzungen (Abs. 5) nachträglich wegfallen;
2. die zur Wahrung der in § 5 Abs. 1 angeführten öffentlichen Interessen vorgeschriebenen Bedingungen und Auflagen nicht erfüllt werden;
3. der betraute Dritte bzw. die zur gesetzlichen Vertretung berufene Person infolge eines Verstoßes gegen die im Zusammenhang mit dem Markt zu beachtenden Rechtsvorschriften und Schutzinteressen die für die Ausübung dieses Rechtes erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitzt;
4. die allenfalls erforderliche Gewerbeberechtigung („Organisation von Veranstaltungen, Märkten und Messen [Eventmanagement]“) nicht mehr vorliegt;
5. ein Rückstand bei den zu entrichtenden Marktgebühren trotz Nachfristsetzung nicht vollständig oder nicht fristgerecht bezahlt wird;
6. das Marktgebiet bei Großveranstaltungen (z.B. Stadtfeste, Faschingsfeierlichkeiten, Märkte, etc.), bei öffentlichen Kampagnen, Informationen oder Werbeaktionen durch die Europäische Union, den Bund, das Land, anerkannte Religionsgemeinschaften oder vergleichbare Institutionen, deren Aktivitäten der Volksgesundheit dienen, bei im öffentlichen Interesse liegende Aktionen (z.B. für Verkehrssicherheit) oder Werbeaktivitäten (z.B. Schwerpunktaktionen oder Imagekampagnen) einbezogen bzw. die vom Marktgebiet beanspruchte Grundfläche dabei für Verkehrszwecke benötigt wird;
7. sonstige wichtige Gründe oder sonstige öffentliche Interessen entgegenstehen.
Paragraph 7,
Marktaufsicht
(1) Die Marktaufsichtsorgane haben die Einhaltung der Marktordnung zu überwachen.
(2) Die Marktaufsichtsorgane sind berechtigt Anordnungen zu erteilen, die einen ordnungsgemäßen, sicheren, störungs- und belästigungsfreien Ablauf des Marktes oder Gelegenheitsmarktes gewährleisten.
(3) Die Marktaufsichtsorgane haben das Recht, standfeste Bauten, transportable Marktstände, Verkaufswägen und -anhänger sowie sonstige mit dem Feilbieten und dem Verkauf von Waren in Verbindung stehenden Orte zu betreten. Die Marktbeschicker sowie ihre mittätigen Familienangehörigen und Bediensteten sind verpflichtet, dies zu dulden.
(4) Die Marktaufsichtsorgane haben auch das Recht, Auskünfte samt zugehöriger Originaldokumente und -unterlagen zu marktrelevanten Sachverhalten zu verlangen. Marktbeschicker sowie ihre mittätigen Familienangehörigen und Bediensteten sind verpflichtet, die verlangten Auskünfte wahrheitsgetreu zu erteilen sowie die geforderten Originaldokumente und -unterlagen auszuhändigen.
(5) Auf dem festgelegten Marktgebiet hat jedermann den Anordnungen der Marktaufsichtsorgane, die zur Herstellung oder Aufrechterhaltung eines dieser Marktordnung entsprechenden Zustandes getroffen werden, unverzüglich nachzukommen. Zuwiderhandelnde Marktbeschicker sowie ihre mittätigen Familienangehörigen und Bediensteten können durch die Marktaufsichtsorgane von der weiteren Beschickung des Marktes ausgeschlossen und vom Markt verwiesen werden. Dasselbe gilt für alle Personen, die gegen marktpolizeiliche Bestimmungen oder gegen die Anordnungen der Marktaufsichtsorgane verstoßen.
(6) Die Marktbeschicker sowie ihre mittätigen Familienangehörigen und Bediensteten haben sich auf Verlangen des Marktaufsichtsorgans durch gültige Originaldokumente auszuweisen und die erforderlichen Berechtigungen durch Originaldokumente nachzuweisen.
Paragraph 8,
Marktgebühren
Für die Benützung von in der Verfügungsberechtigung der Stadtgemeinde Wolfsberg stehenden Standplätze, Markteinrichtungen und sonstiger Flächen innerhalb des Marktgebietes sowie für sonstige mit der Abhaltung des Marktes oder Gelegenheitsmarktes verbundenen Leistungen sind an die Stadtgemeinde Wolfsberg Marktgebühren zu entrichten. Deren Gegenstand, Höhe, Zahlungspflichtigen, Entstehung und Einhebung werden mit gesonderter Verordnung (Wolfsberger Marktgebührenordnung) festgesetzt.
Paragraph 9,
Verabreichung, Ausschank und Verkostung
von Speisen von Getränken
(1) Die Verabreichung von Speisen jeder Art und der Ausschank von Getränken durch Inhaber einer dazu berechtigenden Gewerbeberechtigung sind unter Einhaltung der gewerbe- und lebensmittelrechtlichen Bestimmungen gestattet.
(2) Durch landwirtschaftliche Direktvermarkter ist auch die Verkostung von selbst erzeugten Produkten zulässig.
Paragraph 10,
Regelung des Fahrzeugverkehrs
(1) Die Regelung des Fahrzeugverkehrs auf Märkten und Gelegenheitsmärkten erfolgt durch eine gesonderte Verordnung.
(2) Auf allen Märkten und Gelegenheitsmärkten ist auf dem festgelegten Marktgebiet und während der Marktzeit das Fahren mit Fahrzeugen aller Art sowie das Halten und Parken verboten.
(3) Vom Verbot des Fahrens, Haltens und Parkens gemäß Abs. 1 sind ausgenommen:
1. Einsatzfahrzeuge, Fahrzeuge im öffentlichen Dienst, Fahrzeuge des Straßendienstes, der Müllabfuhr und der Kanalwartung im Sinne der §§ 26, 26a und 27 Straßenverkehrsordnung 1960 (in der Folge kurz: StVO 1960), BGBl. Nr. 159/1960 idgF.;
2. Fahrzeuge der Marktaufsichtsorgane;
3. Fahrzeuge der Lebensmittelaufsichtsorgane;
4. Zu- und Abfahrten zu einem privaten, am festgelegten Marktgebiet gelegenen Abstellplatz oder zu einer nur durch das festgelegte Marktgebiet zu erreichenden Liegenschaft;
5. Inhaber von straßenpolizeilichen Ausnahmebewilligungen von Ge- und Verboten im Sinne der StVO 1960 idgF., bezogen auf das festgelegte Marktgebiet oder auf nur durch das festgelegte Marktgebiet zu erreichende Liegenschaften;
6. bei Vorliegen einer vom Marktorganisator in begründeten Fällen erteilten Ausnahmebewilligung.
(4) Wird während eines Zeitraumes von einer Stunde vor Marktbeginn bis zum Markt-ende der Marktverkehr oder die Verwendung des festgelegten Marktgebietes für Zwecke des Marktes oder des Gelegenheitsmarktes durch einen Gegenstand auf dem festgelegten Marktgebiet, insbesondere durch ein abgestelltes Fahrzeug, beeinträchtigt, oder droht eine solche Beeinträchtigung während der Marktzeit einzutreten, so können die Marktaufsichtsorgane die Entfernung des Gegenstandes auf Kosten des Inhabers, bei zum Verkehr zugelassenen Fahrzeugen auf Kosten des Zulassungsbesitzers, ohne weiteres Verfahren unverzüglich veranlassen. Die Entfernung kann ferner ohne weiteres Verfahren bei einem Gegenstand veranlasst werden, bei dem zu vermuten ist, dass sich dessen Inhaber oder Eigentümer davon entledigen wollte. Dasselbe gilt bei einem ohne Kennzeichen abgestellten Fahrzeug oder Anhänger.
(5) Die Marktaufsichtsorgane haben die Entfernung eines auf dem festgelegten Marktgebiet zu Marktzeiten abgelegten oder abgestellten Gegenstandes in jedem Fall unverzüglich und auf Kosten des Inhabers zu veranlassen, wenn die Zu-, Ab- oder Durchfahrt von Einsatzfahrzeugen, Fahrzeugen im öffentlichen Dienst, Fahrzeugen des Straßendienstes, der Müllabfuhr oder der Kanalwartung (Abs. 3 Z 1) beeinträchtigt wird.
(6) Ist die Entfernung eines Gegenstandes nur deshalb unterblieben, weil nach der Veranlassung der Entfernung der Verantwortliche den Gegenstand selbst entfernt hat, hat der nach dieser Bestimmung zum Kostenersatz Verpflichtete die bereits angelaufenen Kosten zu ersetzen.
(7) Wenn es die örtlichen Marktverhältnisse erlauben und die Marktbedürfnisse erfordern, können die Marktaufsichtsorgane
a) Flächen auf dem festgelegten Marktgebiet für das Parken von Fahrzeugen der Marktbeschicker, ihren mittätigen Familienangehörigen und Bediensteten sowie der Marktbesucher bestimmen, sowie
b) sonstige Anordnungen (z.B. Verbote, Beschränkungen, Gebote, Erleichterungen, Hinweise) hinsichtlich des Fahrzeugverkehrs treffen.
(8) Die vorgesehenen Beschränkungen und Maßnahmen zur Regelung des Fahrzeugverkehrs auf Märkten sind durch entsprechende Straßenverkehrszeichen oder Bodenmarkierungen im Sinne der StVO 1960 kundzumachen und treten mit der Anbringung dieser Zeichen in Kraft.
Paragraph 11,
Untersagung der Ausübung der Markttätigkeit
Die Ausübung der Markttätigkeit auf einem Markt oder Gelegenheitsmarkt kann untersagt werden, wenn:
1. der Marktplatz teilweise oder zur Gänze an Dritte überlassen oder weitergegeben wurde;
2. der Marktplatz ganz oder teilweise zuweisungswidrig verwendet wurde;
3. auf dem Marktplatz trotz Ermahnung bei Märkten andere als in dieser Marktordnung, in der Betrauung (§ 6) oder bei Gelegenheitsmärkten andere als im Bewilligungsbescheid (§ 19) zugelassene Marktgegenstände feilgeboten oder verkauft wurden;
4. die zu entrichtenden Marktgebühren (§ 8) trotz Nachfristsetzung nicht oder nicht vollständig bezahlt wurden;
5. sonst fällige Forderungen der Stadtgemeinde Wolfsberg oder des Marktorganisators unberichtigt aushaften;
6. eine gesetzlich oder aufgrund dieser Marktordnung geforderte Berechtigung oder Nachweise nicht vorliegen;
7. eine Vorschrift dieser Marktordnung oder eine andere, im Zusammenhang mit dem Markt oder Gelegenheitsmarkt zu beachtende Rechtsvorschrift verletzt wurde;
8. sonstige wichtige Gründe vorliegen oder sonstige öffentliche Interessen entgegenstehen.
Paragraph 12,
Marktfremde Nutzung
(1) Flächen innerhalb des festgelegten Marktgebietes, die nicht als Standplätze vergeben wurden, können vom Marktorganisator unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten und der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs innerhalb des festgelegten Marktgebietes für geringfügige marktfremde wirtschaftliche, karitative oder künstlerische Nutzungen, für geringfügige Dienstleistungen oder Darbietungen, die dem Zweck des Marktes oder Gelegenheitsmarktes nicht zuwiderlaufen, vergeben werden.
(2) Die Bestimmungen dieser Marktordnung gelten sinngemäß auch für die Nutzungen.
römisch III.
BESONDERE BESTIMMUNGEN FÜR MÄRKTE
Paragraph 13,
Märkte
In der Stadtgemeinde Wolfsberg werden folgende Märkte abgehalten:
1. Tagesmärkte:
(derzeit keine Tagesmärkte)
2. Wochenmärkte:
a) KuKuMa – Kulinarik-Kunst-Markt samt Flohmarkt
3. Monatsmärkte:
(derzeit keine Monatsmärkte)
4. Jahrmärkte:
a) Osterzauber
b) Ostermarkt
c) Markustag-Markt
d) Schönsonntagmarkt
e) Restl- und Schnäppchenmarkt
f) Herbst in Wolfsberg
g) Kolomonimarkt
h) Adventmarkt
i) Weihnachtszauber
5. Flohmärkte:
a) Walter‘s Flohmarkt
Paragraph 14,
Markttage, Marktzeiten, Marktgegenstände
(1) Tagesmärkte:
(derzeit keine Tagesmärkte)
(2) Wochenmärkte:
1. KuKuMa – Kulinarik-Kunst-Markt samt Flohmarkt:
a) Markttag: jeden Samstag (außer wenn der Samstag ein Feiertag ist,
dann freitags);
b) Marktzeiten: am Markttag, 09:00 bis 13:00 Uhr;
c) Marktgebiet: Hoher Platz
(siehe Anlage – Marktgebiet KuKuMa);
d) Aufbauzeiten: Markttag, 07:00 bis 09:00 Uhr;
e) Abbauzeiten: Markttag, 13:00 bis 15:00 Uhr;
f) Zugelassene
Marktgegen-
stände: 1. Hauptgegenstände „KuKuMa – Kulinarik-Kunst-Markt“:
- regionale Produkte,
- Kunsthandwerk,
- Bastel- und Handarbeiten,
- Gärtnereiprodukte wie Blumen, Zier- und Nutzpflanzen aller Art,
- Gewürze und Kräuter.
2. Nebengegenstände „KuKuMa – Kulinarik-Kunst-Markt“:
- Lebensmittel, Süßwaren und Getränke aller Art,
- Fotos, Bilder und Zeichnungen,
- Karten und Billets,
- Modeschmuck,
- Seifen- und Kosmetikprodukte.
3. Hauptgegenstände „Flohmarkt“:
- Altwaren (Trödel und gebrauchte Gegenstände) aller Art.
(3) Monatsmärkte:
(derzeit keine Monatsmärkte)
(4) Jahresmärkte:
1. Osterzauber:
a) Markttage: Donnerstag bis Samstag vor dem Palmsonntag eines jeden
Jahres;
b) Marktzeiten: an jedem Markttag, 09:00 bis 18:00 Uhr;
c) Marktgebiet: Sporergasse und Wienerstraße
(siehe Anlage – Marktgebiet Osterzauber);
d) Aufbauzeiten: Montag vor dem ersten Markttag bis zum ersten Markttag
und zwar an Werktagen, 07:00 bis 20:00 Uhr;
e) Abbauzeiten: Samstag nach dem letzten Markttag, 07:00 bis 20:00 Uhr;
f) Zugelassene
Marktgegen-
stände: 1. Hauptgegenstände:
- regionale Produkte,
- Kunsthandwerk,
- Bastelarbeiten,
- Gärtnereiprodukte wie Blumen, Zier- und Nutzpflanzen aller Art,
- Gewürze,
- Spielwaren,
- sonstige österliche Waren aller Art.
2. Nebengegenstände:
- Lebensmittel, Süßwaren und Getränke aller Art.
2. Ostermarkt:
a) Markttage: jeden Freitag und Samstag vor dem Palmsonntag;
b) Marktzeiten: an jedem Markttag, 10:00 bis 17:00 Uhr;
c) Marktgebiet: Rathausplatz
(siehe Anlage – Marktgebiet Ostermarkt);
d) Aufbauzeiten: Donnerstag, 07:00 bis 20:00 Uhr und
Freitag, 07:00 bis 10:00 Uhr;
e) Abbauzeiten: Samstag, 17:00 bis 20:00 Uhr und
Montag, 07:00 bis 12:00 Uhr;
f) Zugelassene
Marktgegen-
stände: 1. Hauptgegenstände:
- Ostergestecke,
- Ostereier,
- Osterschinken,
- Osterbinzen,
- Reindlinge,
- Palmbesen,
- Gärtnereiprodukte wie Blumen, Zier- und Nutzpflanzen, Trockengestecke und Frischblumengestecke,
- Gewürze,
- Osterschmuck,
- Imkereiprodukte,
- Duftlampen und -öle,
- Weihkörbe,
- Weihkorbdecken,
- Textilien,
- sonstige österliche Waren aller Art.
2. Nebengegenstände:
- Lebensmittel, Süßwaren und Getränke aller Art,
- Spielwaren,
- Klebebilder,
- Schmuck und Modeschmuck,
- Kosmetikprodukte,
- Geschirr, Glas- und Keramikwaren,
- Kunstgegenstände,
- Nahrungsmittelergänzungen.
3. Markustag-Markt:
a) Markttag: 25.04. (Markustag) eines jeden Jahres;
b) Marktzeiten: am Markttag, 07:30 Uhr bis 13:30 Uhr;
c) Marktgebiet: Markusplatz Wolfsberg
(siehe Anlage – Marktgebiet Markustag-Markt);
d) Aufbauzeiten: letzter Werktag vor dem Markttag, 07:00 bis 16:00 Uhr;
e) Abbauzeiten: Markttag, 13:30 Uhr bis 16:00 Uhr;
f) Zugelassene
Marktgegen-
stände: 1. Hauptgegenstände:
- Gärtnereiprodukte wie Blumen, Zier- und Nutzpflanzen aller Art,
- Bastel- und Handarbeiten,
- Gewürze und Kräuter,
- Blumen, Pflanzen, Samen und Floristikartikel aller Art.
2. Nebengegenstände:
- Lebensmittel, Süßwaren und Getränke aller Art,
- regionale Produkte,
- Kunsthandwerk.
4. Schönsonntagmarkt:
a) Markttage: der Fronleichnamstag und das
darauf folgende Wochenende eines jeden Jahres;
b) Marktzeiten: Fronleichnamsdonnerstag, 15:00 Uhr bis Freitag, 01:00 Uhr,
Freitag, 11:00 Uhr bis Samstag, 02:00 Uhr,
Samstag, 09:00 Uhr bis Sonntag, 02:00 Uhr,
Sonntag, 09:00 Uhr bis 18:00 Uhr;
c) Marktgebiet: Innenstadt Wolfsberg
(siehe Anlage – Marktgebiet Schönsonntagmarkt);
d) Aufbauzeiten: Schausteller, Gastronomie, Buden:
- Freitag vor dem ersten Markttag, 07:00 bis 20:00 Uhr,
- Montag, vor dem ersten Markttag, 07:00 bis 20:00 Uhr,
- Dienstag vor dem ersten Markttag, 07:00 bis 20:00 Uhr,
- Mittwoch vor dem ersten Markttag, 07:00 bis 20:00 Uhr,
- Fronleichnamsdonnerstag (Markttag), 07:00 bis 10:00 Uhr,
- Freitag (Markttag), 07:00 bis 11:00 Uhr;
Fieranten:
- Mittwoch vor dem ersten Markttag, 07:00 bis 20:00 Uhr,
- Fronleichnamsdonnerstag (Markttag), 07:00 bis 10:00 Uhr,
- Freitag (Markttag), 07:00 bis 11:00 Uhr;
e) Abbauzeiten: Sonntag (Markttag), 18:00 bis 20:00 Uhr,
Montag nach den Markttagen, 07:00 bis 20:00 Uhr,
Dienstag nach den Markttagen, 07:00 bis 20:00 Uhr;
f) Zugelassene
Marktgegen-
stände: 1. Hauptgegenstände:
- Lebensmittel und landwirtschaftliche Produkte,
- Bekleidung, Schuhe und Textilien,
- Leder-, Galanterie- und Bijouteriewaren,
- Schmuck, Uhren, Antiquitäten,
- handwerkliche und kunstgewerbliche Artikel,
- Parfümerie-, Wasch- und Haushaltswaren,
- Baustoffe-, Eisen- und Hartwaren,
- Landmaschinen, Gartengeräte und –ausstattung,
- Elektrogeräte, Unterhaltungselektronik und Zubehör,
- Möbel, Raumausstattung und Heimtextilien,
- Spielwaren, Sport- und Freizeitartikel,
- Bücher, Bild- und Tonträger, Computerspiele,
- Musikinstrumente und Zubehör,
- Fahrzeuge und Produkte der E-Mobilität,
- Blumen, Pflanzen, Samen und Floristikartikel.
2. Nebengegenstände:
- Lebensmittel, Süßwaren und Getränke aller Art,
- Kunsthandwerk,
- Natur,- und Kräuterprodukte,
- Naturprodukte aus dem Esoterikbereich,
- Pilze, Beeren, Wildgemüse, wildwachsende Blumen, Kräuter und sonstige Waldprodukte.
5. Restl- und Schnäppchenmarkt:
a) Markttag: erster Samstag im September eines jeden Jahres;
b) Marktzeiten: am Markttag, 08:00 bis 14:00 Uhr;
c) Marktgebiet: Offnerplatzl, Hecherplatzl, Hoher Platz - Innenstadt
(siehe Anlage – Marktgebiet Restl- und Schnäppchenmarkt);
d) Aufbauzeiten: am Markttag, 06:00 bis 08:00 Uhr;
e) Abbauzeiten: am Markttag, 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr;
f) Zugelassene
Marktgegen-
stände:
1. Hauptgegenstände:
- Waren aller Art (wie Bekleidung, Schuhe,
Dekorationsartikel, Bücher, Sportartikel usw.).
2. Nebengegenstände:
- Lebensmittel, Süßwaren und Getränke aller Art,
- Kunsthandwerk.
6. Herbst in Wolfsberg:
a) Markttag: Freitag vor dem Erntedanksonntag eines jeden Jahres;
b) Marktzeiten: am Markttag, 06:00 bis 17:00 Uhr;
c) Marktgebiet: Weiherplatz und Wienerstraße
(siehe Anlage – Marktgebiet Herbst in Wolfsberg);
d) Aufbauzeiten: Donnerstag vor dem Markttag, 18:00 bis 21:00 Uhr;
e) Abbauzeiten: am Markttag, 17:00 bis 21:00 Uhr;
f) Zugelassene
Marktgegen-
stände: 1. Hauptgegenstände:
- Produkte aus bäuerlicher Direktvermarktung,
- Fleisch- und Wurstprodukte aus eigener Erzeugung,
- Obst und Gemüse,
- Backwaren,
- warme Zubereitungen, wie Schweinebraten, Würste, Ritschert und ähnliches,
- Olivenöl, Sonnenblumenöl, Rapsöl und ähnliches,
- Gärtnereiprodukte wie Blumen, Zier- und Nutzpflanzen, Trockengestecke und Frischblumengestecke,
- Gewürze,
- Imkereiprodukte,
- sonstige herbstliche Waren aller Art.
2. Nebengegenstände:
- Lebensmittel, Süßwaren und Getränke aller Art,
- Spielwaren,
- Klebebilder,
- Schmuck und Modeschmuck,
- Kosmetikprodukte,
- Geschirr, Glas- und Keramikwaren,
- Kunstgegenstände,
- Drechslerarbeiten,
- Holzprodukte,
- Nahrungsmittelergänzungen.
7. Kolomonimarkt:
a) Markttage: Freitag, Samstag, Sonntag und Montag rund um den auf den
13. Oktober fallenden Kolomanstag
(fällt der 13. Oktober auf einen Montag, Dienstag, Mittwoch oder Donnerstag, dann sind die Markttage der folgende Freitag, Samstag, Sonntag und Montag;
fällt der 13. Oktober auf einen Freitag, Samstag oder Sonntag, dann sind die Markttage dieser Freitag, Samstag, Sonntag und der folgende Montag);
b) Marktzeiten: Freitag, 12:00 Uhr bis Samstag, 04:00 Uhr,
Samstag, 08:00 Uhr bis Sonntag, 04:00 Uhr,
Sonntag, 08:00 Uhr bis Montag, 01:00 Uhr,
Montag, 08:00 Uhr bis Dienstag, 01:00 Uhr;
c) Marktort: Marktgelände Kleinedling
(siehe Anlage – Marktgebiet Kolomonimarkt);
d) Aufbauzeiten: Montag, der zwei Wochen vor dem
Marktmontag liegt, bis zum ersten Markttag und zwar täglich 07:00 bis 12:00 Uhr und 14:00 bis 20:00 Uhr;
e) Abbauzeiten: Marktmontag bis zum erstfolgenden Freitag und zwar:
Montag, 18:00 – 20:00 Uhr,
Dienstag bis Donnerstag, 07:00 bis 12:00 Uhr und 14:00 bis 20:00 Uhr,
Freitag, 07:00 bis 12:00 Uhr und 14:00 bis 20:00 Uhr;
f) Zugelassene
Marktgegen-
stände: 1. Hauptgegenstände:
- Lebensmittel und landwirtschaftliche Produkte,
- Bekleidung, Schuhe und Textilien,
- Leder-, Galanterie- und Bijouteriewaren,
- Schmuck, Uhren, Antiquitäten,
- handwerkliche und kunstgewerbliche Artikel,
- Parfümerie-, Wasch- und Haushaltswaren,
- Baustoffe-, Eisen- und Hartwaren,
- Landmaschinen, Gartengeräte und –ausstattung,
- Elektrogeräte, Unterhaltungselektronik und Zubehör,
- Möbel, Raumausstattung und Heimtextilien,
- Spielwaren, Sport- und Freizeitartikel,
- Bücher, Bild- und Tonträger, Computerspiele,
- Musikinstrumente und Zubehör,
- Fahrzeuge und Produkte der E-Mobilität,
- Blumen, Pflanzen, Samen und Floristikartikel.
2. Nebengegenstände:
- Lebensmittel, Süßwaren und Getränke aller Art,
- Kunsthandwerk,
- Natur,- und Kräuterprodukte,
- Naturprodukte aus dem Esoterikbereich,
- Pilze, Beeren, Wildgemüse, wildwachsende Blumen, Kräuter und sonstige Waldprodukte.
8. Adventmarkt:
a) Markttage: Freitag, Samstag und Sonntag, beginnend mit dem Freitag
vor dem 1. Adventsonntag bis einschließlich dem 4. Advent-
sonntag eines jeden Jahres;
b) Marktzeiten: Schausteller, Buden:
Freitag, 15:00 bis 20:00 Uhr,
Samstag, 15:00 bis 20:00 Uhr,
Sonntag, 15:00 bis 20:00 Uhr sowie
am 08.12., 15:00 bis 20:00 Uhr;
Gastronomie:
Freitag, 15:00 bis 22:00 Uhr,
Samstag, 15:00 bis 22:00 Uhr,
Sonntag, 15:00 bis 22:00 Uhr sowie
am 08.12., 15:00 bis 22:00 Uhr;
c) Marktgebiet: Gassersteig und Trattlpark
(siehe Anlage – Marktgebiet Adventmarkt);
d) Aufbauzeiten: beginnend mit Montag vor dem ersten Markttag und zwar an
Werktagen, 07:00 bis 17:00 Uhr;
e) Abbauzeiten: beginnend mit Montag nach dem letzten Markttag bis 31.12.
und zwar an Werktagen, 07:00 bis 17:00 Uhr;
f) Zugelassene
Marktgegen-
stände:
1. Hauptgegenstände:
- Weihnachtsschmuck,
- Kunsthandwerk,
- weihnachtliche Dekoration,
- Bücher,
- Gärtnereiprodukte wie Adventkränze,
- Weihnachtsgestecke und Buketts,
- Räucherwaren,
- Kerzen,
- Wachsprodukte,
- Imkereiprodukte,
- Moos und Schmuckbeeren,
- Weihnachtskrippen,
- Krippenfiguren,
- Weihnachtsengerl,
- Strick-, Häkel- und Stickwaren,
- Wollmützen, Stirnbänder, Handschuhe,
- Christbäume,
- weihnachtliche Waren aller Art.
2. Nebengegenstände:
- Lebensmittel, Süßwaren und Getränke aller Art,
- Spielwaren,
- Klebebilder,
- Schmuck und Modeschmuck,
- Textilien,
- Kosmetik,
- Geschirr-, Glas- und Keramikwaren,
- Kunstgegenstände,
- Nahrungsmittelergänzungen.
9. Weihnachtszauber:
a) Markttage: Freitag und Samstag, beginnend mit dem Freitag
vor dem 1. Adventsonntag bis einschließlich dem Samstag vor dem 4. Adventsonntag eines jeden Jahres;
b) Marktzeiten: an den Markttagen, 09:00 bis 22:00 Uhr;
c) Marktgebiet: Sporergasse, Wienerstraße und Hecherplatzl
(siehe Anlage – Marktgebiet Weihnachtszauber);
d) Aufbauzeiten: Montag vor dem ersten Markttag bis zum ersten Markttag
und zwar an Werktagen, 07:00 bis 12:00 Uhr und 14:00 bis 20:00 Uhr;
e) Abbauzeiten: Samstag nach dem letzten Markttag bis 31.12. und zwar an
Werktagen, 07:00 bis 12:00 Uhr und 14:00 bis 20:00 Uhr;
f) Zugelassene
Marktgegen-
stände:
1. Hauptgegenstände:
- Kunsthandwerk,
- Räucherwaren,
- Bastelarbeiten,
- Spielwaren.
2. Nebengegenstände:
- Lebensmittel, Süßwaren und Getränke aller Art.
(5) Flohmärkte:
1. Walter’s Flohmarkt:
a) Markttag: erster Samstag im Monat, beginnend von April bis
einschließlich Oktober eines jeden Jahres;
b) Marktzeiten: am Markttag, 06:00 bis 12:00 Uhr;
c) Marktgebiet: Rathausplatz
(siehe Anlage – Lageplan Walter’s Flohmarkt);
d) Aufbauzeiten: am Markttag, 05:00 bis 06:00 Uhr;
e) Abbauzeiten: am Markttag, 12:00 Uhr bis 14:00 Uhr;
f) Zugelassene
Marktgegen-
stände:
1. Hauptgegenstände:
- Altwaren (Trödel und gebrauchte Gegenstände) aller
Art.
2. Nebengegenstände:
- kunsthandwerklich gefertigte Gegenstände,
- Kunstgegenstände, Antiquitäten.
Paragraph 15,
Anträge auf Zuweisung von Standplätzen, Markteinrichtungen und sonstigen Flächen innerhalb des Marktgebietes
(1) Anträge auf Zuweisung von Standplätzen, Markteinrichtungen oder sonstigen Flächen innerhalb des Marktgebietes auf den von der Stadtgemeinde Wolfsberg organisierten Märkten sind schriftlich bei der Stadtgemeinde Wolfsberg, Rathausplatz 1, 9400 Wolfsberg (E-Mail: stadt@wolfsberg.at; Fax +43/(0)4352-537-298), spätestens 4 Wochen vor dem jeweiligen Markt schriftlich einzubringen.
(2) Anträge auf Zuweisung von Standplätzen, Markteinrichtungen oder sonstigen Flächen innerhalb des Marktgebietes auf Märkten, mit denen ein Dritter betraut wurde (§ 6) sind jeweils nach dem vom betrauten Dritten festgelegten und der GewO 1994 idgF. entsprechenden Bedingungen und Vorgaben einzubringen.
(3) Mit der Einbringung von Anträgen auf Zuweisung von Standplätzen, Markteinrichtungen oder sonstigen Flächen innerhalb des Marktgebietes unterwirft sich der jeweilige Antragsteller der geltenden Marktordnung und verpflichtet sich diese einzuhalten.
(4) Aus dem Antrag müssen folgende Angaben hervorgehen:
1. bei natürlichen Personen:
a) Name,
b) Geburtsdatum,
c) Anschrift,
d) Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (UID-Nummer), falls vorhanden,
e) Angabe, ob es sich um einen gewerblichen Anbieter, einen landwirtschaftlichen Direktvermarkter, die Ausübung einer häuslichen Nebenbeschäftigung oder einen Waldgeher oder Sonstiges handelt,
f) Gewerberegisterauszug (falls Eintragung gesetzlich vorgeschrieben),
g) sonstige vom Marktorganisator geforderte marktrelevante Informationen.
2. bei juristischen Personen oder eingetragenen Personengesellschaften:
a) Firmenwortlaut,
b) Firmenbuchnummer,
c) Sitz bzw. die Anschrift,
d) Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (UID-Nummer),
e) Gewerberegisterauszug (falls Eintragung gesetzlich vorgeschrieben),
f) sonstige vom Marktorganisator geforderte marktrelevante Informationen.
3. die Größe (Länge und Tiefe) des beanspruchten Standplatzes sowie die Marktgegenstände, die zur Feilbietung oder zum Verkauf gelangen sollen.
(5) Der Antrag auf Zuweisung eines Standplatzes, einer Markteinrichtung oder einer sonstigen Fläche innerhalb des Marktgebietes ist für den Antragsteller bindend, begründet jedoch keinen Rechtsanspruch des Antragstellers auf Zuweisung.
(6) Der Antrag auf Zuweisung eines Standplatzes, einer Markteinrichtung oder einer sonstigen Fläche innerhalb des Marktgebietes kann bis 14 Werktage vor dem Beginn des jeweiligen Marktes ohne Angabe von Gründen zurückgezogen werden. In diesem Fall werden keine Marktgebühren verrechnet. Wird die Anfrage um Zuweisung später als 14 Werktage vor Beginn des jeweiligen Marktes zurückzogen, werden Marktgebühren in der vollen Höhe entsprechend der zeitlich und inhaltlich gewünschten Marktpräsenz verrechnet, und zwar unabhängig davon, ob der Standplatz, die Markteinrichtung oder die sonstige Fläche innerhalb des Marktgebietes noch an Dritte vergeben werden kann.
(7) Bei der Stadtgemeinde Wolfsberg werden sämtliche, den in dieser Marktordnung geforderten Voraussetzungen entsprechenden Anfragen in eine Bewerberliste aufgenommen.
Paragraph 16,
Vergabe und Zuweisung von Standplätzen, Markteinrichtungen und sonstigen Flächen innerhalb des Marktgebietes
(1) Die Vergabe der Standplätze, Markteinrichtungen und sonstigen Flächen innerhalb des Marktgebietes erfolgt durch den Marktorganisator und nur nach vorheriger schriftlicher Antragstellung.
(2) Die Vergabe von Standplätzen, Markteinrichtungen und sonstigen Flächen innerhalb des Marktgebietes erfolgt durch eine zivilrechtliche (mündliche oder schriftliche) Vereinbarung (Zuweisung).
(3) Die Zuweisung erfolgt durch den Marktorganisator nach folgenden Kriterien:
a) Zweck des Marktes,
b) Bedürfnisse der Bevölkerung,
c) örtlichen Verteilung der Verkaufsstände am konkreten Markt,
d) Erreichung eines ausgewogenen Branchenmixes,
e) entsprechende Qualität der angebotenen Waren,
f) bisherige Erfahrung mit dem Bewerber,
g) Referenzen des Bewerbers,
h) sonstige öffentliche Interessen.
(4) Für den Fall, dass ein Bewerber – aus welchen Gründen auch immer – einen ihm zugewiesenen Standplatz, eine zugewiesene Markteinrichtung oder eine zugewiesene sonstige Fläche innerhalb des Marktgebietes nicht bezieht, wird vom Marktorganisator nach zuvor genannten Kriterien ein Bewerber aus der Bewerberliste bestimmt und dieser formlos verständigt.
(5) Das Ausmaß der einzelnen Standplätze, der Markteinrichtungen oder der sonstigen Flächen innerhalb des Marktgebietes wird vom Marktorganisator unter Bedachtnahme auf den auf dem Markt zur Verfügung stehenden Raum und auf die Vorgaben, dass jede der auf dem Markt zugelassenen Waren oder Warengruppen, die einen Hauptgegenstand des Marktes bilden, in entsprechender Qualität durch eine genügende Anzahl von den Marktbeschickern feilgehalten wird, nach eigenem Ermessen festgelegt.
(6) Den Marktbeschickern steht kein Anspruch auf einen bestimmten Standplatz, eine bestimmte Markteinrichtung, eine bestimmte sonstige Fläche innerhalb des Marktgebietes oder auf ein bestimmtes Marktausmaß zu.
(7) Das Ausmaß des zugewiesenen Standplatzes, der zugewiesenen Markteinrichtung oder der zugewiesenen sonstigen Fläche innerhalb des Marktgebietes darf nicht überschritten werden. Wenn es die örtlichen Marktverhältnisse im Einzelfall gestatten, insbesondere keine Gefährdung von Schutzinteressen gegeben ist, kann Marktbeschickern das Ausräumen von Marktgegenständen sowie die Lagerung von Waren, Geräten, Behältnissen und das Abstellen von Fahrzeugen auf sonstigen Marktflächen vom Marktorganisator gegen Entrichtung einer zusätzlichen Gebühr bewilligt werden (Übermaß).
(8) Zuweisungen eines Standplatzes, einer Markteinrichtung oder einer sonstigen Fläche innerhalb des Marktgebietes sind erforderlichenfalls unter Vorgabe von Bedingungen, insbesondere hinsichtlich der Lagerung der feilgehaltenen Waren, der Hygieneanforderungen, der einwandfreien Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung, der ordnungsgemäßen Sammlung und Lagerung von Abfällen, der Verkehrssicherheit, der Beschaffenheit und des äußeren Erscheinungsbildes der Marktstände sowie der Form von Ankündigungen zu erteilen.
(9) Zuweisungen berechtigen ausschließlich jene Marktbeschicker, denen sie erteilt wurden. Eine Weitergabe, Übertragung oder ein Überlassen des Standplatzes an andere Personen, genauso wie ein Tausch, ist unzulässig.
(10) Zugewiesene Standplätze, Markteinrichtungen oder sonstige Flächen innerhalb des Marktgebietes sind während der Marktzeit des jeweiligen Marktes von den jeweiligen Marktbeschickern besetzt zu halten.
(11) Auf mehrtägigen Märkten dürfen die Verkaufsstände und Marktgegenstände bis zum Ende der jeweiligen Marktveranstaltung auf dem Marktgebiet verbleiben, dies jedoch auf alleiniges Risiko und alleinige Gefahr der Marktbeschicker. Der jeweilige Marktorganisator oder die Marktaufsichtsorgane übernehmen dafür keine wie immer geartete Haftung für allfällige dadurch entstehende Schäden oder Nachteile, insbesondere infolge von Beschädigungen oder Diebstählen.
Paragraph 17,
Untersagung der weiteren Ausübung der Markttätigkeit
(1) Die Zuweisung von Standplätzen, Markteinrichtungen und sonstigen Flächen innerhalb des Marktgebietes erlischt
1. mit Ablauf der befristeten Vergabe;
2. durch Verfall;
Wird ein zugewiesener Standplatz, eine zugewiesene Markteinrichtung oder eine zugewiesene sonstige Fläche innerhalb des Marktgebietes nicht bis längstens 1 Stunde nach Beginn der Marktzeit beschickt, verfällt die Zuweisung ohne dass es einer Verständigung des Marktbeschickers bedarf. Es kann sofort für den gleichen Tag einem anderen Bewerber zugewiesen werden. In begründeten Fällen kann diese Frist verlängert werden.
Die Marktgebühren werden in diesem Fall unabhängig von einer erfolgten weiteren Zuweisung an Dritte in der vollen Höhe entsprechend der zeitlich und inhaltlich gewünschten Marktpräsenz dem ursprünglichen Marktbeschicker verrechnet.
3. durch Widerruf;
Die Zuweisung eines Standplatzes, einer Markteinrichtung oder einer sonstigen Flächen innerhalb des Marktgebietes samt allfälliger sonstiger Nutzungsrechte an weiteren Standplätzen, Markteinrichtungen oder sonstigen Flächen innerhalb des Marktgebietes können insbesondere widerrufen werden, wenn
a) der Standplatz, die Markteinrichtung oder die sonstige Fläche innerhalb des Marktgebietes vom Marktbeschicker oder ihm zurechenbaren Personen bereits an Dritte teilweise oder zur Gänze überlassen oder weitergegeben wurde;
b) der Standplatz, die Markteinrichtung oder die sonstige Fläche innerhalb des Marktgebietes vom Marktbeschicker oder ihm zurechenbaren Personen ganz oder teilweise zuweisungswidrig verwendet oder getauscht wurde;
c) vom Marktbeschicker oder ihm zurechenbaren Personen trotz Ermahnung andere als die zugelassenen Marktgegenstände feilgehalten, verkauft, ausgeschenkt oder verabreicht wurden oder auf sonstige Weise unzulässiger Handel betrieben wurde;
d) vom Marktbeschicker oder ihm zurechenbaren Personen die Marktzeit nicht eingehalten wurde;
e) der Marktbeschicker oder ihm zurechenbare Personen im Zusammenhang mit der Ausübung der Markttätigkeit einen gerichtlich strafbaren oder verwaltungsstrafrechtlich relevanten Tatbestand verwirklicht haben;
f) der Marktbeschicker oder ihm zurechenbare Dritte gegen die Vorschriften des Kärntner Jugendschutzgesetzes (in der Folge kurz: K-JSG), LGBl. Nr. 5/1998 idgF., verstößt;
g) der Marktbeschicker oder ihm zurechenbare Personen entgegen den bestehenden Vorschriften Speisen verabreicht oder Getränke ausgeschenkt haben;
h) vom Marktbeschicker oder ihm zurechenbare Personen die zu entrichtenden Marktgebühren trotz Nachfristsetzung nicht oder nicht vollständig bezahlt wurden;
i) vom Marktbeschicker oder ihm zurechenbaren Personen die Auflagen zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes nicht innerhalb der aufgetragenen Frist erfüllt wurden;
j) beim Marktbeschicker oder ihm zurechenbaren Personen die gesetzlich und durch diese Marktordnung erforderlichen Berechtigungen oder Nachweise nicht oder nicht mehr vorliegen;
k) der Standplatz, die Markteinrichtung oder die sonstige Fläche innerhalb des Marktgebietes zur Befriedigung betrieblicher Erfordernisse des Marktes benötigt wird;
l) in der Person des Marktbeschickers oder den ihm zurechenbaren Personen die im § 13 GewO 1994 idgF. aufgezeigten Ausschließungsgründe eintreten;
m) die Zuverlässigkeit des Marktbeschickers oder der ihm zurechenbaren Personen nicht mehr gegeben ist oder ein Fall des § 87 GewO 1994 idgF. eingetreten ist;
n) der Marktbeschicker oder ihm zurechenbare Personen gegen die in dieser Verordnung genannten Abfallbestimmungen verstoßen haben;
o) vom Marktbeschicker oder ihm zurechenbaren Personen ohne Bewilligung der Marktverwaltung Bauten errichtet oder bauliche Veränderungen am Standplatz, der Markteinrichtung oder auf sonstigen Flächen innerhalb des Marktgebietes vorgenommen wurden;
p) der Marktbeschicker oder ihm zurechenbare Dritte in sonstiger Weise gegen die Bestimmungen dieser Marktordnung, gegen andere im Zusammenhang mit dem Markt zu beachtenden Rechtsvorschriften oder gegen Anweisungen und Vorgaben der Marktaufsichtsorgane oder des Marktorganisators verstoßen haben;
q) die Wahrung sonstiger öffentlicher Interessen den Widerruf erfordern;
r) sonstige wichtige Gründe vorliegen.
4. durch Verzicht;
a) Eine Verzichtserklärung hat schriftlich zu erfolgen und wird mit dem Zugang beim Marktorganisator wirksam.
b) Sie ist nach dem Einlangen unwiderruflich und kann nicht an Bedingungen geknüpft werden.
5. wenn ein Marktverbot gemäß § 18 ausgesprochen wurde;
6. mit Endigung der Gewerbeberechtigung (§ 85 GewO 1994 idgF.);
7. mit Endigung des Fortbetriebsrechtes der Verlassenschaft nach dem Ableben des Berechtigten (§ 42 GewO 1994 idgF.);
8. wenn das Recht zur Ausübung eines Gewerbes in der weiteren Betriebsstätte auf dem Markt erlischt.
(2) Ein Widerruf ist mit sofortiger Wirkung auszusprechen. Die Marktgebühren sind in der vollen Höhe entsprechend der zeitlich und inhaltlich zugewiesenen Marktpräsenz, unabhängig von einer erfolgten weiteren Zuweisung an Dritte, zu entrichten.
(3) Im Falle des Verlustes einer Zuweisung ist die Markttätigkeit unverzüglich einzustellen und sind der Standplatz, die Markteinrichtung oder die sonstige Fläche innerhalb des Marktgebietes unverzüglich, spätestens jedoch bis zu der eingeräumten Räumungsfrist, von allen nicht im Eigentum der Stadtgemeinde Wolfsberg stehenden Ausstattungen und Gegenständen zu räumen und zu reinigen. Kommt der ehemalige Berechtigte seiner Verpflichtung zur Räumung und Reinigung des Standplatzes, der Markteinrichtung oder der sonstigen Fläche innerhalb des Marktgebietes nicht nach, so ist die Stadtgemeinde Wolfsberg im Wege der Ersatzvornahme nach den Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 (in der Folge kurz: VVG), BGBl. Nr. 53/1991 idgF. berechtigt, diese Arbeiten auf Kosten und Gefahr des säumigen Marktbeschickers durchführen zu lassen.
Paragraph 18,
Marktverbot
(1) Für Marktorganisatoren, die ihre Betrauung durch Widerruf verloren haben, oder für Marktbeschicker, die ihren zugewiesenen Standplatz, die zugewiesene Markteinrichtung oder die zugewiesene sonstige Fläche innerhalb des Marktgebietes durch Widerruf verloren haben, kann ein Marktverbot bis zur Dauer eines Jahres, im Wiederholungsfall auch auf unbefristete Dauer, ausgesprochen werden.
(2) Dieses Marktverbot gilt für alle Marktplätze und Markteinrichtungen des betroffenen Marktbeschickers.
römisch IV. BESONDERE BESTIMMUNGEN FÜR GELEGENHEITSMÄRKTE
Paragraph 19,
Bewilligung von Gelegenheitsmärkten
(1) Gelegenheitsmärkte dürfen nur aufgrund einer Bewilligung der Stadtgemeinde Wolfsberg stattfinden, die auf schriftlichen Antrag mit Bescheid erteilt werden.
(2) Anträge auf Bewilligung eines Gelegenheitsmarktes sind spätestens 4 Wochen vor der geplanten Marktveranstaltung schriftlich bei der Stadtgemeinde Wolfsberg, Rathausplatz 1, 9400 Wolfsberg (E-Mail: stadt@wolfsberg.at; Fax: +43/(0)4352-537-298), einzubringen.
(3) Diese Anträge haben jedenfalls zu enthalten:
a) die Bezeichnung der Gelegenheit, die den Anlass für die Abhaltung des Marktes bilden;
b) eine planliche Darstellung des beantragten Marktgebietes und der in diesem Gebiet beabsichtigten Anordnung von Marktplätzen, sonstigen Abstellflächen, Gehflächen und Durchfahrten;
c) ein Konzept betreffend die vorgesehenen Marktgegenstände und die Marktbeschicker;
d) ein Konzept betreffend die Müllentsorgung, die Reinigung des Marktgeländes, der Bereitstellung von WC-Anlagen sowie einer allfälligen Wasser- und Energieversorgung des Gelegenheitsmarktes;
e) ein Konzept betreffend sonstige erforderliche technische Angaben (Maschinen, Geräte, usw.);
f) die straßenbehördlichen Bewilligungen oder ein Nachweis der Zustimmung des Grundeigentümers, wenn der Markt nicht auf Gemeindegrund, der als Verkehrsfläche dem öffentlichen Verkehr dient, abgehalten werden soll.
(4) Eine Bewilligung kann erteilt werden, wenn ein Bewerber die erforderlichen persönlichen Voraussetzungen (Abs. 7) erfüllt.
(5) Die Bewilligung darf nur natürlichen Personen mit österreichischer Staatsbürgerschaft oder Personen, die österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt sind, erteilt werden.
(6) Die Bewilligung darf ferner nur juristischen Personen oder eingetragenen Personengesellschaften mit einem Sitz im Inland oder juristischen Personen bzw. Personengesellschaften, die solchen mit Sitz im Inland gleichgestellt sind, erteilt werden. Die zur gesetzlichen Vertretung berufene Person muss die erforderlichen persönlichen Voraussetzungen (Abs. 7) erfüllen.
(7) Die erforderlichen persönlichen Voraussetzungen sind:
1. Vorliegen der Eigenberechtigung;
2. Vorliegen der Zuverlässigkeit;
3. Nichtvorliegen von Ausschlussgründen im Sinne des § 13 GewO 1994 idgF.
(8) Eine Person ist als zuverlässig gemäß Abs. 7 Z 2 anzusehen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie von der erteilten Bewilligung in einer den Bestimmungen des Gesetzes und dieser Marktordnung entsprechenden Weise Gebrauch machen wird, und wenn keine Tatsachen bekannt sind, die die Annahme rechtfertigen, dass sie von erteilten Bewilligung in einer entgegen den Bestimmungen des Gesetzes oder entgegen dieser Marktordnung Gebrauch machen wird.
(9) Die Bewilligung kann mit Auflagen oder unter Bedingungen erfolgen, soweit dies zur Wahrung der in § 5 Abs. 1 angeführten öffentlichen Interessen erforderlich ist. Ergibt sich nach der Erteilung, dass trotz Einhaltung der Bewilligung oder mangels entsprechender behördlicher Auflagen, Bedingungen und Befristungen den Anforderungen dieser Marktordnung nicht entsprochen wird, hat die Behörde von Amts wegen die zur Beseitigung dieser Auswirkungen erforderlichen anderen oder zusätzlichen Auflagen und Bedingungen auch nach Erteilung der Bewilligung vorzuschreiben, soweit dies zur Wahrung der in § 5 Abs. 1 angeführten öffentlichen Interessen erforderlich ist.
(10) Liegen zugleich mehrere Anträge um Bewilligung eines Gelegenheitsmarktes vor, von denen wegen zeitlicher oder örtlicher Überschneidung der geplanten Veranstaltung nur ein Ansuchen bewilligt werden kann, ist jenes Vorhaben zu bewilligen, das besser geeignet ist. Für diese Beurteilung sind insbesondere folgende Kriterien ausschlaggebend:
1. Zweck des Marktes,
2. Bedürfnisse der Bevölkerung,
3. örtliche Verteilung der Verkaufsstände am konkreten Markt,
4. Erreichung eines ausgewogenen Branchenmixes,
5. entsprechende Qualität der angebotenen Waren,
6. bisherige Erfahrung mit dem Bewerber,
7. Referenzen des Bewerbers,
8. sonstige öffentliche Interessen.
(11) Mit Rechtskraft der Bewilligung der Abhaltung von Gelegenheitsmärkten auf einem Marktgebiet ist dieses gesamte Marktgebiet auf die gesamte Dauer des Gelegenheitsmarktes dem Bewilligungsinhaber zugewiesen.
(12) Die Bewilligung zur Abhaltung eines Gelegenheitsmarktes ist zu versagen, wenn
a) der Antragsteller keine Gewähr für die ordnungsgemäße Abwicklung der Marktveranstaltung bietet;
b) der Antragsteller gemäß §§ 13 ff GewO 1994 idgF. von der Ausübung eines Gewerbes ausgeschlossen ist;
c) der Bewilligung öffentliche Interessen entgegenstehen, insbesondere das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, des Schutzes der Gesundheit, der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs, der wirtschaftliche Lage der ansässigen Klein- und Mittelbetriebe, der städtebaulichen Interessen und des Denkmalschutzes.
Paragraph 20,
Vergabe von Standplätzen, Markteinrichtungen und sonstigen Flächen innerhalb des Marktgebietes
1) Die Zuweisung von Standplätzen, Markteinrichtungen und sonstigen Flächen innerhalb des Marktgebietes an die Marktbeschicker erfolgt durch den Marktorganisator.
2) Anträge auf Zuweisung von Standplätzen, Markteinrichtungen und sonstigen Flächen innerhalb des Marktgebietes auf Gelegenheitsmärkten, die von der Stadtgemeinde Wolfsberg organisiert werden, sind bei der Stadtgemeinde Wolfsberg, Rathausplatz 1, 9400 Wolfsberg (E-Mail: stadt@wolfsberg.at; Fax +43/(0)4352-537-298), spätestens 2 Wochen vor dem jeweiligen Markt einzubringen.
3) Anträge auf Zuweisung von Standplätzen, Markteinrichtungen oder sonstigen Flächen innerhalb des Marktgebietes auf Gelegenheitsmärkten, die von anderen Personen organisiert werden, sind jeweils nach dem vom jeweiligen Marktorganisator festgelegten und der GewO 1994 idgF. entsprechenden Bedingungen und Vorgaben einzubringen.
4) Mit der Einbringung von Anträgen auf Zuweisung von Standplätzen, Markteinrichtungen oder sonstigen Flächen innerhalb des Marktgebietes unterwirft sich der jeweilige Antragsteller der geltenden Marktordnung und verpflichtet sich, diese einzuhalten.
5) Der Marktorganisator hat die Marktbeschicker über die Zeitpunkte, zu denen um Zuweisung eines Standplatzes, einer Markteinrichtung oder einer sonstigen Fläche innerhalb des Marktgebietes angesucht werden kann, zu denen diese bezogen werden können, zu denen diese zu räumen sind, über die auf dem Markt zugelassenen Waren und über die Lage und das Ausmaß der zu vergebenden Standplätze, Markteinrichtungen oder sonstiger Flächen innerhalb des Marktgebietes sowie über sämtliche sonstigen geltenden Regeln nachweislich zu informieren.
Paragraph 21,
Weitere Pflichten des Organisators von Gelegenheitsmärkten
1) Macht ein Marktorganisator die Vergabe des Marktplatzes von der Leistung eines Entgeltes abhängig, welches bei der Inanspruchnahme aller Marktplätze die von ihm zu entrichtende Gebühr übersteigt, hat er bei der Stadtgemeinde Wolfsberg, Rathausplatz 1, 9400 Wolfsberg (E-Mail: stadt@wolfsberg.at; Fax +43/(0)4352-537-298), nachzuweisen, dass die von ihm geforderten Entgelte im Hinblick auf den jeweiligen vergebenen Marktplatz und unter Berücksichtigung seines Aufwandes und der beabsichtigten Verwendung der Einnahmen angemessen sind.
2) Dieser Nachweis ist entweder durch Vorlage einer vollständigen Einnahmen-Ausgaben-Prognose vor Veranstaltungsbeginn oder einer sämtliche Ertrags- und Kostenpositionen beinhaltenden Abrechnung nach Veranstaltungsende zu erbringen.
3) Der Marktorganisator hat bei der Stadtgemeinde Wolfsberg, Rathausplatz 1, 9400 Wolfsberg (E-Mail: stadt@wolfsberg.at; Fax +43/(0)4352-537-298), die Namen der Marktbeschicker, an die er Marktplätze zu vergeben plant, spätestens 3 Tage vor Beginn der Veranstaltung schriftlich bekanntzugeben.
4) Der Marktorganisator ist verantwortlich dafür und hat sämtliche erforderlichen Maßnahmen zu setzen, dass die Einhaltung der geltenden gesetzlichen Bestimmungen, der Bestimmungen dieser Marktordnung und des Bewilligungsbescheides sichergestellt ist.
römisch fünf. STRAFBESTIMMUNGEN UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Paragraph 22,
Strafbestimmungen
Wer gegen die Bestimmungen dieser Marktordnung verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung, die gemäß Paragraph 368, GewO 1994 idgF. die mit einer Geldstrafe bis zu 1.090 Euro bestraft wird.
Paragraph 23,
Inkrafttreten
(1) Diese Marktordnung tritt am Tag nach ihrer Kundmachung in Kraft.
(2) Ansuchen um Zuweisung eines Standplatzes, einer Markteinrichtung oder einer sonstigen Flächen innerhalb des Marktgebietes, sowie Ansuchen um Betrauung mit der Durchführung von Märkten sowie Ansuchen auf Genehmigung von Gelegenheitsmärkten, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits eingebracht wurden, gelten als Ansuchen im Sinne dieser Verordnung.
(3) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Wolfsberg vom 09.06.2022, Zahl: 828-00-D/54871/2022 außer Kraft.
(4) Verweise auf Bestimmungen anderer Gesetze mit dem Zusatz „idgF“ sind solche in folgender Fassung:
1. Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194/1994 in der Fassung BGBl. I Nr. 204/2022;
2. Kärntner Allgemeine Gemeindeordnung (K-AGO), LGBl. Nr. 66/1998 in der Fassung LGBl. Nr. 104/2022;
3. Maß- und Eichgesetz (in der Folge kurz: MEG), BGBl. Nr. 152/1950 in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 203/2022;
4. Abzeichengesetzes 1960, BGBl. Nr. 84/1960 in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 113/2012;
5. Straßenverkehrsordnung 1960 (in der Folge kurz: StVO 1960), BGBl. Nr. 159/1960 in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 122/2022;
6. Kärntner Jugendschutzgesetzes (in der Folge kurz: K-JSG), LGBl. Nr. 5/1998 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 107/2018;
7. Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 (in der Folge kurz: VVG), BGBl. Nr. 53/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 14/2022;
8. Kärntner Straßengesetz 2017 (in der Folge kurz: K-StrG), LGBl. Nr. 8/2017 in der Fassung LGBl. Nr. 36/2022.
Der Bürgermeister:
DI (FH) Hannes Primus
F.d.R.z.:
Dr. Jörg Fellner
Anlagen:
Anlage – Marktgebiet KuKuMa samt Flohmarkt
Anlage – Marktgebiet Osterzauber
Anlage – Marktgebiet Ostermarkt
Anlage – Marktgebiet Markustag-Markt
Anlage – Marktgebiet Schönsonntagmarkt
Anlage – Marktgebiet Restl- und Schnäppchenmarkt
Anlage – Marktgebiet Herbst in Wolfsberg
Anlage – Marktgebiet Kolomonimarkt
Anlage – Marktgebiet Adventmarkt
Anlage – Marktgebiet Weihnachtszauber
Anlage – Marktgebiet Walters Flohmarkt